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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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eine Verpflichtung mittelst Handschlags, unter Hinweisung auf den früher von ihnen geleisteten allgemeinen Advocateneid, vorgeschrieben, auch dieser Ermächtigung in der zu erlassendenBerord- nunggedacht werde." Der Herr Antragsteller wolle sei nen Antrag motiViren. v. Welck: Ich will mir nur ein paar Worte darüber an zuführen erlauben. Ach thekle ganz die Ansicht des Petenten und erkenne im Allgemeinen die Häufung von Eidesleistungen für einen großen Uebelstand an. Ich muß deshalb wünschen, daß der Heiligkeit des Eides durch unnöthige Wiederholung von Eidesleistungen nicht irgend wie Eintrag geschehen möge. Ich bin ferner mit -er Deputation darin einverstanden, daß diesel ben Gründe, aus denen die eidliche Verpflichtung der Güter und Rechtsvertreter in Concursen überflüssig erscheint, auch auf den Fall der Bestellung von Rechtsvertretern in Edictal- sachen außerhalb des Concurscs anzuwenden seien. Wenn uns aber unsere Deputation anrathet, dem Beschlüsse -er zweiten Kammer durchgängig beizutreten, so kann ich mich damit in so fern nicht einverstchen, als dieser Beschluß noch über den Antrag des Petenten hinausgeht, und selbst von der Förmlichkeit absehen will, daß ein cnrator litis 6t bonorum auf seinen frü hem Eid nur wenigstens hingewiesen und mittelst Handschlags verpflichtet werde. Ich bin kein Freund von unnöthigen Förmlichkeiten, zumal wenn dieselben mit Zeit-und Kosten aufwand verbunden sind; allein ich kann es nicht für eine solche unnöthige Förmlichkeit erkennen, wenn Jemand bei Uebertra- gung eines Amtes, von dessen pflichtgetreuer Verwaltung oft das Wohl ganzer Generationen abhängt, ausdrücklich auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wird. Es liegt hierin eine Beruhi gung für den Richter, der den curutor bonorum zu bestellen hat, es liegt darin eine Beruhigung für die Betheiligten und end lich auch eine Anerkennung der Wichtigkeit des übertragenen Amtes, welche, wie ich glauben sollte, selbst dem Advocaten, dem ein solches Amt übertragen wird, nur erwünscht sein kann. Irgend ein Mißtrauen, irgend einen Zweifel an der Rechtlich keit und Pflichttreue der Advocaten kann ich darin, daß sie nochmals an ihre im Allgemeinen übernommenen Pflich ten aufmerksam gemacht werden, durchaus nicht erblicken. Hätte der Advocat durch sein zeitheriges Verhalten zu ir gend einem solchen Zweifel gegründete Veranlassung gege ben, so würde der Richter, der ihm eine Litiscuratel übertra gen wollte, gewiß eine eben so große Pflichtwkdrigkeit begehen. Aber ich kann es durchaus nicht weder für etwas Herabwürdi- gendeS, noch für etwas Nachtheiliges halten, wenn Jemand, der eine eidliche Verpflichtung übernommen hat, bei einer passenden Gelegenheit wieder einmal an den ganzen Umfang der über nommenen Verpflichtung erinnert wird. Ich sage das nicht etwa blos in Bezug auf die Advocaten, ich glaube, daß es auch für diesen oder jenen Staatsdiener recht wünschenswerth und angemessen sein könnte, wenn er einmal ausdrücklich wieder an seinen Staatsdienereid erinnert wird. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß selbst die Mitglieder der Ständeversammlung, wenn sie auch noch so viele Landtage mitgemacht haben, nach §. 82 der Verfassungsurkunde mittelst Handschlags bei jedem Landtage auf's neue wieder auf ihre beim ersten Eintritt in die Ständeversammlung eidlich übernommene Verpflichtung verwiesen werden; und gewiß würde man auch bei diesen vor- aussetzen können, daß sie auch ohne diese Formalität ihres Eides eingedenk sein würden. Gerade darin, daß im Artikel 321 des Criminalgesetzbuchs bestimmte Strafen auch für Pflicht verletzungen der Advocaten festgesetzt sind, finde ich einen Grund mehr, die Advocaten bei Uebernahme eines so erfolg reichen und so wichtigen Amtes ausdrücklich auf die strenge Befolgung ihrer Pflichten aufmerksam zu machen. Dies sind die Ursachen gewesen, meine Herren, aus denen ich mich nicht habe bewogen finden können, dem erweiterten Anträge der Deputation beizutreten. Das Amendement, welches ich ge stellt habe, ist Ihnen bereits vorgelegt worden. Ich glaube, daß durch meinen Vorschlag weder Zeit-, noch großer Kosten aufwand für die betheiligten Parteien herbeigesührt werden würde, und daß leicht möglicherweise eine größere Garantie, wenigstens mehre Beruhigung für die Betheiligten herbeige führt werden wird, wenn eine solche Verweisung auf die früher übernommene Pflicht stattflndet. Präsident v. Carlowitz: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie das Amendement unterstützt? — Wird ausrei chend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Die Debatte ist zu gleicher Zeit über den Deputationsantrag und das Amendement er öffnet. Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag nicht un terstützt, denn ich bin überzeugt, daß der Eid, den die Advo caten leisten, zunächst auf ihre gesammten Obliegenheiten, zu gleich aber auch auf die Pflichten sich bezieht, die sie als Cura- toren zu beobachten haben. Es sind auch, wenn der Herr Antragsteller sich darauf beruft, daß wir in der Ständever- sammlung ebenfalls mittelst Handschlags auf unfern frühem Eid verwiesen werden, die Umstände hier ganz andere. Bei den Mitgliedern der Ständeversammlung geschieht das aüedrei Jahre, der Advocat hingegen, der eine starke Praxis hat, kommt in kurzer Frist zwei bis drei Mal und öfter in den Fall, eine Curatel zu übernehmen, und muß sich eben so oft eidlich ver pflichten lassen. Ich halte das für überflüssig, und glaube nicht, daß der Zweck erreicht wird, den der Antragsteller sich denkt. Die Hauptsache aber sind die Kosten, die sich dabei Herausstellen. Wenn nämlich jeder Advocat, so oft er eine Curatel übernimmt, allemal in Pflicht genommen werden soll, so wird er noch zu jeder Verpflichtung besonders vorgeladen, muß zu diesem Zwecke die erforderlichen Reisen machen, und es werden die Kosten solcher Reisen dem Creditwesen zur Last fallen, ohne daß demselben irgend ein Vortheil daraus ent springt. Aus diesem Grunde ist cs besser, wenn es bei dem bleibt, was die Deputation vorgeschlagen hat.
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