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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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tigt eine Erläuterung oder Umschreibung des Wortes: „selbst, ständig", und kommt darauf hinaus, daß das Wort: „selbst ständige" auf der 2. Zeile ausgeschieden werde, und auf der 4. Zeile nach dem Worte: „hat" die Worte eingeschaltet wer den sollen: „einen selbstständigen Lebensunterhalt besitzt". Ich habe zu fragen: ob die Kammer dieses Amendement Sr. Durchlaucht annehmen wolle? — Es wird durch zwanzig Stimmen abgelehnt. Präsident v. Carlo Witz: Ich gehe nun auf das zweite Amendement über, wonach nach den Worten: „abzufafsen versteht" auf der 4. Zeile der Satz eingeschaltet werden soll: „auch derRechte so weitkundig ist, als es zur Ausübung seiner in diesem Gesetze bezeichneten Obliegenheiten erforderlich", und ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement an nehme? — Es wird gegen drei Stimmen abgelehnt. Präsident v. Carlowitz: Nun bleibt mir nur übrig, auf §. 13 des Gesetzentwurfs eine Frage zu stellen, und ich frage die Kammer: ob sie §.18 des Gesetzentwurfs anneh men wolle? — Er wird gegen zwei Stimmen angenom men. Referent v. Welck: §.14. s) Unbedingt ausgeschlossen vomAmte eines SchiedSmanns sind Alle, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen ent ehrenden Verbrechens in Untersuchung befangen oder darin ver- stochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie entstandenen Ver dacht völlig freigesprochen worden zu sein. Ob ein solches Verbrechen vorliege, darüber hat im Zwei- felsfalle die Behörde, welche die Wahl leitet, (§. 5) zu entschei den. Wollen sich die Betheiligten bei dieser Entscheidung nicht beruhigen, so steht ihnen dagegen der Recurs an die Regierungs behörde offen. (Die Motive s. in Nummer 41 der zweiten Kammer Seite 1060.) Die Deputation sagt: Nach Analogie der Bestimmung sub l. des Gesetzes vom 9. Derember 1837, die Abänderung einiger Bestimmungen in der allgemeinen Städteordnung betreffend, und der «ab xet. 6 im §.29 der Landgemeindeordnung, will die zweite Kammer den zweiten Satz dieses Paragraphen in folgender Maaße ver ändern: Ob ein solches Verbrechen vorliegt, darüber hat im Zweifelsfalle die Obrigkeit unter Vernehmung mit den Stadtverordneten oder dem Gemeinderath e zu entscheiden. Können sich diese darüber nicht vereinigen, so ist Bericht an die vorgesetzte Behörde zu erstatten und deren Beschei dung zu erbitten. Auch steht den Betheiligten hiergegen der Recurs an die Regierungsbehörde offen. Die Deputation empfiehlt den Beitritt zu diesemBeschlusse und bemerkt dabei nur erläuterungsweise, daß, wenn zwischen Stadtrath und Stadtverordneten, oder der ländlichen Obrigkeit und dem Gemeinderathe, eine Vereinigung in obgedachter Bezie hung nicht erlangt würde, sodann Bericht zur vorgesetzten Kreis- directivn, als der in allen Wahlangelegenheiten kompetenten Mittrlbehörde, zu erstatten sein wird. Secretair Bürgermeister Ritterstädt:Es scheint mir doch in der hier von der Deputation empfohlenen Fassung noch eine kleine Aenderung nothwendig. Wenn es nämlich heißt: „Können sich diese darüber nicht vereinigen, so ist Be richt an die vorgesetzte Behörde zu erstatten und deren Bescheidung zu erbitten. Auch steht den Betheiligten hier gegen der Recurs an die Regierungsbehörde offen.", so scheint mir doch das keine paffende Ausdrucksweise zu sein; denn die vorher erwähnte Behörde ist auch eine Regierungs behörde. Ich glaube, es würde sofort abzuhelfen sein, wenn es hieße: „an die höhere Behörde". Staatsminister v. Könneritz: Der Ton ist hier auf daS Wort: „Betheiligten" zu legen. Das sind die, welche gewählt werden. Bürgermeister Bernhardi: Mir ist überhaupt ein Zweifel beigegangcn, ob es des Zusatzes bedürfe, wo es heißt: „Hiergegen steht der Recurs an die Regierungsbehörde offen", da ja schon in der allgemeinen Verfassung begründet ist, daß gegen die Entscheidung der Mittrlbehörde der Recurs an die Ministerialbehörde jederzeit offen stehe, wie in §. 31 des Ge setzes vom 30. Januar 1835 über das Verfahren in Admi nistrativjustizsachen ausdrücklich angeordnet ist. Nach dem Gesetzentwürfe wäre es anders; da ist von dem Recurse gegen die Entscheidung derjenigen Behörde die Rede, welche die Wahl geleitet hat. Allein in der Fassung der Deputation würde eine Bestimmung gelegen sein, deren es nicht bedarf, und die daher als überflüssig ganz in Wegfall kommen könnte. Referent v. Welck: Der zweite Satz des §. 14 des Gesetz entwurfs hat deshalb nicht beibehalten werden können, weil die geehrte Kammer sich entschieden hat, daß in manchen Fällen dir Wahl nicht von einer Behörde geleitet wird; also würde dieser Punkt nicht gepaßt haben. Präsident v. Carlowitz: Wenn ich recht verstanden habe, so wünscht Herr Bürgermeister Bernhardi nur den Satz wegge lassen zu haben: „Auch steht ihnen dagegen der Recurs an die Regierungsbehörde offen." Dann würde ich blos eine beson dere Frage auf diesen Satz zu stellen haben, und ich brauchte die sen Wunsch nicht als Amendement anzusehen und demnach erst eine Unterstützungsfrage zu stellen. Secretair Bürgermeister Ritt erst ädt: Ich muß doch be kennen, daß ich durch die Erläuterung des Herrn Staatsmini sters über mein Bedenken noch nicht beruhigt worden bin; denn eine dunkle Fassung bleibt es jedenfalls, wenn es in dem Letzten Satze heißt: „Auch steht den Betheiligten hiergegen der Re curs an die Regierungsbehörde offen." Es fragt sich, was unter dem Worte: „hiergegen" zu verstehen sei, ob blos gegen die Ent scheidung der Obrigkeit, oder auch gegen die der vorgesetzten Be hörde. Ist Letzteres gemeint, so muß ich der Ansicht bleiben, daß mir der Ausdruck: „an die RegierungSbchörde" nicht ganz pas send erscheint; denn man müßte sich denken, daß der! Recurs wieder an dieselbe Behörde gehen müßte, weil sich nun die Be theiligten beschweren, oder daß er an die Ministerialbehörde ge hen soll.
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