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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Kaufmann, so weiß er höchst wahrscheinlich nicht, ob er, wenn er: „Gesehen" und seinen Namen darauf fetzt, nicht irgend eine Wechselverbindlichkeit übernimmt. Es ist ihm daher nicht zu verdenken, wenn er die Unterschrift verweigert; denn das kann man ihm nicht zumuthen, daß er erst zu einem Rechtsgelehrten geht und sich bei diesem erkundigt, ob ihm durch diese Unter schrift eine Verbindlichkeit erwächst oder nicht. Ich muß daher dabei stehen bleiben, daß der Paragraph so gefaßt werde, wie die Deputation vorgeschlagen hat. Königl. Commiffar v. Einert: Wenn man die Sache in ihren Folgen betrachtet, so handelt es sich lediglich darum, wer muß den Notarius bezahlen, wenn das Bekenntniß nicht aus gestellt wird? Das ist aber ein sehr geringfügiger Gegenstand, und wenn Jemand so unerfahren ist, daß er nicht weiß, ob er sich präjudicirt, wenn er schreibt: „Gesehen", und aus Unwis senheit dies unterlaßt, so finde ich höchstens darin eine gewisse Aequität, daß er die Kosten bezahlt, die seine unnütze Weige rung herbeiführt. Referent Domherr v. Günther: Darin kann ich um so weniger eine Aequität finden, da kein Mensch vermeiden kann, daß ein Dritter einen Wechsel auf ihn zieht. Es kann ein Wechsel auf Jemanden gezogen werden, der sich gar nkcht mit Wechseln befaßt. Jedenfalls ist es lediglich Sache dessen, welcher den Wechsel in Händen hat, dafür zu sorgen, daß er den Nachweis erhalte, daß er gehörig präsentirt habe; aber dem Bezogenen liegt nicht im geringsten etwas daran. Präsident v° Car lo witz: Die Deputation schlägt uns für Z. 45 eine neue Fassung vor, welche Seite 167 des ersten Be richts in den Worten enthalten ist: „Das Bekenntniß des Be zogenen über die zur Sicht erfolgte Präsentation eines Sicht wechsels muß auf dem Wechsel selbst unter Beisetzung des Na mens oder der Firma des Bezogenen und Angabe des Tages und Jahres geschehensgewöhnlich mit dem Ausdrucke: Gesehen am rc. — N.)", und ich frage die Kammer: ob sie nach dem Anträge ihrer Deputation dem §. 45 diese neue Fassung geben will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 46 des Entwurfs lautet so: Die mit Beisetzung des Datums bewirkte Annahme eines Wechsels vertritt die Stelle des Sichtbekenntnisses, wenn nicht sm ausdrückliches Sichtbekenntniß unter einem andern Datum bewirkt worden ist. Dies gilt nicht nur von Tratten, sondern auch von Anwei sungen, wenn sie acceptirt worden sind. Der Nach bericht bemerkt hierzu: Die zweite Kammer hat dm Schlußsatz des Paragraphen: „dies gilt nicht nur acceptirt worden sind" ln Wegfall gebracht. Man empfiehlt den Beitritt. Präsident v° Carls Witz: Ich frage zuvörderst: ob der Schlußsatz des Paragraphen, der so lautet: „Dies gilt nicht nur acceptirt worden sind" ausfallen soll?— Ein ¬ stimmig Ja. Präsident v. Carlo Witz: Und dann frage ich: ob die Kammer §.46 mit dieser Veränderung annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr o. Günther: §.47 des Entwurfs lautet so: Wer mit einer Tratte bezogen ist, kann sich des Sichtbe kenntnisses nicht entbrechen, wenn er auch die Annahme verwei gert. Ein bloßes Sichtbekenntniß ist einer Annahme nicht gleich zuachten. Der Hauptbericht sagt hierzu: In Gemäßheit dessen, was bei §.45 bemerkt worden, würde der erste Satz von §.47: „Wer mit einer Tratte bezogen ist, kann sich des Sicht bekenntnisses nicht entbrechen, wenn er auch die Annahme verweigert." in Wegfall zu bringen sein, als worauf die Deputation anträgt. Präsident v. Carlowitz: Es soll nach dem Vorschläge der Deputation der erste Satz des Paragraphen, der in den Wor ten enthalten ist: „Wer mit einer Tratte bezogen ist, kann sich des Sichtbekenntniffes nicht entbrechen, wenn er auch die An nahme verweigert" ausgeschieden werden. Tritt die Kammer dem bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob dieKam- mer den letzten Satz des Paragraphen, der allein noch den Para graphen bilden wird, annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr o. Günther: §. 48 des Entwurfs lautet so: Weigert sich ein Bezogener, die Sicht in der §.45 bestimm ten Maaße zu bekennen, so ist der Inhaber befugt, die Präsenta tion zur Sicht durch einen requirirten Notar wiederholen zu las sen. Weigert sich der Bezogene abermals, das Sichtbekenntniß zu bewerkstelligen, so genügt eine vom Notar auf dem Wechsel angebrachte, oder demselben mittelst des Notariatssiegels ange hestete Registratur über den Act der Präsentation zur vollstän digen Bescheinigung der Sicht. Der Inhaber kann aber auch wegen verweigerten Sichtbekenntniffes einen förmlichen Protest erheben lassen. Im Hauptbericht heißt es: Hier erschienen der Deputation die vorgeschlagenen Maaß- regeln zu umständlich und mit den gewöhnlichen Formen der Wechsel nicht vereinbar, der Zweck aber jedenfalls durch einen simplen Protest erreichbar, weshalb man für §.48 folgende abge kürzte Fassung beantragt: „Weigert sich der Bezogene, die Sicht in der §. 45 be stimmten Maaße zu bekennen, so ist der Inhaber be fugt, einen förmlichen Protest deshalb erheben zu lassen." Der Nachbericht fügt hinzu: Das Protokoll der zweiten Kammer besagt hier Seite 210,
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