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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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tig Beklagte, sondern auch der zu Beklagende beurtheilt wird, und von dieser Seite ist der Regierungsvorschlag zu empfehlen. v. Criegern: Der wesentliche Unterschied zwischen dem Vorschläge der Deputation und der Regierungsvorlage scheint mir zunächst darin zu liegen, daß die Deputation bei dem allge meinen Satze stehen bleibt, es sei bei Entscheidungen über die Wechselverjährung, die im Königreich Sachsen zu ertheilen sind, -as inländische Recht allemal als Norm zu betrachten, wogegen in der Bestimmung der Vorlage anerkannt wird, daß auch das ausländischeRecht in gewissen Fällen maaßgebend bei derartigen Entscheidungen sein müsse. Es kommt daher wohl die Frage m Erwägung, ob nicht in Folge der Ablehnung des §. 1 es am konsequentesten sein würde, auch den §. 233 ganz abzulehnen und es lediglich allgemeinen Regeln der Rechtswissenschaft zu überlassen, welches Recht in jedem einzelnen Falle als Norm der Entscheidung dienen solle, ob das inländische oder ausländische. Ich bin aber keinen Augenblick darüber zweifelhaft, mich dafür zu entscheiden, daß die Ertheilung einer festen Bestimmung über die vorliegende Frage unbedingt nothwendig ist, da Sicherheit des Rechtszustandes jedenfalls den Vorzug vor wechselnden Ansich ten der entscheidenden Behörden verdient, der Gang der ständi schen Berathung aber der geehrten Kammer schon zur Genüge zeigt, wie verschiedenartig die Sache beurtheilt werden kann. Was das Materielle anlangt, so vermag ich von meinem Stand punkte aus nicht zu beurtheilen, was für unfern inländischen Handelsverkehr wünschenswerter und weniger nachtheilig ist, ob dir Ansicht der Deputation oder die der Regierungsvorlage. Es scheint aber die Antwort auf diese Frage überhaupt sehr schwierig, weil Alles darauf ankommt, wie die Gesetzgebung im Auslande sich gestaltet. Daher will ich mir nur einige kurze Bemerkungen darüber erlauben, wie sich die Sache zu verhalten scheint, wenn man sie rein vom juristischen Standpunkte aus be trachtet. Wie ich schon erwähnte, geht die Regierungsvorlage davon aus, daß das auswärtige Recht in gewissen Fällen ange wendet werden dürfe. Um dies annehmen zu können, muß man davon ausgehen, daß die Extinctivverjährung den fraglichen An spruch selbst aufhebe, nicht blos die Verfolgung desselben mittelst Klage. Geht man dagegen davon aus, daß durch die Verjäh rung bei den Wechseln nur die Rechtsverfolgung und Klagbar keit getroffen wird, so scheint es consequent, daß man das Gesetz des Landes anwendet, wo geklagt wird. Es steht nämlich un ter dieser Voraussetzung die Verjährungsfrage, von deren Be antwortung derBeginn des Protestes abhängt, mit demProceffe selbst in so enger Verbindung, daß eine Trennung derselben von dem eigentlichen processualischen Verfahren, welches stets nach den Gesetzen des Landes, wo der Rechtsstreit anhängig ist, be urtheilt werden muß, nicht wohl ausführbar ist; folgt man da gegen der Ansicht, daß durch die Verjährung der Anspruch selbst aufgehoben wird, dann läßt sich allerdings für die entgegenge setzte Meinung viel sagen. So wenig ich auch die angeregte sehr bestrittene Rechtsfrage im Allgemeinen in das Bereich der heutigen Verhandlungen zu ziehen gesonnen bin, so scheint mir -och sehr viel dafür zu sprechen, -aß gerade bei der Wechselver jährung blos das Erlöschen der Klagbarkeit in Frage komme, als wovon auch der Depütationsbericht Seite 221 ausgegangen ist, weil wir nämlich in der Wechselordnung lediglich wechselmäßige Verfolgung von Ansprüchen in's Auge zu fassen haben, es sich aber gar nicht darum handelt, ob das Rechtsverhältnis das die Ausstellung des Wechsels veranlaßt hat, in fortdauernder Wirk samkeit bleiben oder für erloschen angesehen werden soll, indem also nicht auf den Anspruch an sich tiefer einzugehen ist, sondern nur auf die Frage, ob das auf dem Wechsel selbst beruhende Recht noch gültig sei und eine Rechtsverfolgung nach sich ziehen könne. Ist dies der Fall, so scheint es angemessen, dabei stehen zu blei ben, daß in dieser Beziehung blos nach dem Rechte des Landes zu entscheiden sei, wo die Rechtsverfolgung eintreten soll, und es scheint mir daher die Ansicht der Deputation den Vorzug zu ver dienen. Referent Domherr v. Günther: Mit dem Herrn Com- miffar bin ich einverstanden, daß die Hauptrücksicht diese sei, daß wir den möglichsten Vortheil für unsere Staatsgenossen er reichen. Aber wenn wir dieses Princip annehmen, dann glaube ich, ist es fast nothwendig, denSatz des Entwurfs abzulehnen; denn durch den letztem Satz setzen wir in hundert Fällen unsere Sachsen in die Verlegenheit, bezahlen zu müssen, wo sie nicht Regreß nehmen können, während bei dem Vorschläge der De putation diese Verlegenheit zwar nicht ganz vermieden, aber doch vielleicht auf die wenigst möglichen Fälle reducirt wird. Der Herr Commiffar bezog sich darauf, daß in Altenburg die Klage unmöglich sei, wenn in Leipzig Jemand am 179. Tage condemnirt wird und nach Altenburg regredirt, weil in Alten burg vierwöchentliche Verjährung gelte. Das ist nicht der Fall, sondern der Wechselinhaber wird nur in der Lage fein, daß er den Acccptanten in Altenburg nicht inAnspruch nehmen kann, denn dort gilt die kurze Verjährung nurfürdenAcceptün- ten. Für den Regreß gegen die Vormänner ist eine weit längere gegeben. EöbestehtüberhauptinganzDeutschland — derHerr Commiffar, der eine so genaue Kenntniß auch im auswärtigen Wechselgesetze hat, wird das bestätigen — nicht eine einzige Regreßverjährungsfrist, die kürzer wäre, als die von der Staats regierung vorgeschlagene von 180 Tagen, und folglich kann der Fall, wo wir in Sachsen condemnirt werden, zu bezahlen, das Geld aber nicht wieder bekommen, weil im deutschen Aus lande der Regreß verjährt wäre, nicht eintreten. Nur das kann geschehen, daß wir condemnirt werden, einen Wechsel einzulö sen, während unser Anspruch gegen den Acceptanten ver jährt ist. Das bleibt ein Nachtheil, allein ein geringerer, als wenn die Ansprüche gegen die Vormänner verjährt sind. Der Acceptant, der den Accept nicht einlöst und es auf Protest an kommen laßt, ist nichts werth, an dem ist nichts verloren. Die Hauptsache ist die, daß wir Regreß gegen unsere Vor männer behalten, und das geschieht durch den Vorschlag der Deputation, wie gesagt, eher in hundert Fällen, ehe nach der Regierungsvorlage es in einem Falle geschieht. Es scheint, die hohe Staatsregierung geht von der Ansicht aus, als ob der selbe Grundsatz in allen Ländern Deutschlands angenommen sei
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