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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lrchen aus der Verbindlichkeit herauskommen, mithin so, als ob er für den Aussteller intervenirt habe. Königl. Commissar v. Einert: ES läßt sich wohl denken, daß die Intervention auch nicht zu Ehren Jemandes geschieht, und wenn nichts weiter dasteht, als der Ausdruck: daß ein ge wisser L.. intervenirt hat, so muß man annehmen, daß der In tervenient wenigstens keinen Regreßanspruch begründen wol len. Auf jeden Fall muß, wenn die Intervention zu Ehren Jemandes geschehen soll, dieses erklärt werden. Man kann nicht annehmen, daß es weiter nichts bedürfe, als zu erklären, daß man intervenire. , Präsident v. Carlo Witz: Die Deputation verwendet sich für eine neue Fassung des Paragraphen, die in den Worten enthalten ist: „Durch die Ehrenzahlung werden alle Wechsel verbundene, welche nach demjenigen, zu dessen Ehren gezahlt wird, in die Wechselverbindlichkeit getreten sind, vom Regresse frei." Ich frage: ob Sie hierin der Deputation beitreten? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo Witz: Zweitens ftage ich: ob Sie -en genehmigten §.208 noch durch den Zusatz vervollständigen wollen, der in den Worten enthalten ist: „Sollte weder aus dem Wechsel, noch aus dem Proteste hervorgehen, zu wessen Ehren die Zahlung geleistet worden ist, so wird bei der Inter vention eines in einer Nothadresse genannten Ehrenzahlers der Schreiber dieser Adresse, sonst aber der Aussteller als derjenige angesehen, zu dessen Ehren die Zahlung erfolgt sei."? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 209. Eine geleistete Ehrenzahlung gewährt die Regreßrechte wi der den Honoraten und alle Vormänner desselben. Der Inter venient rann diese Vormänner mit gänzlicher Uebergehung sei nes Honoraten angreifen, behält aber, wenn solches geschehen, das Recht der Variation bis zu dem Honoraten abwärts. Der Hauptbericht bemerkt zu §. 209: Die jenseitige Deputation ist der Meinung, daß der zweite Satzdes Paragraphen nichtganzdeutlich sei, und schlägt folgende Fassung desselben vor: „Der Intervenient kann auch diese Vormänner mit gänzlicher Uebergehung seines Honoraten angreifen, ohne dadurch des Anspruchs an denselben verlustig zu werden." Man giebt zu, daß diesdeutlicher ist; es scheint jedoch nicht ganz vollständig zu sein. Man vermißt nämlich den Satz: daß dem Intervenienten auch das Recht der „Variation" unter den Vormännern des Honoraten, diesen Letzter» selbst mit einge schlossen, zustehe. Man schlägt also der Kammer vor, den Ab änderungsantrag der jenseitigen Deputation zwar anzunehmen, jedoch mit dem auch von denHerrenRegiemngscommissarien ge billigten Zusatze: „auch behält er das Recht der Variation zwischen allen ihm des Regresses halber verpflichteten Personen." Präsident». Carlowitz: Für den zweiten Satz diese- Paragraphen ist auf Seite 244 des Hauptberichts (s. vorste hend) eine andere Fassung gegeben worden. Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen ihrer Deputation für den zwei ten Satz diese neue Fassung annehmen wolle? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlo witz: Weiter ftage ich: ob sie auch noch den Zusatz hinzufügen wolle: „auch behält er das Recht der Variation zwischen allen ihm des Regresses halber ver pflichteten Personen."? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Drittens frage ich: ob die Kammer in dieser ywdificirten Weife §. 209 selbst annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 240. Der Inhaber eines Wechsels zur Verfallzeit muß die Eh renzahlung annehmen. Die Weigerung, solches zu thun, ist verpönt durch den Verlust der Regreßrechte, welche ihm wider die Nachmänner des Honoraten zugestanden haben würden. Zu §. 240 ist im Hauptberichte nichts erwähnt. Im Nachberichte aber ist dazu Folgendes bemerkt: Er ist von der zweiten Kammer in folgender Maaße ange nommen worden: „Der Inhaber eines Wechsels zur Verfallzeit muß die Ehrenzahlung annehmen. Die Weigerung, solches zu thun, ist verpönt durch den Verlust der Regreßrechte, welche ihm widerden Honoraten und dessen Nachmänner zugestanden haben würden." So wenigstens geht der Beschluß der zweiten Kammer aus Seite 293 der Protokolle hervor, anders freilich aus Seite 840 und 844 der Mittheilungen. Nach diesen nämlich würde der Satz lautm: „Der Inhaber annehmen. Außerdem verliert er die Regreßrechte, welche ihm wider die Nachmänner des Honoraten zugestanden haben würden." Der Unterschied des Sinnes beider Fassungen ist augen scheinlich sehr groß. Denn während nach der letztem der Regreß nur gegen die Nachmänner des Honoraten verloren geht, gegen den Honoraten selbst aber dem Wechselinhaber verbleiben soll, fällt er nach der erster» nicht nur gegen die Nachmänner des Honoraten, sondern auch gegen diesen selbst hinweg. Abgesehen jedoch von dem Vorzüge, der in der Regel dem Protokolle vor den Mttheilungen gebührt, so erhellt auch die Richtigkeit des Protokolls aus den Verhandlungen, wie die Mittheilungen sie darstellen, und namentlich aus dem Inhalte der von der jenseiti gen Kammer angenommenen Fassungen, namentlich bei §. 244, 242,243 und 223. Denn dort ist überall angenommen, daß in dem hier in Rede stehenden Falle der Inhaber des Wechsels so wohl des Regresses auf denHonoraten selbst, als auch auf dessen Nachmänner verlustig werde. Hiermit aber kann sich die diessei tige Deputation keineswegs einverstehen, sondern sie halt den Satz, wie ihn§. 240 des Entwurfs aufstellt, fürrichtiger—also den Satz, daß, wenn der Inhaber eines Wechsels sich weigert, zur Berfallzeit die Ehrenzahlung anzunehmen, er hierdurch die Re greßrechte zwar wider die Nachmänner des Honoraten,
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