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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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für dasselbe anführen läßt. Die Stellung, die mir im bürger lichen Leben geworden ist, hat mir vielfach Gelegenheit gegeben, gerade hierin sehr reiche Erfahrungen zu machen, und ich muß ge stehen, ich bin zu der Ueberzeugung gekommen, daß wenn ein sol cher Schulzwang auch mit manchen Unzuträglichkeiten verknüpft ist, derselbe doch nicht nur nützlich, sondern auch nothwendig ist. Ich bin nicht gemeint, Sie jetzt mit einer langen Erörterung zu ermüden, da ich später Gelegenheit haben werde, tiefer in die Sache einzugehen. Ich muß aber bon ganzem Herzen diese Frage der geehrten Kammer und ihrer Deputation zur sorgfältig sten Erörterung empfehlen. Präsident Braun: Will die Kammer diese Petition an die dritte Deputation gelangen lassen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Die Gegenstände der Registrande sind nun erschöpft. Noch habe ich der geehrten Kammer mitzuthei- len, daß ich den Abgeordneten Rittner, Dehmichen, Grafv. Ron now, Brockhaus, Wolf und v. Platzmann für heute Urlaub auf ihr Ansuchen bewilligt habe, während die Herren Abgeordne ten Joseph, v. d. Planitz und v. Thielau bezüglich wegen dringen der Abhaltung und wegen Deputationsarbeiten, und v. Zezsch- witz wegen Unwohlseins sich haben entschuldigen lassen. Wir können nunmehr zum Gegenstände der Tagesordnung über gehen, und ich ersuche den Referenten Abgeordneten Klien, uns -en Bericht, der heute auf der Tagesordnung steht, vorzutragen. Referent Abg. Klien: Der Bericht der dritten Deputation -er zweiten Kammer über die Petition des Stadtgerichtsraths Blesky iniBudissin um verfassungsmäßige Erledigung der Frage: ob die Function eines Stadtverordneten mit dem Amte eines Mitglieds des Stadtgerichtscollegiums vereinbar sei? lau tet wie folgt: Nach der vorgedachten, an die hohe Ständeversammlung amd zunächst deren zweite Kammer gerichteten, laut Kammer beschluß vom 10. Oktober 1845 (Land.-Act. M. Abth. S. 138, s. Mittheilungen Nr. 16, S. 378, Nr. 140 derHauptregistrande) -er dritten Deputation zmBegutachtung überwiesenenPetition war der Petent, Herr Stadtgerichtsrath Blesky in Budisfin, als Ersatzmann in das Collegium der dasigen Stadtverordneten er wählt, diese Wahl aber von dem Ministerium des Innern, aus Gründen der Unvereinbarkeit beider Functionen, nur unter der Bedingung genehmigt worden, wenn der Gewählte sein Amt als Stadtgerichtsrath niederlegen würde. Die betreffende Ministerialverordnrmg lautet folgender gestalt: „Müßten auch die Mitglieder des Stadtgerichtes für wählbar zu städtischen Aemtern erachtet werden, da §.126 der allgemeinenStädteordnung lediglich dieMit- glieder des Stadlraths und die Rathsofficianten und die städtischen Unterbedienten von der Stimmberech tigung ausnchme, und nach §. 127, verglichen mit ß. 128, die Stimmberechtigung zugleich den Maaßstab für die Wählbarkeit abgebe, eine weitere Beschränkung der Wahlfreiher't aber, als das Gesetz vorschreibe, nicht Platz greifen dürfe, so sei doch die Vereinigung des Amts eines Mitgliedes des Stadtgerichts mit dem eines Stadt verordneten als unstatthaft anzusehem Nach Z. 249 der allgemeinen Städteordnung dürsten nicht einmal die Gerichtsbeisitzer zu gleicher Zeit Rathsmitglieder und Stadtverordnete, oder Ersatzmänner, oder bei der Ver waltung der städtischen Angelegenheiten angestellt sein, und es liege in der Natur der Sache, daß, was von diesen gelte, nothwendig in erhöhter Maaße von den Mitglie dern des Stadtgerichts selbst gelten müsse. Hieraus folge nun aber von selbst, daß, wenn ein Stadtverordne ter zum Mitglied des Stadtgerichts gewählt werde und diese Wahl annehme, derselbe aus dem Vereine der Stadtverordneten zu treten habe, so wie umgekehrt, daß, wenn ein Stadtgerichtsmitglied zum Stadtverordneten (Ersatzmann oder Mitglied des größern Bürgeraus schusses) gewählt werde, dasselbe entweder sein Amt auf zugeben oder die Annahme der Wahl auf Grund von §. 97 stg. der allgemeinen Städteordnung abzulehnen habe." Der Petent glaubt nun, daß die in der Ueberschrift dieses Berichts aufgestellte Frage nur auf verfassungsmäßigem Wege von Regierung und Ständen zur Erledigung zu bringen sei, zweifelt aber auch an der Richtigkeit der durch erwähnte Mini- sterialverordnung gegebenen doktrinellen Auslegung deshalb, weil 1) in Fällen aller Art, wo es sich um Aufrechthaltung wohl erworbener Rechte des Einzelnen handle, nur der klareBuchstabe des Gesetzes und daher dessen strenge Auslegung, nicht aber Ana logie und künstliche Schlußfolge anwendbar sei; 2) vom Geringern auf das Größere O wmori »6 msju»), mithin davon, daß ein Gerichtsbeisitzer nicht Stadtverordneter sein dürfe, ein Schluß dahin, daß auch ein Stadtgerichtsrath nicht Stadtverordneter sein dürfe, nicht zu ziehen sei; 3) die Function eines Stadtgerichtsbeisitzers währe nur einige Zeit und fei unbesoldet, also ein Ehrenamt. Das Gesetz habe nur gewollt, daß zwei solcher Ehrenämter nicht in einer und derselben Person vereinigt sein sollten, was nicht der Fall sei, wenn ein besoldetes Mitglied zugleich als Stadtverordneter eintrete; 4) das Appellationsgericht in Budissin, als Justizaufsichts behörde, habe die in Zittau vorgekommene Wahl eines Stadt verordneten zum Stadtgerichtsrath in so weit unbedenklich ge funden, als derselbe nur die Vorstandschaft in der Versammlung der Stadtverordneten wegen des damit verbundenen mit den Geschäften des besoldeten Amts unverträglichen Zeitaufwandes habe mederlegen sollen. - Erwäge man endlich 5) daß das Stadtgerichtscollegium in Budissin ganz unab hängig vom Stadtrath und dessen Controle sei, und daß außer der obenerwähnten Analogie ein weiterer Grund, welcher ihn, den Petenten, an derAnnahme der Function eines Ersatzmannes bei den Stadtverordneten behindern könnte, nicht vorliege, so zeige sich offenbar eine durch authentische Interpretation des §. 249 der allgemeinen Städteordnung 'auszufüllende Gesetzes lücke. Die unterzeichnete Deputation hat nun bei ihrer Berathung über diesen Gegenstand die Richtigkeit des in gedachter Ministe- > rialentscheidung aufgestellten Grundsatzes anerkennen müssen, auch davon, daß §. 249 der allgemeinen Städteordnung einer authentischen Interpretation bedürfe, weil doktrinelle nicht gc-
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