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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Nun kann ich auf die Fragstel lung übergehen. Für §. 19 ist also Seite 162 des ersten Be richts unserer Deputation (s. o. S. 792 Sp.1) eine andere Fas sung gegeben. Diese Fassung bringe ich zunächst nur von den Worten: „Außerdem wird" bis zu dem Worte: „Trassanten" also bis zu Punkt c. inclusive zur Abstimmung. Ich frage: ob die Kammer den Anfang des §. 19 in dieser Fassung annehmen wolle? — Gegen eine Stimme Ja. Präsident v- Carlo witz: Nun folgt Satz ä. Im Satze ck. ist von der Deputation eine andere Fassung gegeben worden Seite 622 des Nachberichts (s. o. S. 792 Sp. 2), folgende näm lich: „das Datum der Ausstellung. Bei Wechseln, welche von einer Messe ausgestellt sind, ist die Bezeichnung dieser Messe ge nügend, und der Schluß derselben als Zeit der Ausstellung anzu sehen". Ich werde nun die nächste Frage auf dieses Deputa tionsgutachten, d. h. blos in Bezug auf seine Fassung, stellen. Ich frage also zunächst': ob vorbehältlich des Orts, den der Satz 6. einnehmen soll, die Kammer diese von der Deputation gegebene Fassung genehmigt? — Wird gegen neun Stimmen ge nehmigt. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kammer nach demUnrathen der Deputation diesen jetzt eben in seinerFas- sung angenommenen Satz 6. in den 19. §. ausgenommen wissen will? Wird diese Frage bejaht, so ist natürlich das Criegern'schc Amendement als gefallen anzusehen. Ich frage also: Soll diese Fassung in 19. §. ausgenommen werden? — Wird gegen acht Stimmen genehmigt. Präsidentv. Carlowitz: Das Criegern'scheAmendement ist also abgelehnt, und nun werde ich noch zu fragen haben: ob man hier im Gesetzentwürfe den Schlußsatz: „andere Angaben, z. B. Benennung des ersten Nehmers, Beisetzung des Orts der Ausstellung, sind nur beziehendlich bei besondern Gattungen der Wechsel zur Form derselben erforderlich", ablehnen wolle? — Dies geschieht einstimmig. Präsident v. Carlowitz: Ich frage ferner: ob man nun §. 19 in der ihm von der Deputation gegebenen Gestalt an nehme? — Er wird einstimmig angenommen. Präsidentv. C arlowitz: Nunkannich auf§.19b. übergehen. Für §. 19 b. ist S.162 (s.o.S. 792) folgende Fassung gegeben: „Zu dem übrigen gewöhnlichen Inhalte gehört ferner: e) die Beisetzung des Orts der Ausstellung, k) die Bestimmung des Orts der Zahlung, g) die Angabe der Verfallzeit, b) die Bemer kung des ersten Nehmers (Remittenten). Die Weglassung die ser unter e. bis b. erwähnten Bestimmungen schadet der Gültig keit des Wechsels nicht (vergl. §. 29 und 55)", jedoch mit der Be merkung, daß der Satz sub b. folgende Fassung erhalten solle: „die Bezeichnung dessen, welchem gezahlt werden soll". Diese veränderte Fassung ist bereits .von der zweiten Kammer ange nommen worden; die Deputation empfiehlt, vollständig hier der zweiten Kammer beizutreten, und ich kann das mit einer Frage erschöpfen. Ich frage: ob die Kammer tz. 19b. in der Seite 162 und 163 (s. o. S. 792 )von der Deputation ihm gegebenen Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domh err v. Günther: §. 20. Es ist gleichgültig, ob die Geldsumme mit Buchstaben aus geschrieben, oder durch Ziffern bezeichnet wird. Wenn Beides zugleich in dem Wechsel geschehen, oder die Summe außer im Context der Schrift noch in einer Ueberschrift, oder in einem Zusatz (z.B. mit der Formel: gut—für Thlr.) ausgedrückt ist, so gilt bei Verschiedenheit dieser Angaben die in dem Context des Wechsels enthaltene, und, wenn sie daselbst dop pelt (ausgeschrieben, und mit Ziffern) vorkommt, die mit Buch staben bewirkte. Die Deputation hat zu diesem Paragraphen etwas nicht zu erinnern. Präsidentv. Carlowitz: Ich frage also: ob §.20 des Ent wurfes angenommen wird? — Wird einstimmig ange nommen. tz. 21. Wenn keine Münzsorte bestimmt ist, in welcher dieZahlung geschehen soll, so kommen die politischen Gesetze, die das Geld wesen im Lande, wohin die Zahlung gewiesen ist, überhaupt re geln, oder eine besondere Sorte zur Wechselzahlung erheben, zur Anwendung. Im ersten Berichte heißt es: Dem Anträge der jenseitigen Deputation, diesen Paragra phen um deswillen abzulehnen, weil er einen zu der Lehre von der Collision der Gesetze gehörigen Satz enthält, kann man nicht beitreten. Es wäre sehr zu wünschen gewesen, daß man sich über allgemeine, diesen Gegenstand regelnde Grundsätze hätte vereinigen können (vergl. das, was zu §. 1 gesagt worden). Allein, da dies sich nicht hat thun lassen, so werden die hauptsäch lichsten speciellen Bestimmungen hierüber um so weniger in dem neuen Wechselgesetze fehlen dürfen. Eben so wenig hat man sich damit einzuverstehen vermocht, daß statt Z. 21 die einschlagenden Bestimmungen von §. 2, 18 u. s. w. des Gesetzes vom 21. Juli 1840 (Gesetz- und Verord nungsblatt von 1840 Nr. 62 S. 176 flq.) in die Wechselordnung ausgenommen werden möchten (S. 110 des Berichts der jensei tigen Deputation). Die hierher gehörigen Paragraphen des ge dachten Gesetzes lauten folgendergestalt: §.2. Die Wechselzahlung hört auf, eine für sich bestehende Valuta zu sein, und es sollen darunter künftig keine an dern, als dieimVierzehnthalerfuße ausgeprägtenCourant- münzen verstanden werden. §. 18. Bei Zahlungen, die im Vierzehnthalerfuße zu leisten sind, soll cs lediglich der Convenienz des Schuldners überlassen sein, in welchen inländischen oder gleichge stellten Courant-, Haupt- und Theilmünzen dieses Fu ßes er seine Verbindlichkeit erfüllen will, und es kann derselbe, selbst wenn eine ausdrückliche Zusage von ihm hierunter ertheilt worden wäre, zur Gewährung bestimm ter einzelner Münzstücke dieses Fußes nicht angchalten werden. Bei Zahlungen hingegen, die aufGold-, ingleichen auf inländische Silbermünzen, denen in solcher Beziehung die Vereinsmünzen, i. e. 2 Thaler- oder 3H Guldenstücke gleichgeachtet sind, lauten, bleibt es noch ferner gestattet, eine gewisse besondere Gattung von Münzstücken sich auszubedingen. Bei Wechseln und Anweisungen ist die Zahlung aus-
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