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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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über die Aufhebung der zeitherigen Frohn- und Dienst verhältnisse zwischen Gutsherren und Unterthanen ge schloffenen Verträge wegen des versirenden lehnsherr- lichen Interesses nicht aufgehalten und behindert, sondern auch ein Widerspruchsrecht der Mitbelehnten dagegen nur in so weit in Obacht genommen werden solle, daß durch das von dem dienstberechtigten Gute für die aufzu hebenden Dienste und Frohnen zu empfangende Acqui- valent und die demselben anzuwersende Bestimmung die unveränderte Erhaltung des vorherigen Guts zu sichern sei. Diese Bestimmung wird auch in dem Gesetze vom 17. März 1832 (Samml. der Gesetze und Verordnungen für das König reich Sachsen v. 1.1832, Seite 163 und 166) wiederholt und dabei, daß dadurch das Widerspruchsrecht entfernter Interessen ten beschränkt werden soll, ausdrücklich hervorgehoben. Daraus geht aber nach der Mei nung der Deputation so viel hervor, daß, wenn nur bei der Gebahrung der Ablösungsgelder für die unveränderte Erhaltung des Guts werthes ge sorgt wird, dann die Beiziehung der entferntem In teressenten, worunter die Mitbelehnten an Lehngütern befindlich sind, nicht erforderlich sei, und wenn das angezogene Gesetz überdem im 6. Abschnitte (Samml. der Gesetze und Verordnungen v.1.1832, Seite 209, §.167flg.) die Art und Weise, wie dieFürsorge für die ent fernter« Interessenten bewirkt werd en solle, feststellt, dabei aber zugleich rücksichtlich derjenigen Gelder, Welche nach Befriedigung der etwa vorhandenen hypotheka rischen Gläubiger annoch vorhanden sind, in §.182, daß solche Gelder entweder zu Lehns- oder Fideicom- mißstämmen gemacht und mit genügender hypothe karischer Sicherheit für die Lehns- oder Fideicommiß- stämme ausgeliehen, oder auf Erkaufung eines Lehn oder zum Fideicommiß zu schlagenden Grundstücks ver wendet werden (nicht blos sollen, sondern) müssen, präce ptiv disponirt, und wenn ferner darüber: daß die Wahl dem Besitzer des betreffen Lehngutes zu stehe, ein Zweifel auch Seiten des Justizministeriums nicht vorwaltet, so hält die Deputation die Folgerung daraus für hinrei chend gerechtfertigt: daß die Wahl der Modalität der Gebahrung über die in dem bezeichneten Z. 182 erwähnten Ablösungsgelder nach der in diesem Paragraphen enthaltenen präceptiven Bestimmung dem Besitzer des betreffenden Lehngutes ge setzlich allerdings zustehe, die Zuziehung der Mitbelehnten aber um so weniger erforderlich fein dürfte, als es auf der Hand zu liegen scheint, daß, wollte man das Gegentheil annehmen, dann der sogar blos eigenwillige Widerspruch auch nur eines einzigen Mitbelehnten aus der Zahl von Mehrern das in dem §.182 enthaltene Wörtch en „müss e n" sofort seiner Bedeutung entheben und den ganzen Paragraphen in seiner Wirkung und in seinem vollen Umfange wieder vernichten würde. Demnach ist die Deputation des Dafürhaltens: Dem angezogenen Gesetze nach könne der Besitzer eines Lehngutes nach freier Wahl nicht nur Ablösungsgelder der Dienstbarkeiten, sondern auch, da das Gesetz vom 15. Juni 1843 K. 6 auf das vom 17. März 1832 zurück weiset und dessen Anwendung aufGrundsteuerenlschädi- gung überträgt, über Aequivalentgelder der letztem Art, zum Ankauf von Grundstücken in der Absicht der Verein barung derselben mit dem Lehngute, verwenden, ohne daß es der Zuziehung der Mitbelehnten bedürfe, und daß daher die Genehmigung des Lehnsherrn allein ausreiche, sobald dieser nur die Ueberzeugung gewonnen, daß diese Grundstücke mit dem wirklichen und wahren, nicht blos vorübergehenden Werthe der zu verwendenden Summe in gehörigem Einklang steht. Diese Ueberzeugung ist aber durch Gutachten Sachverstän diger leicht zu erlangen, und ein solches Gutachten ist derselbe ge- nügendeMaaßstab,welcherbeiBeurtheilungderhypothekarischen Sicherheit bei Capitalausleihungen zum Anhalten dienen muß. Die Deputation kann daher die in der Bescheidung des Ministe riums der Justiz ausgestellte Behauptung: als wäre nur allein für die Beurtheilung dessen, was dazu gehöre, daß ein Capital mit genügender hypothekarischer Sicherheit ausgeliehen gelten könne, ein solcher Maaßstab, welcher die Uebergehung derMitbclekmten bei Capitalausleihungen rechtfertigen könne, vorhanden, auf keine Weise als richtig und begründet anerkennen. Auch kann die Deputation sich damit einverstanden nicht erklären, daß die Mitbelehnten bei der Gelderverleihunq weniger betheiligt sein sollen, als bei der Verwandlung der Gelder in Grundstücken; denn es wird kaum in Zweifel gezogen werden können, daß bei Ausleihung von Geldern gegen hypothekarische Sicherheit, außer der Prüfung der Persönlichkeit des Erborgers, nicht nur der mehrere oder mindere Werth der Grundstücke, welche als Unterpfand dienen sollen, sondern auch die Beschaffenheit derselben, und ob deren Werth ein blos vorübergehender oder fortdauernder sein könne, in Frage zu stellen sei, und daß diese Fragen den Interessenten ebenso wichtig sein müssen, als dieje nige, welche beim Ankauf von Grundstücken hervortrete und in der Hauptsache sich darauf beschränke: ob der bleibende und nicht blos vorübergehende Werth derselben mit dem Kaufpreis im Ein klänge steht. Ueber diese Fragen kann aber, nach dem Bedünken der Deputation, in dem einen Falle so gut, wie in dem andern, Gutachten der Sachverständigen das erforderliche Anhalten ge währen, und wenn die Mmistcrialentscheidung die Zuziehung der Mitbelehnten bei Gelderausleihung für erforderlich nicht erach tet, weil zur Beurtheilung der hypothekarischen Sicherheit ein Maaßstab vorhanden, dieser aber, wie erwähnt worden, auch beim Grundstücksankaufangelegt werden kann, so vermag die Depu tation die in dieser Beziehung gegen Uebergehung der Mitbclehn- ten bei Grundstücksankäufen aufgestellten Gründe nicht zu thei- len; es scheint vielmehr das Interesse der Mitbelehmen hierbei noch mehr, als beim Ausleihen der Gelder in den Hintergrund zu treten, als dadurch eine dem Wechsel nicht unterworfene Sicher heit, welche im Grundstücksbesitze liegt, erlangt wird. DieDeputation kann aber endlich auch darauf kein Gewicht legen, daß durch die Verwandlung des in Geld bestehenden
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