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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent v. Welck: §. 17. ä) Staatsdiener, im Sinne des Gesetzes über die Verhält nisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835, (in so weit der gleichen nicht schon unter §. 16 begriffen sind) desgleichen in Diensten der Stadtgemeinden Angestellte und Mitglieder der städtischen Verwaltungsräthe bedürfen der Einwilligung ihrer Dienstbehörde, um das Amt eines Schiedsmanns übernehmen und bekleiden zu können. Auch zu diesem Paragraphen hat die Deputation nichts bemerkt. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 17 des Entwurfs an? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §. 18. s) Sachwalter können zwar Schiedsmänner sein, sie haben sich aber in Rechtsstreitigkeiten, in denen sie als Schiedsmänner Verhandlungen gepflogen haben, der Verrichtungen eines Sach walters gänzlich zu enthalte». Auch zu diesem Paragraphen ist von der Deputation nichts bemerkt worden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 18 des Entwurfs annehme? — Er wird einstimmig an- genommen. Referent v. Welck: 8-19. Das Bermittelungsamtder Schiedsmänner erstreckt sich auf Streitigkeiten aller Art über Privatrechte, mit Ausnahme von Concursfachen, Vormundschaftssachen, Ehesachen. Bergl. jedoch §§. 30. 31. Au diesem Paragraphen bemerkt die Deputation: Die Deputation ist mit dem Wirkungskreise, welcher durch den Inhalt dieses Paragraphen den Schiedsmännern vorgezeich net wird, vollkommen einverstanden. Auch die jenseitige Kammer hat im Wesentlichen gegen die- senParagraphen etwas nicht zu erinnern gehabt; nur zu Vermei dung etwaigen Mißverständnisses hat sie auf Anrathen ihrer De putation beschlossen (vergl. S. 358 Ul. Abth.), vor dem Worte: „Concursfachen" das Wort: „formellen" und nach dem Worte: „Ehesachen" die Worte: „in so weit sie nicht die Trennung der Ehe auf immer oder auf Zeit bezwecken" einzuschalten. Umso viel als möglich Differenzen mit der jenseitigen Kam mer zu vermeiden, rathet die unterzeichnete Deputation an: den ersten Zusatz anzunehmen, obgleich auch nach gewöhnlichem Sprachgebrauch das Vorhandensein von „Concurs" nur erst dann angenommen wird, wenn gerichtliches Einschreiten stattgefunden und eben dadurch im juristischen Sinn formeller Concurs ausge brochen ist. — Die zweite Einschaltung kann die Deputation aber nicht zur Annahme empfehlen; denn sie befürchtet, daß hier durch die beabsichtigte Erläuterung eher eine Ungewißheit des im gewöhn lichen Leben feststehendenBegriffs von dem, was unter demAus- drucke: „Ehesachen" zu verstehen ist, herbeigeführt werden könnte, abgesehen davon, daß der Zusatz, wie er jetzt lautet, das Gegentheil von dem ausdrückt, was man damit ausdrücken wollte, weshalb jedenfalls das Wort: „nicht" zu streichen sein würde. Präsident v. Carlowitz: Es scheint also nichts bemerkt werden zu wollen. Zuerst ist von der jenseitigen Kammer beantragt worden und wird von unserer Deputation bevor» wortet, vor dem Worte: „Concursfachen" das Wort: „for mellen" einzuschalten. Ich frage die Kammer: ob sie dem beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Dann hat die zweite Kammer beantragt, nach dem Worte: „Ehesachen" die Worte einzu schalten: „in so weit sie nicht die Trennung der Ehe ans im mer oder auf Zeit bezwecken". Unsere Deputation empfiehlt uns, diesen Zusatz abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie sich hiermit einverstanden erklär«? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die dritte und letzte Frage auf Annahme des §. 19 mit der beschlossenen Veränderung. — Erwirb einstimmig angenommen. Referent v. Welck: 8.20. Wegeneinfacher, wörtlicherBeleidigungen kann zwar eben falls eine Gütepflegung des Schiedsmanns eintreten, dieselbe darf jedoch nur auf Aussöhnung des Beleidigten mit dem Belei diger, keineswegs auf Festsetzung einer Strafe, selbst nicht eines Verweises, oder etwa auf eine dem Beleidigten zu gewährende Vergütung an Gelde oder Geldeswerth gerichtet werden. Eine vor dem Schiedsmann erfolgte Aussöhnung des Be leidigten mit dem Beleidiger schließt jeden spätem Antrag des ersten oder seiner Anverwandten oder Erben auf gerichtliche Un tersuchung und Bestrafung der Beleidigung schlechterdings aus. Die Deputation sagt dazu: Zu §. 20 hat die zweite Kammer mit einer Majorität von 35 Stimmen gegen 31 das Gutachten der Minorität ihrer Deputation ange nommen, dahin gehend: daß auf der ersten Zeile des Paragraphen nach dem Worte: „Beleidigungen" eingeschaltet werden solle: „und solcher leichten thätlichen, welche nur auf Antrag des Beleidigten zur Untersuchung und Strafe zu ziehen sind". Man ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß dergleichen kleine thätliche Beleidigungen, nach dem Bildungsgrade der
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