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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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1) die Staatsregiemng und die zweite Kammer darüber differenter Meinung sind, ob Eine Kammer einseitig befugt sei, eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen, indem erstere diese Frage verneint, letztere sie bejaht, 2) die erste Kammer sich über diese Frage nicht aus gesprochen hat und folglich noch ganz frei sich für die eine oder die andere Meinung entscheiden kann. Zwar könnte man, was den letzten Punkt betrifft, den Zwei fel aufstellen, ob sich die Kammer nicht durch Annahme der §Z. 150 und 158 des neuen Entwurfs zur Landtagsordnung präjudicirt habe, die allerdings die Erlassung einer einsei tigen Adresse ausschließen. Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein; denn einmal involvirt die Annahme dieser Bestimmung als reglementaire nicht die Beantwortung der Frage: ob die einseitige Erlassung einer Adresse verfassungsmä ßig unstatthaft sei, und demnächst steht der ersten Kammer ein Zurückgehen von jenen Beschlüssen schon deshalb künf tig frei, weil die zweite Kammer denselben muthmaßlich nicht beitreten wird, da sie durch ihren gegenwärtigen Be schluß ihnen materiell schon widerspricht. Bei dieser Sach lage glaubt die Deputation ihr Gutachten über die doppel ten Fragen abgeben zu müssen: L) Hat eine Kammer verfassungsmäßig das Recht, ein seitig eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen? L) Was ist auf den Antrag der zweiten Kammer in Folge der Beantwortung der ersten Frage zu be schließen ? Die Deputation glaubte bei Beantwortung dieser Frage lediglich auf den staatsrechtlichen Standpunkt sich stellen und alle politischen Gründe bei Seite setzen zu müssen. Es wird zunächst hierbei dienlich sein, die Gründe, die Seiten der Regierung und der zweiten Kammer theils in obenerwähnter Deduction, theils in den Verhandlungen für deren beiderseitige Meinungen geltend gemacht worden sind, in Kürze zu entwickeln. Die Argumentation der zweiten Kammer ist in der Haupt sache folgende: Die Erlassung einer Adresse als bloßer Ausdruck der Gesinnungen sei erne Sache der reinen Willkür, res merae Lcnltstis, ein Ausfluß der natürlichen Freiheit, auf welche auch der Niedrigste im Volke Anspruch habe. Dergleichen nicht in der Werfassungsurkunde begründete Rechte besaßen die Kammern mehrere. So sei ihnen z. B. un verwehrt, Eigenthum zu erwerben, weshalb als Beleg die An legung der Bibliotheken und die Aushändigung der Ver- fassungsmedaille an dieselbe erwähnt wird. Es komme daher nach dem Grundsätze: „was nicht ver boten ist, ist erlaubt" nur darauf an, ob in der Verfassungs urkunde ein Verbot einseitiger Adressen enthalten sei. Ein solches Verbot sei aber in derselben nicht zu finden, indem 1) der Adresse in derselben keine Erwähnung geschehen, 2) dieselbe aber auch unter den tz. 109 erwähnten Pe titionen nicht begriffen sei; denn von den letztem unterschiede sie sich dadurch, daß sie nur den Aus druck der Gesinnungen und Ansichten enthielte, und eben deshalb die etwa mit beigefügten Wünsche und Bitten blos als Gründe aus denselben oder Fol gerungen jener allgemeinen Ansichten zu betrachten seien, auf welche daher auch keine Antwort von der Regierung gegeben zu werden brauche. I. 61. Aber selbst dann, wenn man auf die Adresse den Z. 109 der Verfassungsurkunde anwenden wollte, würde ein solches Verbot nicht unbedingt als vorhanden anzunehmen sein, da nur der dritte Satz, der von dem Fall handelt, wenn ein einzelnes Mitglied auf eine Petition anträgt, einseitige Anträge untersage. Dies ergebe sich noch deutlicher aus der bairischen Verfassungsurkunde Abschnitt VIl. §tz. 19 und 20, der die unsrige in diesem Punkte nachgebildet sei und die sogar die beiden Fälle des Isten und 2tcn Satzes in beson- dern Paragraphen abhandle. Außer diesen aus der Natur der Sache und der Ver fassungsurkunde selbst entnommenen Gründen fügt sie noch folgende bei: s) Jede Kammer müsse das Recht haben, ihre Gesin nungen in einer Schrift niederzulegen, wenn sie auf Selbst ständigkeit Anspruch machen wollte. Eine gemeinschaftliche Adresse würde aber nicht mehr ihre Gesinnungen, sondern die Gesinnungen der Ständeversammlung enthalten. K) Die Regierung habe dieses Recht schon eingeräumt, indem sie der Argumentation des Antragstellers, Abgeord neten Todt, in welcher er deutlich auf eine einseitige Adresse hingedeutet habe, im Jahre 1839 nichts entgegnet, den An trag vielmehr blos aus Gründen der Zweckmäßigkeit bekämpft hätte. Auch habe die zweite Kammer bereits einmal eine ständische Schrift einseitig erlassen (L.-A. 1836— 1837. I.Abtheilung Bd- 3. S- 391). v) Es werde aber auch diese Behauptung durch die Ana logie anderer Lander unterstützt, wo das Zweikammersy stem bestehe. Abgesehen vön Frankreich und England, sei nämlich auch in Baiern, Baden, Württemberg und dem Großherzogthum Hessen die Erlassung einseitiger Adressen theils üblich, theils selbst in den Geschäftsordnungen erwähnt, obgleich die Verfassungsurkunden jener Staaten ähnliche Bestimmungen wie die unsrige enthielten. Es sei daher die Angelegenheit wegen der Adresse lediglich als Sache der Landtagsordnung zu betrachten, an dre man bei Redaction der Verfassungsurkunde nicht gedacht habe und deshalb auch nichts darüber habe disponiren wollen. Von ganz andern Ansichten geht die Staatsregierung aus. Von angebornen Rechten, wie sie jedem Staatsbürger ür seine Person oder vermöge der Fiction einer juristischen Persönlichkeit in gewisser Beziehung auch den vom Staate als solcher anerkannten Corporation zustehe, könne, bei einer Standeversammlung oder Kammer nicht die Rede sein. Wenn die Rechte jeder politischen Corporation nur auf dem Grundgesetze beruhten, auf dem ihre rechtliche Existenz begründet sei, so habe sich die Ständeversammlung und ede einzelne Kammer nur innerhalb des ihr von der Ver- 'assungsurkunde genau vorgezeichneten Wirkungskreises zu >ewegen. Dies sei außerdem in §. 79 derselben im 3. Abschnitt noch bestimmt ausgesprochen. Die Verfassungsurkunde gebe aber keiner der beiden Kammern das Recht, allein und ohne Beitritt der andern eine Erklärung irgend einer Art an die Regierung abzuge- :en, mit Ausnahme der 110 und 131 besonders ge lachten Falle. Vielmehr sei im §. 61 ausgesprochen, daß die Ständeversammlung nur Eine in zwei Kammern ge heilte sei, und in §. 78 diesen Ständen ihre gemeinsame Bestimmung angewiesen, und überall, wo in der Verfas- 1*
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