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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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§.233. „Die Frage: ob ein Wechsel, auf dessen Bezahlung Jemand vor den Gerichten des Königreichs Sachsen belangt wird, verjährt sei, ist lediglich nach den in die sem Gesetze gegebenen Bestimmungen zu beurtheilen." Im Nachberichte ist nun Folgendes gesagt zu §.233: Derselbe ist von der zweiten Kammer in folgender Fassung angenommen worden: „Die Verjährung eines Wechsels wird in jeder Bezie hung nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wohin der selbe gezogen, und wenn der Wechsel an einem andern Orte zahlbar gestellt ist, nach den Gesetzen des Orts, wo hin er domiciliirt ist." Es ist also der Grundsatz aufgestellt, daß dasRecht des aus wärtigen Zahlungsortes in Bezug auf Wechselverjährung auch für die vor inländischen Gerichten zur Verhandlung kommenden Wechselsachen maaßgebend sein solle. Dies ist aber ein Prkncip, mit welchem sich die Deputation in keiner Weise befreunden kann. Sie fügt den schon im Hauptberichte Seite 218 flg. aus geführten Gründen noch folgende hinzu: Die Verjährungsbestimmung soll entweder blos irgend eine feste Norm über die Anwendung der fremden Verjährungsrechte geben, oder sie hat noch einen gesetzpolitischen Zweck. Dieser könnte nur ein doppelter sein. Man will nämlich entweder ») diejenige Bestimmung treffen, die in Bezug aufWechsel- verjährung für unsere sächsischen Mitbürger überhaupt die nützlichste ist— oder b) man will insbesonderejeden Wechselverbundenen, an den in Sachsen Regreß genommen wird, sei er Inländer oder Ausländer, vor der Gefahr schützen, einen Wechsel ein lösen zu müssen, bei dem der Anspruch gegen andere Wechselverbundene verjährt ist. Zur Erreichung jener ersten Absicht (nur eine feste und zu gleich leicht anwendbare Norm zu geben) scheint §. 233 des Ent wurfs weit weniger geeignet zu sein, als der Vorschlag der Depu tation. Abgesehen davon, daß dieser letztere einfach, jener aber so mannichfaltig ist, als es verschiedenartige auswärtige Bestim mungen über Verjährung giebt — daß wir ferner durch den er stem in alle Controversen über ausländische Wechselverjährung verwickelt werden, wovon wir nach dem Deputationsvorschlage gänzlich befreit sind — daß endlich manche Wechselgefetze, z. B. die französischen (s. Seite 623 der Motive) bei unserm Systeme des Wechselrechts, wo es z. B. ganz gleichgültig ist, ob der Aus steller den Bezogenen gedeckt hat oder nicht, schwer oder gar nicht anwendbar sein würden — so enthält auch der Vorschlag der De putation nur die Durchführung einer allgemein anerkannten Re - gel, der Entwurf hingegen eine willkürliche und zumal in syste matischer Hinsicht nicht begründete Ausnahme von derselben — eine Ausnahme, die noch dazu weder mit der Natur der Sache, noch mit der eignen Theorie der Regierung vereinbar ist. Nicht mit der Natur der Sache — denn der Zahlungsort hat niemals einen wesentlichen, und in einer sehr großen Menge von Fällen gar keinen Zusammenhang mit der Berjährungsfrage — gar kei nen nämlich, wenn der Wechsel nicht acceptirt worden ist. Will man vollends Wechsel und Anweisungen nach gleichen Grund sätzen behandeln, so wird, da Anweisungen auch außerhalb Sach sen in der Regel nicht acceptirt werden, die Zahl der Papiere, bei welchen der Zahlungsort ganz ohne Interesse ist, die sehr große Mehrzahl bilden. Aber auch mit der Theorie der Regierung ist die Idee des §. 233 unvereinbar. Ist nämlich die Acceptation eine Art von Verbürgung, so kann es doch gewiß nicht angemes sen erscheinen, die Frage: wann die Verbindlichkeit gegen den Hauptschuldner verjährt, aus den Gesetzen des Orts zu beant worten, wo der Bürge wohnt, oderZahlung leisten soll. — Dazu kommt, daß 8.233 wenigstens in der Fassung des Entwurfs an außerordentlicher Dunkelheit leidet. Denn wenn es heißt: „die Verjährung eines Wechsels solle in jeder Beziehung nach den Ge setzen desOrts beurtheilt werden, wohin derselbe gezogen u. s. w. sei", so ist dies zwar deutlich genug, wenn von solchen Orten die Rede ist, deren Gesetze für den Acceptanten, den Indossanten und den Aussteller gleiche Verjährungsfristen bestimmen. Wie aber, wenn, wie früher in Sachfen, die Verpflichtung des Accep tanten binnen vier Wochen, die der Indossanten und des Aus stellers aber binnen einem Jahre verjährt? Soll der Regreß aus diesem Wechsel binnen vierWochen oder binnen einem Jahre verjähren? Soll es hierbei gleichgültig sein, ob derselbe acceptirt war, oder nicht, oder soll ein Anderes gelten, wenn er acceptirt, und ein Anderes, wenn er nicht acceptirt war? Auf alle diese Fragen giebt §. 233 keine deutliche Antwort, und es würde sich aus den Worten desselben jede noch so verschiedene Meinung über dessen Sinn vertheidigen lassen. Alle diese Schwierigkeiten fallen bei dem Vorschläge der Deputation hinweg. Aber auch aus dembesondern gesetzpolitifchenGesichtspunkte betrachtet, erscheint §. 233 sehr bedenklich. Was sä ». das allgemeine Interesse der sächsischen Staatsbürger betrifft, so liegt dies darin, daß sie möglichst bald aus der Wechselver- bindlkchkeit herauskommen. Nun ist aber wenigstens den Unter zeichneten kein einziger Ort des Auslandes bekannt, wo der Re greß in einer kürzern Zeit verjährte, als in der vom Entwürfe festgesetzten Zeit von 180 Lagen, vielmehr besteht, so viel bekannt, allenthalben eine längere Frist der Regreßverjährung. Es nützt also §. 233 des Entwurfs den sächsischen Kaufleuten nicht nur nichts, sondern es wird ihnen durch denselben sogar ein sehr gro ßer Theil des Nutzens wiederum entzogen, der ihnen durch die kurze Verjährungszeit gewährt werden soll. Wollte man aber auch annehmen, daß §.233 des Entwurfs nicht die Regreßverjährung, sondern die Verjährung, wie sie zu Gunsten des Acceptanten im Auslande besteht, Maaßstab der Verjährung des Regresses aus den im Auslande zahlbaren Wech seln gegen sächsische Unterthanen sein solle, so würden wir den noch wenig besser daran sein. In Deutschland nämlich giebt es gegenwärtig nur noch drei Staaten, welche in Bezug auf den Acceptanten eine kürzereVerjährungsfrist, als wir, haben, nämlich eine vierwöchentliche. Diese Staaten sind Altenburg, W. O. Cap. V. §. 9. Württemberg, W. O. Cap. IV. §. 36. Weimar, W. O. §. 177. Sollte also auch z. B. aus einem auf Stuttgart gezogenen Wechsel in Sachsen'schon nach Verlauf von vierWochen, vom Verfalltage an gerechnet, der Regreß des Inhabers auch gegen seine Vormänner verjährt sein, so würde doch immer noch dieser kleine Vortheil bei weitem durch den viel größer» Nachtheil über wogen werden, daß wir für die Wechsel aus allen übrigen Län dern eine weit längere Zeit hindurch in Obligo blieben, als wenn
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