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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Aber auch in andererBeziehung lasse sich dieseArt der Verwendung von Ablösungscapitalien bei Lehngütern mit der bloßen Constituirung eines Lehnsstammes, welcher ausgeliehen werde, nicht auf gleiche Linie stellen, in so fern nämlich bei letztem mit der Substanz, welche in Folge des Gesetzes an die Stelle des gegen Entschädi gung aufgehobenen Befugniffes getreten und Object der mitbelehnschaftlichen Rechte geworden sei, keine Verän derung vorgehe, wohingegen bei ersterer die Substanz umgewanvelt werde. Bei einer solchen Umwandlung trete das Interesse der Mitbelehnten zu stark hervor, als daß ihre Zustimmung hinsichtlich der Wahl des neuen Objects, gegen welches das gegenwärtige vertauscht werden solle, übergangen werden könne, der Lehnhof sei aber weder berechtigt, noch verpflichtet, hierunter in Vertretung der Milbelehnten materielle Entschließung zu fassen. Komme cs also auf Bestimmung des Grundstücks oder der mehrer» Grund stücke an, welche nach dem Entschlüsse desLehnguts- besitzers in Gemäßheit des §. 182 des Ablösungsgesetzes mit dem Ablösungscapitale für das Lehngut erkauft und zu demselben geschlagen werden sollten, so habe der Lehnhof allerdings die Beibringung der Mitbelehnten zu verlangen, und werde solches dadurch nicht ausge schlossen, daß in Z. 182 die Erkaufung eines zum Lehn zu schlagenden Grundstücks im Allgemeinen neben der Constituirung eines Lehnsstammes alternativ genannt sei. Bei dieser Ministerialbescheidung wollen aber die Besitzer des Ritterguts Scharfenstein noch nicht Beruhigung fassen. Zu dem Ende haben selbige eine der unterzeichneten Depu tation zur Prüfung und Begutachtung zugewiesene Beschwerde schrift bei der Ständeversammlung erngegeben und ihr Gesuch dahin gerichtet, bei der Staatsregierung zu ermitteln, daß ihnen gestattet werde, und zwar, ohne daß sie genö- thigt würden, vorher die Zustimmung der Mitbelehnten cinzuholen und beizubringen, die als Ablösungs- und Grundsteuerentschädigung erhaltenen, in amtlicher Ver wahrung befindlichen Gelder zu Erkaufung von Grund stücken, welche zu demLehngute Scharfenstein geschlagen werden sollen, zu verwenden, hierzu die lehnherrliche Genehmigung crthcilt,undin dieserWeisederKönigliche Lehnhof mit Anweisung versehen werde. Indem selbige nun hinzufügen, sie könnten bei der erwähn ten Ministerialbescheidung sich um so weniger beruhigen, da diese Angelegenheit ein Berhälmiß und eine Frage zum Gegenstände habe, die nicht blos sie, die Besitzer von Scharfenstein, sondern die Besitzer aller derjenigen Güter, welche im Lehnsverbande sich befänden, berührten und somit von allgemeinem Interesse waren, setzen sie den Gründen des Appcllationsgerichts und Ministerial- beschekds in der Hauptsache Nachstehendes entgegen: Sie würden, da die Mitbelehnten am Gute Scharfenstein sehr zahlreich und in mehrer» Ländern zerstreut sich be fänden, auch der Erfolg ihrer Bemühungen zu Beibrin gung deren Zustimmung ungewiß sei, in die üble Lage gerathen, daß die in gerichtlicher Verwahrung liegenden Entschädigungsgelder entweder ferner darin bleiben, oder nur einen spärlichen Gewinn in einem geringen Zinsfüße gewähren würden. Die Verwendung solcher Gelder nach der Bestimmung §.182 des Gesetzes vom 17. März 1832 fei aber dispositrv und lasse dem Besitzer die freie Wahl der beiden darin vorgeschriebenen Verwen- dungsarten. In dieser Wahl könne der Besitzer eines Lehnguts nicht behindert werden, bedürfe daher auch der Zustimmung der Mitbelehnten nicht. Das Ministerium der Justiz erachte solches aber des halb bedenklich, weil die Art der Verwendung, die Aus wahl der zu erkaufenden Grundstücke so verschiedener individueller Beurtheilung unterliegen könne, daß schon um deswillen es nicht zu rechtfertigen sei, den Mitbe lehnten dabei keine Stimme einzuräumen, das aber um so mehr, weil bei dieser Art der Verwendung mit der Substanz, welche in Folge des Gesetzes an die Stelle des gegen Entschädigung aufgehobenen Befugnisses getreten und Object der mitbelehnschaftlichen Rechte geworden, eine Veränderung vorgehe und dieselbe umgewandelt werde. Das Interesse der Mitbelehnten trete aber bei einer solchen Umwandlung zu stark hervor, als daß das Justizministerium sich für berechtigt und verpflichtet hal ten könne, hierunter ohne Einwilligung der Mitbelehn ten Entschließung zu fassen. Allein dem stehe entgegen, daß, wenn der Gesetzgeber dieseBesorgniß gehegt haben könne, auch das Ablösungs gesetz die Beschränkung ausgedrückt haben würde. Auch könne den Mitbelehnten ein Nachtheil nicht erwachsen, denn durch den Ankauf von Grundstücken und Verein barung mit dem Lehngute würde das Allodium Lehn und die Sicherheit würde sogar eine größere, als es bei der Ausleihung der Fall wäre, wo die Gelder in Concursen verloren gehen könnten. Dem Einwande aber, daß der Werth von Grundstücken oftmals nur ein vorübergehen der sein könne, dem könne durch Taxe, welche auf Zu fälligkeiten keine Rücksicht nehmen dürfe, vorgebeugt werden. Die Deputation hat bei der Wichtigkeit des Gegenstandes für die Besitzer von Lehngütern die gedachte Beschwerde, auf welche sie, was die Formalien anlangt, nach den vorwaltenden Umständen einzugehen kein Bedenken finden konnte, genau ge prüft, auch nach Anleitung der provisorischen Landtagsordnung Z. 111 und 140 die König!. Commissarien zugczogen, und wen det sich nunmehr zu dem materiellen Eheile ihres zu erstattenden Berichts. Nach obiger Darstellung des Sachverhältnisses dürfte die Deputation sich lediglich mit der Frage: Hat durch die angezogenen Gesetze vom 17. März 1832 und 15. Juni 1843 bei der Gebahrung über Ablö sungs-und Grundsteuerentschädigungsgelder, welche von Lehngütern herrühren, die Concurrenz der Mitbelehnten dann ausgeschlossen werden sollen, wenn die Verwen dung in Grundstücke, welche zum Hauptlehngute zuge schlagen werden, erfolgen soll? zu beschäftigen haben, und dieselbe legt in dieser Beziehung ihre Ansichten und gutachtliche Meinung in Folgendem nieder: Schon in dem Rescript der Landesregierung an das Ober hofgericht zu Leipzig vom 24. Februar 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824 Seite 57) ist ausgesprochen worden: daß zu Begünstigung und Erleichterung der Ablösung der Dienste und Frohnen nicht allein dieBestärigung der
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