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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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darauf bezügliche Antrag müßte jedenfalls als Petition einge- Lracht, er müßte sorgfältig erwogen und von einer Deputation begutachtet werden. Diese Frage liegt zu tief, als daß sie augen blicklich zur Entscheidung gebracht werden könnte, wenigstens traue ich mir das nicht zu, mich sofort darüber zu fassen.—Dem nächst wurde von Sr. König!. Hoheit über den Sinn der Dispo sition in §. 3 sä M. XL. der erläuterten Proceßordnung eine Frage aufgeworfen. Dort heißt es: „Nicht weniger wollen wir u. s. w., daß in's künftige von dem Kaufgelde eines subha- stirten Lehngutes allein die ckebim keuäslia bezahlet, die Ueber- rnasse aber wieder zu Lehn gemachet, oder an ein Lehn gewendet, und die Mitbelehnten daran zur gesammten Hand gebracht wer den sollen." Zunächst ging die Frage Sr. König!. Hoheit dahin, ob von den Mitbelehnten, wenn diese Stelle der erläuterten Pro ceßordnung zur Anwendung gebracht werden soll, ihre Einwilli gung zum Ankäufe dieses oder jenes Grundstücks zu erklären sei. Es ist mir nur ein einziger Fall vorgekommen, wo diese Frage zur rechtlichen Entscheidung kam. Es wollte nämlich Jemand, dem die Gläubiger sein Lehngut hatten subhastiren lassen, der aber nicht in einem förmlichen Concurse war, ein anderes Grund stück von der Uebermasse ankaufen, und so viel ich mich erinnere, — die Sache ist allerdings schon lange her, — hatte man Seiten des Lehnherrn nichts gegen diesen Ankauf. Allein dik Mirbe- lehnten wurden gefragt, und erklärten, daß dieses Grundstück, welches für die Summe von beiläufig 20,000Lhlr. gekauft wer den sollte, bei weitem nicht 20,000 Lhlr., sondern viel weniger werth sei. Sie ließen durchblicken, daß wahrscheinlich zwischen dem Verkäufer und Käufer eine besondere Verabredung stattge- funden, vermöge deren ein höherer Kaufpreis angegeben, als wirklich bezahlt worden sei. In diesem Falle ist entschieden worden, daß der Widerspruch der Mitbelehnten zu hören sei, woraus hervorgeht, daß man den Grundsatz annahm, es sei ihre Einwilligung zur Verwendung der Uebermasse am Lehne nöthig. Graf Hohenthal-Püchau: Ich wollte nur einige Worte über das Amendement des Herrn Secretairs v. Bieder mann sagen. Das Amendement selbst hat mich sehr angespro chen, und das liegt in zwei Hauptmomenten; einestheils, daß die Staatsregierung hinsichtlich der Besorgniß beruhigt wird, -aß einzelne Rechte nicht verletzt werden, und anderntheils, daß durch die Stellung einer Präclusivfrift auch die Besitzer des Lehns vor zu großen Chicanen geschützt werden. Jndeß muß ich erklären, ich würde nicht dafür stimmen können, wenn der Herr Secretair es mit demDeputationsgutachten in Verbindung bringt. Wenn er es aber als Sousamendement bringen wollte, z. B. als einen Antrag in die Schrift, es bei der Vorlegung des nächsten Gesetzes zu berücksichtigen, so würde ich sehr gern dafür stimmen, weil mir die darin ausgesprochene Ansicht sehrschätzens- werth erscheint, und mir einen gutenAusweg zwischen dendiver- girenden Ansichten der hohen Staatsregierung und der meisten Kammermitglieder zu bieten scheint. v. Criegern: Ich wollte mir blos die Bemerkung erlau ben, daß mir allerdings kein Fall vorschwebt, wo gerade in der fraglichen Beziehung über die Bestimmung der erläuterten Pro ceßordnung all M. XL. §. 3 von dem Oberappellationsgericht zu cognosckren gewesen wäre. Was den Fall anlangt, den der Domherr v. Günther anführte, so möchte ich aus der Entschei dung, die dabei erwähnt wurde, gerade den Schluß ziehen, daß die Nothwendigkeit der Befragung der Mitbelehnten im Allge meinen nicht vorauszusetzen sei; denn es ist ein großer Unter schied zwischen unbedingter Einholung ihrer Einwilligung und dem Falle, wo sie freiwillig mit einem Widerspruche auftreten und diesen Widerspruch mit Lhatsachen begründen, die sogar auf ckolus Hinweisen. Daß unter letzterer Voraussetzung die Behörde darüber zu entscheiden habe, ob die Lehnsübcrmasse zur Erkau- fung eines Grundstücks verwendet oder zu Lehn gemacht werden solle, finde ich ganz natürlich. Denn es stehen sich dann bereits von beiden Seiten vorgebrachte Gründe gegenüber, welche Mo mente darbieten für Beantwortung der Frage, was im concreten Falle zu wählen sei, auch müßte jedenfalls das Interesse derMit- belehnten gegen dolose Handlungsweise geschützhwerdcn. Ich wiederhole aber, daß ich nicht wage, sofort eine bestimmte Ansicht darüber zu äußern, ob, abgesehen von den gesetzlichen Bestim mungen über Ablösungsverhandlungen, nach der erläuterten Proceßordnung all M. XL. Z. 3 in allen Fällen die Mitbelehnten zu fragen seien oder nicht. Anlangend die Disposition des Ablö sungsgesetzes, auf die cs lediglich ankommt, so ist doch gewiß einiges Gewicht darauf zu setzen, daß in den HZ. 182 bis 186 von der Einwilligung der Mitbelehnten nirgends die Rrde ist, ob wohl es nahe gelegen haben würde, derselben zu gedenken, wenn man sie für erforderlich geachtet hätte. Im Gegenthekl wird in §. 185 ausdrücklich erwähnt, daß die Beaufsichtigung und Lei tung der Lehns- und Hypothekenbehörde zustehe. Man hätte dann sagen müssen, daß die Lehns- und Hypothekenbehörde verpflichtet sei, die Milbelehnten zu fragen, was nicht im Gesetze erwähnt worden ist. Die Motive sagen allerdings, daß es nicht der Ort sei, alle gesetzlichen Bestimmungen zu wiederholen. Ich habe aber geglaubt, daß dies nach dem ganzen Zusammen hänge nur von solchen gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen sei, die Mit den Ablösungsverhältnissen selbst nicht in unmittel barer Verbindung stehen. Ueber die Ablösung,'und waS zur Ver wendung der Ablösungsgelder gehört, sollte im Gesetze Alles klar dargelegt werden. Ich kann mich von der Idee nicht trennen, daß die Verwendung der Ablösungsmittel und die Wahrneh mung des Interesses dritter Personen bei dieser Verwendung in materieller Hinsicht eben der Schlußstein der Ablösung selbst sei, obwohl in formeller Beziehung die Ablösungen mit Consirma- tion des Ablösungsrccesses beendigt werden. Aus diesen Grün den werde ich bei meiner frühem Ansicht stehen bleiben und mit dem Diputationsgutachten stimmen; ich wiederhole aber, daß ich dabei von der Ansicht ausgehe, daß das Ablösungsgesetz schon in der Maaße eine Bestimmung gegeben hat und so zu interpre- tiren sei. Denn wäre eine solche Bestimmung im Gesetze nicht enthalten, so bin ich vollkommen überzeugt, daß eine formelle Beeinträchtigung des Rechts der Mitbelehnten darin enthalten wäre, wenn man sie nicht befragte, und daß wir uns jetzt nicht
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