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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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legen wünsche und eine andere werde nicht aufzuerlegen sein, weil man nicht nachweisen könne, daß der Richter das auslän dische Recht gekannt habe. Dem pflichte ich vollkommen bei. Gesetzt, der Richter hatte das auswärtige Recht gekannt und zehnmal danach entschieden, in einem elften Falle aber es nicht zur Anwendung gebracht, so würde er immer sagen können: ,,Es sind mir bedeutende Zweifel gegen meine frühere Meinung aufgestoßen und ich trage Bedenken, ferner das, was ich bis jetzt als gewisses Recht des Auslandes angesehen habe, dafür anzusehen." Diese beiden Fragen liegen vor, und wenn die früher von mir gegebene Beantwortung der ersten allgemeine Anerkennung gefunden hat, bei der zweiten aber das praktische Interesse sich dadurch verringert, daß nicht von einer bürgerli chen Obliegenheit, von einer eigentlichen Amtspflicht, die Rede ist, deren Vernachlässigung Verantwortung zur Folge hat, sondern nur von einer moralischen Verbindlichkeit, so nehme ich mein Unteramendement zurück, freilich in der Hoffnung, daß bei der Redaction der unbestimmte Ausdruck: „zu beach ten hat" noch eine bestimmtere Fassung erhalten werde. König!. Commiffar v. Einert: Es wird vielmehr ein Nachsatz angehängt werden müssen, vielleicht der Zusatz: „der Richter, dem auf diese Weife das fremde Recht bekannt ist, darf ohne besonderes Ansprechen der Partei es berücksich tigen." Denn auf diese Weise wird ausgesprochen, daß er eine gewisse Quelle haben muß, auch wird dadurch der Richter angewiesen, wenn ihm das fremde Recht aus dieser Quelle be kannt geworden ist, es ohne Anspruch der Partei anzuwcnden. Referent Domherr v. Günther: Ich würde mich mit der von dem Herrn Commiffar ausgesprochenen Fassung ver einigen; denn es liegt in dem Ausdrucke, daß der Richter in dem fraglichen Falle das ausländische Recht anwenden darf, schon die Erklärung, daß er es nicht anwenden muß. Indessen ist es meine unmaaßgebliche Ansicht, daß die geehrte Kammer besser thut, über dieRedaction gegenwärtig nicht weiter zu ver handeln; denn so viel ist gewiß, daß, nachdem der 1. §. abge lehnt worden ist, der 2. H. überhaupt einer Veränderung be darf, indem er doch unmöglich mir den jetzigen Worten anfan gen kann. Es würde also wohl diese Sache der Redactions deputation zu überweisen sein. Präsident v. Carlo witz: In Gemäßheit des angenom menen Beschlusses bleibt also die Redaction der Nedactions- deputation Vorbehalten. Was den Antrag Sr. König!. Hoheit anlangt, so rufe ich ihn nochmals der Kammer in's Gedächt- niß zurück. Es soll also danach eingeschaltet werden: „welche der Richter, so fern sie ihm bekannt sind, auch ohne Nachweis der Parteien zu beachten har." Und ich frage: ob die Kam mer mit Vorbehalt einer zu verändernden Stellung bei der Redaction den Antrag Sr. König!. Hoheit, den sic bereits un terstützte, nunmehr auch annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Die zweite Frage richte ich auf tz. 2 des Entwurfs selbst. Nimmt die Kammer §. 2 an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: §. 3. Durch diese Wechselordnung werden alle bis zu deren Publi kation bestandenen, die Wechsel und die kaufmännischen Anwei sungen betreffenden Gesetze und Verordnungen, und nicht nur die, welche als allgemeine Landesgesetze gegolten, sondern auch die nur für einzelne Provinzen und Städte erlassenen gänzlich aufgehoben. Präsident v. Carlo witz: Ich frage: ob die Kammer §.3 annimmt? — Einstimmig Ja. ReferentDomherr!). Günther: §4. Auf diejenigen Wechselgeschäfte, welche vor Eröffnung die ses Gesetzes ihren Ursprung genommen, ist dasselbe nur in so weit anzuwenden, als darinnen die Entscheidung über das bisher strei tige (zweifelhafte) Recht zu entnehmen ist. Das Deputationsgutachten sagt: Zu §. 4. In Zeile 2 (s. o. Z. 3) ist statt: „darinnen" zu lesen: „daraus". Präsident». Carlowitz: Es bedarf keiner Frage auf das Deputationsgutachten, das nur eines Druckfehlers gedenkt. Ich frage also blos: ob die Kammer §.4 annehme? — Einstim mig Ja. Referent Domherr!). Günther: 5. Beim Rechtsprechcn über Geschäfte, welche nach Verkündi gung dieses Wechselgesetzes eingegangen worden, sind Berufun gen auf inländische Usance und Gewohnheit, welche sich seit dieser Verkündigung gebildet haben, und wodurch derenBestimmungen aufgehoben oder abgeändert worden, eben so wenig, als auf die vor, diesem Gesetze ertheilten Pareres, Gutachten und Rechts sprüche, welche das Wcchsclrccht im Inlands zum Gegenstände haben, als maaßgebend zu betrachten. Das Deputationsgutachtensagt: Zu §. 5. In Zeile 3 (s. o. Z. 4) ist statt: „deren" zu lesen: „dessen". Referent Domherr v. Günther: 'Ich erlaube mir noch hinzuzufügen, was die Deputation am Schlüsse des ganzen Ein- leitungscapitels gesagt hat: Die jenseitige Deputation hat übrigens im Allgemeinen zu den §§.2 — 5 der Einleitung die Ansicht geäußert, daß die dort enthaltenen Sätze nicht sowohl in die Wechselordnung selbst, als in ein zu deren Verkündigung bestimmtes Publicationsgesetz ge hörten, weshalb sie beantragt hat, sie in ein solches zusammenzu fassen und aus der Wechselordnung auszuscheidcn. DiedieffeitigeDeputation kann diesen Antrag nur als einen Gegenstand der künftigen Redaction ansehen und bezieht sich des halb auf das, was sie hierüber bereits im Eingänge gesagt hat.
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