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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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») traffirteWechsel (Tratten), vorzugsweise gezo gene Wechsel genannt, und b)gezogene Anweisungen (kaufmännische An- weisungen,Assignationen). In so weit nicht einzelne Bestimmungen dieses Gesetzbuchs sich auf eine einzelne dieser Gattungen beziehen, sind unter dem Worte: „W echsel" beide Formen zu verstehen. In wie weit auch diejenigen Papiere, welche nach dem Sprachgebrauch des Wechselrechts als eigne, trockne Wechsel (csmKiL sicca, mkormia) bezeichnet werden, im Lande eine Geltung und einen Gebrauch als wahre Wechsel (vergl. tz. 6 und 7) ge währen, darüber sind nähere Bestimmungen im 13. Capitel ertheilt. Der Hauptbericht zu §. 8 sagt: Das Wort „dreizehnten" in der vorletzten und letzten Zeile des Paragraphen ist jedenfalls ein Druckfehler und muß „vier zehnten" heißen. Die jenseitige Deputation macht übrigens hier darauf auf merksam, daß nach logischen und sprachlichen Regeln eine Ein- theilung des wahren Wechsels inWechsel und Anweisungen nicht füglich thunlich sei und daß die gleichzeitige und vermischte Ab handlung der Wechsel und Anweisungen in der Wechselordnung das Verständniß und den Gebrauch derselben erschwere. Denn nicht jeder Negociant werde sich beim Nachschlagen der Wechsel ordnung daran erinnern, daß in §. 8 der Schlüffel zum Verständ niß der vom gewöhnlichen Sprachgebrauche abweichenden Ter minologie gegeben sei, indem dort die Ausdrücke: „Wechsel" und: „Tratte", welche er für gleichbedeutend zu halten gewohnt sei, unterschieden würden. Auch wird bemerkt, daß der Entwurf manche Verschiedenheiten der Anweisung vom Wechsel zwar anerkenne, daß aber dieselben nirgend zusammengestellt zu fin den, sondern im ganzen Gesetze zerstreut wären, was den Ge brauch des letzter» nicht unbedeutend erschwere. Sie beantragt daher, die Materie von den Anweisungen in einem besondern als Capitel XIII b. einzuschaltenden Capitel zu behandeln, den Z. 8. aber folgendergestalt zu fassen: 8-8. „Das Gesetz erkennt die beiden schon jetzt im Wechsel verkehr befindlichen Arten gezogener Papiere, nämlich: ») die gezogenen (trafsirten) Wechsel (Tratten), K) die gezogenen Anweisungen (kaufmännische Assi- gnationen) als wahre Wechsel an. Ueber die besondern Rechtsver hältnisse der letztem ist im XHlb. Capitel gehandelt. In wie fern auch die eignen (trocknen) Wechsel einen Gebrauch als wahre Wechsel gewähren, ist im vierzehn ten Capitel bestimmt. Man kann die Wichtigkeit der von der jenseitigen Deputa tion aufgestellten Gründe und, diese zugegeben, die Richtigkeit des von ihr vorgeschlagenen Amendements zwar nicht verkennen. Da jedoch die Staatsregierung der Ausscheidung der in Bezug auf Anweisungen stattsindenden Besonderheiten und der Zusam menfassung derselben in ein Capitel XNll>. sich nicht eben geneigt zeigte, vielmehr darauf hindeutete, daß es viel wünschenswerter erscheine, den Unterschied zwischen Tratten und Anweisungen verschwinden zu lassen, als ihn besonders herauszuheben, da l. 3«. hiernächst die ganze Differenz, wie bedeutend sie auch an sich ist, dennoch ihrem Inhalte nach nicht das Materielle betrifft, son dern sich lediglich als Redactionsfrage darstellr, so schlägt die unterzeichnete Deputation der Kammer vor: vorläufig und mit Vorbehalt einer künftigen, auf die Redaction bezüglichen Abänderung den Paragraphen, wie er im Entwürfe zu lesen ist, anzunehmen. Man wird übrigens bei vielen künftigen Paragraphen, wo die Deputation der zweiten Kammer mit Hinblick auf die tz. 8 in Antrag gebrachte Fassung anderweite Umgestaltungen anderer Paragraphen vorgeschlagen hat, auf das hier Bemerkte zurück weisen. Der N a ch b sri ch t zu §. 8 bemerkt: Dieser Paragraph ist von der zweiten Kammer nicht, wie er im Entwürfe lautet, sondern in der aufSeite 158 unsers ersten Berichts angegebenen Fassung — und mit ihm zugleich der Vor schlag, die auf die Anweisungen bezüglichen Sätze in ein Capitel XIUK. zusammenzufassen, angenommen worden. Die Deputation schlägt jetzt, da sich bei der Debatte in der zweiten Kammer herausgestellt hat, daß man von dem gefaßten Beschlüsse schwerlich wieder abgehen werde, der ersten Kammer vor, jenem Beschlüsse, der allerdings Manches für sich hat, beizu treten. Da es jedoch wünschenswerth erscheint, gleich am Anfang der Wechselordnung mit klaren Worten auszusprechen, daß die selbe nicht nur auf Wechseltratten, sondern auch auf Anweisun gen Anwendung leide, so weit nichtstm Capitel XIII b. etwas An deres ausdrücklich bestimmt ist, — da hiernächst durch eine solche Erklärung auch die Bedenken der Staatsregierung gegen den Antrag der zweiten Kammer sich erledigen dürften, so schlägt man vor, in die jenseitige Fassung statt der Worte: „Ueber die gehandelt," zu setzen: „Alle in dieser Wechselordnung die Wechsel betreffen den Bestimmungen gelten daher von beiden Arten ge zogener Papiere, so weit nicht in Bezug auf die Anwei sungen in Capitel XIH l>. eine Ausnahme bestimmt ist." König!. Commissar v. Einert: Ich glaube, hier liegt ebenfalls nur ein Redactionspunkt zum Grunde. Die zweite Kammer hat sich gegen die Annahme des Paragraphen erklärt, aber eine andere Fassung vorgeschlagen, die eigentlich dasselbe sagt, was der Paragraph ausdrückt. Es kommt Alles darauf an, die Anweisungen in ein besonderes Capitel zu verweisen, welches allerdings bei der großen Uebereinstimmung der Anwei sung mit der Tratte ein überflüssiges Unternehmen sein würde. Man glaubt, damit der Wechselordnung zu Statten zu kommen. Ich muß das aber in Abrede stellen. Jedermann wird, wenn er bei Wechselangelegenheiten über Acceptation, Berfallzeit u. s. w. mZweifel geräth, zuerst die Bestimmungen nachsehen, die über die Acceptation und diese Handlungen in der Wechsel ordnung gegeben sind. Findet er auf dieser Stelle eine Abwei chung angegeben, so hat er die Erklärung auf der Stelle, wo er sie zu suchen hat. Daß im Entwurf an keiner Stelle eine solche Abweichung der Lehre von der Anweisung und Tratte übersehen worden ist, dafür glaube ich fast garantircn zu können. Ich glaube, für den Gebrauch der Wechselordnung ist der Weg, den die Regierung genommen hat, einzufchlagen und aus der Lehre 2
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