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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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könnten. Man könnte den Antrag erstens in die ständische Schrift bringen, man könnte ihn zweitens jetzt zurückziehen und warten, ob er bei dem Gesetze anzubringen wäre, und end lich könnte man ihn drittens als Petition besonders hereinbrin gen. Der erste wäre wohl kaum ein solcher, der zum Zwecke führt, da das Gesetz nächstens zu erwarten steht, und eine Ver einbarung über den Antrag mit der zweiten Kammer noch vor der Vorlage des Gesetzes nicht zu hoffen ist. Der andere würde nicht zum Ziele führen, weil der Gegenstand bei dem Gesetze nicht besprochen werden soll, und er mehr civilrechtlicher Natur ist. Da scheint mir der dritte Weg am zweckmäßigsten zu sein, nämlich der, wenn der geehrte Sprecher den Antrag zurückzöge und ihn als besondere Petition einbrächte. Dann würde Allem genügt werden. Der zweite Jncidentpunkt ist das vom Herrn Vicepräsidenten zur Sprache Gebrachte, die Eingabe von Pe titionen städtischer Corporationen in allgemeinen Landesange legenheiten. Ich halte das allerdings für ein großes Unwesen. Ich bin zwar mitderAnsicht vollkommen einverstanden: xctere licet. Jedermann kann Petitionen eingeben, ich glaube also auch, daß die Mitglieder städtischer Corporationen in ihrem Rechte sind, wenn sie Petitionen als Privatpersonen eingeben, sie können es sogar sämmtlich thun, sie dürfen sich aber nur nicht als Corporation geriren. Die Regierung hat das Ihrige gethan, es hat aber nichts gefruchtet. Ich glaube, es wäre nun an der Ständeversammlung, etwas zu thun, und das Ein fachste wäre, Petitionen zurückzuweisen, welche im Namen einer solchen Corporation in allgemeinen Landesangelegenheiten eingebracht werden. v. SchönfelS: Wenn das, was der Herr Vicepräsident gesagt hat, gegründet wäre, so müßte man beinahe den Muth verlieren, sich für die Deputationsanträge zu erklären. Der Herr Vicepräsident äußerte nämlich, es scheine ihm, als wenn die Absicht der Petenten mehr dahin gerichtet sei, den Tumul tuanten mehr Spielraum zu gewähren, als den Aufruhr zu stillen. Die geehrte Deputation ist, wie wir aus deren Berichte sehen, auf die Wünsche der Petenten eingegangen und es sind ihre Anträge im Sinne derselben gestellt. Wer sich nun für diese Deputationsanträge erklärt, begünstigt, nach dem Dafür halten des erwähnten Herrn Vicepräsidenten, die Tumultuan ten. Dies ist nun durchaus nicht der Fall. Ich weiß recht wohl, daß der Staat nur dann gedeihen kann, wenn Ruhe und Ordnung in ihm herrschen, und ich halte diese für unbedingt nothwendig, muß mich aber nichts desto weniger für die An träge der Deputation und der Petenten aussprechen. Das Kumultmandat von 1791 sei, sagt der schon oft erwähnte Spre cher, bei tumultuarischen Auftritten völlig hinreichend. Es hat aber der 12. August des vorigen Jahres bewiesen, daß dies nicht der Fall ist. Hätten wir zu jener Zeit anstatt des ver alteten und kaum mehr gekannten Tumultmandats von 1791 ein zweckmäßiges Aufruhrgesetz gehabt, welches zum richtigen Moment verlesen worden wäre, so würden die Resultate des genannten Tages nicht so unglückselig gewesen sein. Ich wünsche daher dringend, daß noch während der Dauer dieses l. 53. Landtages ein Aufruhrgesetz den versammelten Ständen vor gelegt wird, und trete dem zufolge dem Deputationsgutachten vollständig bei. Was den Antrag des Herrn v. Watzdorf be trifft, so kann ich mich mit demselben nicht einverstehen, und zwar um deswillen nicht, weil es mir scheint, als gehöre das, was er enthält, keineswegs in das zu erwartende Aufruhrgesetz, welches wohl nur von der Art und Weise handelt, wie man den Aufruhr zu stillen habe; über den Kostenpunkt aber dürfte an derwärts etwas festzustellen sein. Vicepräsident v. Fries en: Zur Widerlegung einer Aeuße- rung will ich mir eine kurze Bemerkung erlauben. Ich habe keineswegs gesagt, daß das Tumultmandat völlig hinreichend sei, und ein neues Gesetz für überflüssig erklärt, ich habe nur gesagt, das Mandat enthalte viele nützliche Bestimmungen, die mm nicht verkennen und verwerfen möge. Ich bin keineswegs dem neuen Gesetz entgegengetreten, ich habe mich nicht im min desten gegen die Deputation erklärt, ich habe nur das Mandat in Schutz genommen. Darin kann ich aber dem Redner nicht beistimmen, daß, wenn wir ein Tumultgesetz besessen hätten, die Ereignisse vom 12. August nicht eingetreten wären. Ein Gesetz kann solche Dinge nicht verhindern, sondern nur das richtige Benehmen der Behörden. v. Schönfels: In denjenigen Ländern, wo man bereits Aufruhrgesetze hat, haben sich dieselben bekanntermaaßen sehr zweckdienlich bewiesen. Ich führe als Beispiel England an; dort wird bei Ereignissen der Art, wie sie am 12. August vori gen Jahres in Leipzig stattfanden, die Aufruhracte drei Mal verlesen, ehe man Maaßregeln anwendet, welche in Leipzig so fort ergriffen wurden, und die dortigen Fälle beweisen die Nütz lichkeit dieser Einrichtung. v. Heynitz: Ganz ohne darüber urtheilen zu wollen, ob ein Antrag der Art in der Schrift schon an der Zeit sei, kann ich doch nicht umhin, mich mit ein paar Worten für den ma teriellen Inhalt des Antrags, welchen der Herr v. Watzdorf ge stellt hat, auszusprechen. Denken wir uns den Fall, daß durch tumultuarische Auftritte in einer einzelnen Stadt bedeutende Kosten verursacht werden, so muß irgend Jemand dieselben tragen, entweder die Steuerpflichtigen des Landes, oder die Be wohner der Stadt, und ich glaube immer, daß es gerechter ist, wenn diese Kosten die Bewohner der Stadt, als wenn sie die Steuerpflichtigen treffen, welche gar nicht in dem Falle waren, etwas zu Vermeidung des Aufruhrs thun zu können, was doch mehr oder minder bei den Bewohnern der Stadt, wo der Tu mult stattgefunden hat, der Fall war. Ich glaube, daß eine gesetzliche Bestimmung dieser Art von sehr heilsamer Wirkung sein würde; denn es liegt auf der Hand, daß, wenn dieBewoh- ner der Stadt die Folgen des Aufruhrs tragen müssen und die Entschädigung der Verletzten aus dem Communvermögen er folgen muß, die Bewohner der Stadt, um diese Kosten zu ver meiden, gewiß alle Kräfte aufwenden werden, den Tumult respective zu vermeiden oder zu stillen. v. Watzdorf: Man hat meinem Anträge formelle und materielle Bedenken entgegengesetzt; in formeller Beziehung 2
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