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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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haben und die Zweckmäßigkeit einer solchen Abänderung zu be- urtheilen im Stande sind, sondern vorzüglich deshalb, weil dieselben die rechten und ersten, die gebornen Vertreter der Kirche sind, so lange nicht eine andere höher berechtigte Wer. tretung vorhanden ist. Wollen jedoch die Inhaber der bischöf lichen Rechte noch weiter gehen und auch den einzelnen Kir chengemeinden eine gesetzliche Vertretung geben, nun so mö gen sie Rath und Gutachten noch weiter suchen, aber wieder nicht bei den landständischen Kammern. Vielmehr sind die Stimmen jener Männer zu hören, welche die Bildungsstufe nnd Denkungsart derGemeinden, wie auch die Verhältnisse der Seelsorger zu denselben aus eigener Erfahrung kennen und mit allen denUmständen, welche beiBeurtheilung einer solchen neuen Einrichtung zu erwägen kommen, hinreichend vertraut sind, ich meine die Pastoren der evangelisch-lutherischen Kir- chengemernden. Diese werden die Bedenken, welche man ge stern gegen die Presbyterialverfassung vorgebracht hat, am besten wägen und wohl auch die Bedingungen, unter denen diese Verfassung allenfalls zulässig sein dürfte, am richtigsten bestimmen können. In der That, meine Herren, Willman sich nicht der Gefahr ausfetzen, etwas .einzuführen, was viel leicht nur mit Seufzen von den meisten Seelsorgern angenom men werden dürfte, etwas vorzuschreiben, das denselben ihre ohnehin nicht angenehme Stellung möglicherweise noch mehr erschweren, ja unter Umständen eben so gut den gänzlichen Ruin der Kirche, als das Heil derselben fördern kann; will man sich dieser Gefahr nicht aussetzrn, so können die Inhaber der bischöflichen Kirche nicht umhin, zunächst das Gutachten der Pastoren zu vernehmen, weil diese bei dieser Angelegenheit am meisten betheiligt und für dieselbe unstreitig auch die compe- tentesten Richter sind. Es ist nicht nöthig, um diesen Zweck zu erreichen, eineLandessynode zusammenzurufen, es kann vielmehr Geld- und Zeitaufwand erspart werden, wenn die Seelsorger veranlaßt werden, in sogenannten Ephoralversammlungen ihre Ansichten über Zulässigkeit und Gestaltung der Episcopalver- faffung freimüthig auszusprechen, und die Ephoren diese Ansich ten kurz und bündig formulirt an das Cultusministerium gelan gen ließen. Ich bin überzeugt, der beabsichtigte Gesetzentwurf wird durch diese Gutachten wesentlich gewinnen und jene Ge stalt erhalten, die ihn aus der Sphäre einer idealen Theorie her abzieht und den Verhältnissen, wie den Bedürfnissen des wirk lichen Lebens näher bringt. Auch werden die Inhaber der bischöflichen Rechte nicht den Vorwurf befürchten dürfen, daß sie eine rein kirchliche Angelegenheit mit einer politischen Versamm lung abgethan haben, ohne die geborenen Vertreter der Kirche gehört zu haben. Vielmehr wird man in dieser Berathung mit der Geistlichkeit wohl die erste Bürgschaft finden dafür, daß man im Ernste gewillt sei, der Kirche ihre Autonomie, so weit es über haupt thunlich ist, wieder zurückzugeben. Ist aber der Gesetz entwurf auf diese Weise durch kirchliche Berathung zum Ab schlüsse gebracht, so mag er immerhin den Zwischendeputationen, die ernannt werden sollen,Hund sodann den landständischen Kam mern vorgelegt werden, damit dieselben untersuchen und beur- theilen, ob dieser Gesetzentwurf nichts denStaatszweckenWider- strebendes oder mir bestehenden Rechtsverhältnissen Unverein bares enthalte. Sie können diesen Gesetzentwurf entweder ge nehmigen und ihm die in koro externa verpflichtende Kraft er- theilen, oder sie können ihn bemängeln, ja sogar zurückweisen, wenn er etwa Ansprüche an die Staatscasse machen sollte, die man unbillig oder übertrieben fände, allein etwas in demselben abändern und verbessern können sie nicht. Das Letztere ist und bleibt Sache der Kirche. Nur dann, meine Herren, wenn die landständischen Kammern sich in der Art bescheiden und der Kirche lassen, was ihr gebührt, nur dann und auf keine andere Weise kann die Kirche zu einer Selbstständigkeit gelangen, nur dann wird der 57. §. der Verfassungsurkunde eine Wahrheit werden, wo es heißt: „Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besondern Kirchenver fassung einer jeden Confessio« überlassen." Zur Unterstützung dessen, was ich gesagt habe, erlaube ich mir, noch aufmerksam zu machen auf eine Stelle im Deputationsgutachten Seite 69S: „Schon der Natur der Sache nach kann sie auch nicht befugt sein, innere Kirchenangelegenheiten in den Kreis ihrer Bera tung zu ziehen." Nun ist aber die Verfassung einer Kirchen gemeinde eine zum innersten Wesen derselben gehörige Angele genheit. Man greift also viel zu weit, wenn man diese Angele genheit hier in der Ständeversammlung ordnen will, und ich habe mir eben deshalb erlaubt, den Antrag zur Unterstützung zu bringen: „Die Kammer wolle erklären, daß sie die Ständever sammlung zur Berathung des in Frage stehenden Gesetzentwurfs allerdings in so fern für kompetent halte, als dieselbe auch die weltlichen Hoheitsrechte über die verschiedenen Kirchen zu ver treten beauftragt ist." Präsident v. Carlo Witz: Der Antrag ist so eben nochmals durch den geehrten Redner zur Kenntniß der Kammer gebracht worden und ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unterstützen will? — Neun Mitglieder haben sich erhoben, und da mehr als sechs und dreißig im Saale sind, so kann der Antrag nicht für unterstützt angesehen werden. Ich habe nun zu erwarten, ob noch sonst etwas zu k. bemerkt werden soll. Wenn dem nicht so ist, so frage ich: ob der Referent noch etwas hinzufügen will? Referent Vicepräsident v. Friesen: Nein. Präsident v. Carlowitz: Es ist also die Frage aufs des Deputationsgutachtens zu stellen, wonach vorgeschlagen wird, „zu erklären, daß sich die Ständeversammlung zur Berathung des in Frage stehenden Gesetzentwurfs allerdings für kompetent halte." Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsantrage beipflichte? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun würden wir auf den mit IV. bezeichneten Punkt übergehen, mit dem dieFrage zusammen hängt: ob man überhaupt auf die Idee einer Zwischendeputation
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