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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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und wird es dadurch für den Einzelnen aus dem Volke sehr schwierig, sich die Bestimmungen einzuprägen und zu vergegen wärtigen, so muß die Deputation in noch höherm Grade den Behauptungen des jenseitigen Berichts darin beipflichten, daß die in den obgedachten Gesetzen enthaltenen materiellen Bestim mungen zum Theil lückenhaft, unklar und sich widersprechend sind. Indem auch in dieser Beziehung abermals auf den jensei tigen sehr umfassenden Bericht verwiesen wird, sollen nur die beiden Hauptmängel hier hervorgehoben werden. Als den ersten bezeichnet die Deputation, daß diejenigen Fälle, in welchen von der als Norm geltenden Regel, daß die bewaffnete Macht nur in Folge der Requisition der Ortspolizeibehörde einschreiten könne, abgesehen werden solle und dem Ermessen des Militaircomman- danten anheimgegeben, nicht genau genug bestimmt sind. Für einen zweiten, noch weit fühlbarer» Mangel muß es die Deputation halten, daß in allen diesen Gesetzen keine einzige klare Bestimmung ist, welche diejenigen Förmlichkeiten, mögen sie nun in Aufforderungen oder Aufhiffung eines sichtbaren Zei chens bestehen, festsetzt, welche tumultuirenden Volkshaufen ge genüber vor Anwendung entschiedener Waffengewalt stattsin- den sollen. Diese beiden Mängel reichen wohl vollkommen hin, um die Erlassung eines neuen, in kurzen, klaren und faßlichen Sätzen redigirten Aufruhrgesetzes auch ohne besondere Veranlassung zu motiviren. Muß man nun mit dem jenseitigen Berichte darin vollkom men einverstanden sein, daß durch das Vorhandensein dieser Mangel in unserer Gesetzgebung Cigenthum und Leben ruhiger Bürger in Frage kommen kann, so wird man ebenfalls zugeben müssen, daß aus gleichen Gründen Fälle denkbar sind, in welchen die Befehlshaber der bewaffneten Macht sich in die peinlichste Verlegenheit versetzt sehen und bei der treuesten Pflichterfüllung dennoch einem ungerechten und unverdienten Tadel verfallen können. Wenn daher die Deputation diese wenigen hier nieder gelegten Bemerkungen nur gleichsam als eine Art vervollständi gender Zustimmung zu dem in der zweiten Kammer vorgetrage- nen Berichte ansieht, so würde sie auch ihrer Kammer den unbe dingten Beitritt zu folgenden mit Stimmeneirchelligkeit in der zweiten Kammer angenommenen Anträgen an die hohe Staats regierung rathen: 1) Dieselbe wolle baldigst und wo möglich noch auf diesem ' Landtage den Ständen einen Gesetzentwurf vorigen, in welchem, unter Aufstellung der Regel, baß bei Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit die bewaffnete Macht — Cömmunalgarde oder Militair — nur auf RequisitionderOrtspolizeibehörde einschreite, die Maaß- regeln und Formalitäten genau bezeichnet werben, welche der Anwendung der Waffen, vornehmlich der Feuerwaf fen, vorausgchen müssen; 2) zugleich aber den H.7 der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 dahin abzuandern, daß die Ausnahmefälle genau be stimmt werden, in welchen das Militair auch ohne Re quisition der Ortspolizeibehörde einschreiten könne; wenn der Deputation nicht bei Vernehmung mit dem Herrn Re- gierungscommissar die Versicherung gegeben worden wäre, daß «ndenbeidenimBerichte erwähnten Hauptmängeln abhelfendes Aufruhrgesetz vielleicht sogar noch vor Abgang der ständischen Schrift von Seiten der RegierunZ den Kammern vorgelcgt wer den würde. Unter diesen Umständen halt cs die Deputation kaum für nöthig, den speciellenAnträgen der zweiten Kammer formell bei zutreten, und glaubt, daß es für jetzt genüge, einen allgemeinen Antrag auf Erlassung eines Aufruhrgesetzes zu stellen und abzu warten, ob die Staatsregierung auch im Einzelnen den in der Stand-Versammlung laut gewordenen Wünschen in ihrer Vor lage entsprechen werde. Daß übrigens die Deputation auf den in der Koch'schen Petition erwähnten Umstand, daß in Leipzig die Requisition des Militairs der Ortspolizeibehörde entzogen und durch geheime Instruction in die Hand der Königl. Behörde gelegt worden sei, nicht besonders eingegangen ist, glaubt sie der Kammer gegen über um so mehr vertreten zu können, als auch die zweite Kam mer selbst, an welche die Petition zunächst gerichtet war, davon abgesehen hat und endlich dieser Umstand bei Berathung der über die Leipziger Ereignisse eingegangenen Beschwerde jeden falls noch zur Sprache kommen wird. Referent Graf Hohenthal-Püchau: Heute Morgen ist mir noch nachträglich eine Petition überwiesen worden, die auch auf diesen Gegenstand Bezug hat, nämlich die Petition der Ortschaften Ebersbach und anderer Gemeinden. Diese Gemeinden sprechen sich über den Gang der Regierung aus, über die verschiedenen Maaßregeln, die sie genommen hat, und bringen am Schlüsse die gewöhnlichen acht stereotypen Punkte, nämlich sie bitten um eine freiere Kirchenverfassung, um Ab schaffung der Vereidung auf die symbolischen Bücher, Zurück nahme der Verordnung vom 17. Juli, Freiheit der Presse, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens, Ver wendung der Regierung bei dem Bundestage wegen Erfül lung der in der Schlußacre gemachten Zusicherungen, Ver pflichtung des Militairs auf die Verfassung, und endlich unter 8 um Erlassung eines Aufruhrgesetzes. Die Gründe sind ungefähr dieselben, wie in den andern Petitionen. Sie sagen ganz kurz: „Dies (nämlich die nicht auf die Verfassung er folgende Verpflichtung des stehenden Heeres) kann leicht zu Ueberhebrmg, zu Reibungen und Gewaltthatrn führen; und ob nicht die Gräber des 12. August die Opfer von letztern ber gen, darf um so mehr in Frage gestellt werden, als das Ver halten eines bei jenem Ereignisse brtheiligten Offiziers von den Regierungsbehörden selbst einer Untersuchung zu unterwerfen für nöthig erachtet worden ist. Wie sich aber auch deren Resultat gestalten möge, so müs sen wir dringend wünschen, daß das Militair in dem Ge brauche der Waffen im Frieden den Grundsätzen des bürgerli chen Rechts über die Nothwehr unterworfen werde und der Soldat in seiner polizeilichen Wirksamkeit auch keine größere Gewalt, als wie jeder mir Waffen versehene Civilbeamte aus üben dürfe. Denn nach unserer Ansicht kann namentlich der Gebrauch der Feuerwaffe nur durch die eigne Lebensgefahr gerechtfertigt erscheinen und bloße Insulten hierzu um so weniger einen ge nügenden Grund abgeben, als dem Soldaten so wenig, als je dem andern Beleidigten eine Ausübung des Strafrechts zu-
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