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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Leizutreten, und ich ftage: ob die Kammer dem Deputations gutachten hierin wirklich beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Was die Parochiqllasten an langt, so schlägt die Deputation vor, auf unsrrm frühem Be schlüsse zu beharren, „daß nämlich die Nm-Katholiken selbige bis zu ihrer förmlichen Anerkennung in der Maaße, wie sie solche bis jetzt als Mitglieder einer der anerkannten christlichen Reli gionsgesellschaften auf sich hatten, fortzuentrichten verbunden seien", den Beschluß der andern Kammer also abzulehnen, und ich frage: ob die Kammer auch hierin ihrer Deputation bei stimmt? — Das Deputationsgutachten wird gegen sieben Stimmen angenommen. Referent Domherr v. Günther: Noch heißt es im Be richte: VI. Darin, daß die bürgerlichen und politischen Rechte, welche dieMitglieder der neu-katholischen Glaubensgenossenschaft bisher als Mitglieder einer anerkannten Kirchengesellschaft genossen ha ben, ihnen auch während des Interimistikums zuzugestehsn und stein der Ausübung derselben zu schützen seien, stimmen beide Kammern überein. VH. Die erste Kammer hat am Schlüsse ihrer Debatte über die deutsch-katholischen Angelegenheiten einen Antrag des Inhalts angenommen: Die hohe Staatsregierung zu ersuchen,zuBerhütung des leichtsinnigen Zutritts protestantischer oder katholischer Glaubensgenossen zudenNeu-Katholiken, ingleichen jeder diesfallsigerr Proselytenmacherri alle ihr geeignet schei nenden Maaßregeln auch schon während des Jnterimisti- eums zu verfügen, namentlich aber die Verleitung zum Anschlüsse an die Neu-Katholiken durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung einer andern Confes sio« mit der in tz.9 des Mandats vom 20. Februar 1827 geordneten Geldbuße oder mit einer andern der Sache angemessenen Strafe zu ahnden. Die zweite Kammer hat diesen Beschluß abgelehnt, und zwar, wie sich aus dem jenseitigen Berichte und den Mittheilun gen über die Debatte ergiebt, theils weil derselbe zu allgemein sei, was zu großen Unzuträglichkeiten und Verlegenheiten führen könne, theils als unnöthig und überflüssig erscheine. Die dies seitige Deputation kann diese Ansicht nicht theilen. Jener An trag ist nicht unnöthig und überflüssig, denn es ist jedenfalls nöthig, daß der Proselytenmacherei, daftrn sie sich wirklich zeigen sollte, mit Ernst entgegengearbeitet werde, was die Regierung zu thun nur dann im Stande ist, wenn sie ermächtigt wird, den ß. 9 des Mandats vom 20. Februar1827 auf die Neu-Katholiken an zuwenden. — Er ist aber auch nicht zu allgemein, noch in solcher Allgemeinheit gefährlich. Denn wenn die hohe Staatsregierung ersucht worden ist, zuBerhütung leichtsinnigen Zutritts zu den Neu-Katholiken und besonders zu Verhütung der Proselyten- macherei alle ihr geeignet erscheinendenMaaßregeln zu ergreifen, so versteht es sich von selbst, daß diese Maaßregeln nur verfassungs mäßig zulässige sein dürfen und sein werden, und daß in diesem TheiledesAntrags nurderAusdruckdesWunsches liegt, daßdieRe- gierungsichdesihrohnehinzustehendenRechtsvorkommendenFal- lrsauchwirklichbedienenundnamentlichdaraufAchthaben wolle, ob Fälle, wie die bezeichneten, wirklich vorkommen. Zu welcher Befürchtung aber der Inhalt jenes Antrags Veranlassung geben könnte, ist schlechterdings nicht abzusehen, manmüßte dennbesor- gen, daß die Staatsregierung sich desselben bedienen werde, um größere Strenge, alsRechtundNothwendigkeit erheischen, gegen die Neu-Katholiken in Anwendung zu bringen; eine Besorgniß, zu welcher kein Grund vorliegt, und welche, wenn sie begründet wäre, wie sie es nicht ist, durch die Verzichtleistung auf jemn ZHeil des Antrags nicht beseitigt werden würde, da die Regie rung das, um was sie dort ersucht wird, auch ohne Gesuch der Stände zu thun befugt sein würde. Man muß also der ersten Kammer anrathen: bei dem von ihr gefaßten Beschlüsse zu beharren. Präsident v. Carlowitz: Es scheint, als ob Niemand das Wort begehrt. Was also die Anwendung des Mandats vom 20. Februar 1827 auf den Uebertritt zur deutsch-katholischen Religionspartei anlangt, fo empfiehlt uns die Deputation, bei unserm frühem Beschlüsse zu beharren, und ich ftage die Kam mer: ob sie Hierin ihrer Deputation beistnnmt? — Einstim mig Ja. Referent Domherr v. Günther: Schließlich heißt es im Berichte: Endlich sind in der zweiten Kammer noch zwei Beschlüsse gefaßt worden, deren Gegenstand wenigstens iheilweise auch in der ersten Kammer bei der stattgehabten Beratung besprochen worden, Hinsichtlich welcher cs jedoch nicht zu einem Beschlüsse gekommen, weil die darauf bezüglichen Anträge theils ohneUnter- stützung blieben, theils von dem Antragsteller wiederum zurück genommen wurden. Der erste geht darauf, daß dis von dem Herrn Minister des Cultus in der ersten Kammer S. 195 flg. der Mittheilungen ge- äußertm Grundsätze über Vie religiöse Erziehung der Kinder der Deutsch-Katholiken und den Schulbesuch derselben in das pro visorische Gesetz oder in die zu erlassende Verordnung mir ausge nommen werden möchten. Die unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß jenem Beschlüsse der zweiten Kammer, gegen welchen auch Seiten der Staatsregierung etwas nicht eingewendet worden, wohl beizu treten, d. h. jedoch nur: zu beschließen sei, daß das hohe Cultus- ministerium die gedachten Grundsätze m dem zu erlassenden Publicandum aussprechen wolle. Ein zweiter Antrag lautet dahin: Daß in demprovisorischenGesetze oder in der zu erlassen den Verordnung zu bestimmen, daß in Ehe- und Spon- saliensachen der Deutsch-Katholiken das protestantische Kirchenrecht formell und materiell angewendet werde. Auch dieser Antrag ist, in so weit er sich auf die Frag« be zieht, vor welchem Forum die Ehestreiligkeiten der Neu-Kacholi- ken verhandelt werden sollen, in der ersten Kammer zur Sprache gekommen, aber aus den oben angegebenen Gründen ein Be schluß darüber nicht gefaßt worden. Der Antragsteller faßte Beruhigung bei der Erklärung des Herrn Justizministers (S. 197 der Mittheilungen), daß nach dem Gesetze von 1835 das Justizministerium sich für verpflichtet achte, einem Jeden Rechts- hülfe zu gewähren, und daß, wenn Zweifel darüber entständen, ob und wo Jemand seinen Gerichtsstand habe, dieses vom Mi-
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