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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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bewiesene praktische Tüchtigkeit zum Antritt der advoca- torischen Praxis, ausreichend sei, 5) daß ein zu langes Zurückhalten von der Advocatur den Rechtscandidaten in unverkennbaren Nachtheil bringe. Diesen Gründen an sich muß die unterzeichnete Deputation auch jetzt noch sich anschließen. Sie ist zu 1 und 2 derAnsicht, daß nurRücksichten auf das unverkennbare Wohl des Staats es rechtfertigen können, d emjenigen, welcher seine Fähigkeit zu Ausübung eines Berufs dargethan hat, diesen noch länger zu verkümmern; sie findet, daß die Rücksicht auf die Subsistenz be reits vorhandener Advocaten in keinem andern Stande angetrof fen werde, weder in einem wissenschaftlichen, noch andern Ge werbe, und erkennt daher in der Beschränkung der Zulassung der Rechtscandidaten zu der Advocatur eine Beschränkung der durch die Verfassungsurkunde zugesicherten Freiheit in der Wahl des durch Approbation der Probearbeiten anerkannten Berufs. Dabei ist die Besorgniß einer Ueberfüllung des Advocaten- standes theils unbegründet, theils rechtfertigt sie nicht die Be schränkung, Ersteres, weileineUeberfüllung des Standes im Durchschnitt nicht, sondern nur meistens in größer» Städten, sich zeigt, und, wollte man jene Besorgniß konsequent verfolgen, man die Zahl der Advocaten nach dem Umfange des Orts oder Gerichts bestimmen müßte, da doch gleichwohl die Rechtsgeschäfte sich der Zahl nach nicht gleich bleiben, überhaupt aber sich nicht allenthalben nach der Einwohnerzahl und dem Umfange des Ge- richtssprengels, sondern mehr noch nach der darin herrschenden Betriebsamkeit richten. Durch die Besorgniß der Ueberfüllung des Advocatenstandes wird aber auch die Beschränkung der Zahl nicht gerechtfertigt. Denn hat der früher gehörte Einwand: „je mehr Advocaten, desto mehr Proteste" durch die Erfahrung und sonstsich widerlegt, hat eine gleiche Erfahrung gezeigt, daß vielmehr die Processetheils durch verbesserte Gesetzgebung, theils durch weiter verbreitete In telligenz in allen Classen der Einwohner sich eher vermindert, als vermehrt haben, oder wo eine Vermehrung eingetreten, sie durch Ablösungsgesetz und andere organische Staatseinrichtungen her beigeführt worden ist, und kann daher die Sorge für die Staats bewohner und Rechtsuchenden eine Beschränkung derAdvocaten- zahl nicht rechtfertigen, so kann auch eine solche Rechtfertigung nicht in der Sorge für den Advocatenstand und für dessen Sub sistenz gefunden werden, weil theils eine Ueberfüllung des Stan des unerwiesen ist, theils eine ähnliche Sorge für keinen andern Stand, er sei, welcher er wolle, sich vorsindet. Vielmehr hat der Staat eine gleiche Sorge für Rechtscandidaten, die ihre Befähi gung zur Advocatur nachgewiesen, zu tragen; eineSorge, die nicht zur Beschränkung, sondern zur freien Ausübung führt. Dagegen liegt zu 3 eine größere Auswahl unter den Advocaten im Interesse des Publicums. Ze mehr Advocaten, desto größer, sicherer und zugänglicher ist der Rechtsschutz. Die Advocaten sind des Publikums wegen vorhanden, und je mehr AbvocalM m einem Orte sich befinden, desto größer ist die Auswahl, desto sicherer derRechtsschutz, desto stärker das Ver trauen der Bewohner. Dies zeigt sich namentlich an den Orten, wo sich Mangel an Advocaten vorfindet, so daß das Publicum oft zu auswärtigen Advocaten seine Zuflucht nehmen muß, solchenfalls aber nur mit größerm Aufwande Rechtsschutz findet. Das Publicum wird sich freilich nur an diejenigen Advocaten wenden, zu denen es Ver trauen hat, sei esinmoralischeroderwissenschaftlicherBeziehung, und so mag allerdings da, wo viele Advocaten sich aufhalten, eS kommen, daß mancher über Mangel an Geschäften klagt und in der Ueberfüllung des Standes die Veranlassung sucht, während viele andere, wegen Ueberladung mit Geschäften, sich nach HülfS- arbeitern umsehen. Ferner läßt sich zu 4 mit SicherheitMnchmen, daß, wenn zur Erlernung der einem Advocaten nöthigen Kenntnisse an einer Universität drei Jahre gesetzlich ausreichend sind, wenigstens nicht mehr Zeit nöthig ist, um sich den leichtern praktischen Lheil eigen zu machen, und sich dabei auch in der Theorie fortzubilden, wie schon daraus hervor geht, daß man diejenigen, welche die erste Censur bei Fertigung ihrer Probeschristen erhielten, sofort immatriculirte, mithin er klärte, daß ein dreijähriger Zeitraum nicht einmal nothwendig sei, ohne hiermit behaupten zu wollen, daß mit der Qualifikation zur ersten Censur stets auch die Befähigung zur advocatorischenPra- xis verbunden sein müsse. Dagegen kann man zu 5 nicht verkennen, daß bei der Frage über den Zeitraum, binnen welchen dieZulaffung zurAdvocatur zu erfolgenhabe, dieRechts- candidaten doch auch die Rücksichten verdienen, die man in ent gegengesetzter Beziehung nehmen zu müssen glaubt. Kann man auch nicht allen Gründen der Petenten sich an schließen, mag cs auch sein, daß es Rechtscandidaten giebt, welche in ihrer Lage die Hemmung ihres Fortschritts im bürgerlichen Leben weniger empfinden, so muß man .dagegen doch fürwahr das Bewußtsein, für fähig zu Betreibung der Advocatur erklärt worden zu sein, und demnach aus Rücksichten, die keine Erfah rung für sich haben, von der selbstständigen Ausübung abgehal ten zu werden, für niederdrückend anerkennen, wenn man erwägt, unter welchen verschiedenen Verhältnissen der Rechtscandidat seinem Ziele entgegengeht. Es handelt sich hierbei nicht um diejenigen, welche bei König!. Ober- oder Unterbehörden den Acceß nehmen, oder bei Patrimonialrichtern arbeitend ein ganz anderes Ziel verfolgen, sondern nur um diejenigen, welche in der Hauptsache der Advocatur sich zuwenden. Zunächst kann man es wohl für einen Glücksfall halten, wenn der den Acceß Nehmende in dem Princkpale einen Mann findet, der Lust und Muße hat, einen Theil der letzter» lediglich der Ausbildung des Rechtscandidaten zuzuwenden, und nicht vielmehr dem Letztem den Acceß in der Voraussetzung zu gestat ten, daß dieser die Mittel zur Ausbildung selbst aufsuchen werde, vorzüglich dann, wenn der Rechtscandidat neben theoretischer Befähigung eine besondere Anlüge zu den praktischen Theklen kundgiebt. Ist Letzteres nicht der Fall, was wohl hier und da bei aller tüchtigen theoretischen Grundlage eintreten kann, hat der Princi pal mehr in der Hoffnung, einen Hülfsarbeiter zu erlangen, sich zu Gewährung des Accesses verstanden, dann finden sich beide Theile in ihren Erwartungen getäuscht. Der Rechtscandidat wird zwar tüchtige Probeschriften zu Erlangung der Avvocalur liefe-n, er wird aber, nach erlangter Approbation, sich nach selbstständiger Ausübung der Praxis um so mehr sehnen, je mehr er in dem Principale nicht seinen Führer in dem Gange der Praxis, sondern in sich nur die Maschine er blickt, die das fördern soll, was vielleicht nicht zu den Lieblings beschäftigungen des Principals gehört. Ist hingegen das Verhältniß ein günstigeres, ist es dcm Principale auch wirklich nur darum zu thun, die praktische Aus bildung des Rechtscandidaten zu fördern, und findet Letzterer bei
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