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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Verhältnisse der kleinen Städte eine Aenderung und Modifika tion zugelaffen worden ist. Da die Stadtverordneten aber die städtische Verwaltung controliren, so wäre es eine Abweichung von jenem Prkncip, wenn ein Mitglied einer städtischen Behörde zugleich Stadtverordneter sein könnte. Wenn aber insbesondere gegen das, was von der geehrten Deputation im Bericht bemerkt worden ist, angeführt wurde, es wäre eine Beschränkung der Wahlfreiheit, wenn man nicht gestatten wolle, jdaß die Stadt gerichtsbeisitzer zu Mitgliedern der Stadtverordneten gewählt werden können, so scheint dies auf einem Mißverständniß dessen zu beruhen, was Seiten des Ministeriums stets festgehalten worden ist. Es ist von dem Ministerium nie geleugnet worden, daß die Stimmberechtigung auch den Stadtgerichtsmitgliedern nach den §§. 126, 127, 128 der Städteordnung allerdings zu stehe, aus dem Grunde, den, wie ich glaube, auch der Abgeordnete v. Schaffrath bemerkte, weil dort die Beschränkungen ausdrücklich angegeben sind, und allerdings die Stadtgerichtsmitglieder, wie unbedingt zugegeben werden muß, dort nicht besonders genannt sind, mithin eine Beschränkung der Stimmberechtigung nicht weiter hmzugefügt werden kann. Allein es hat auch das Mi nisterium nie den Stadtgerichtsbeisitzern oder Stadtgerichtsmit gliedern überhaupt das verweigert, sondern es hat nur gesagt, wenn ein Stadtgerichtsmitglied gewählt werde, so habe es, wie dies in andern Fallen stattsindet, die in §. 97 der Städteordnung enthalten sind, die Wahl, ob es das eine oder andere Amt an nehme. Nun hat man gesagt, es werde keinem Stadtgerichts rath einfallen, um Stadtverordneter zu werden, das Amt eines Stadtgmchtsraths aufzugeben. Nun der Fall ist bereits vor gekommen, und bei der hier und danichtbedeutendenBesoldung, so wie bei dem hohen Interesse, was Jemand an den städtischen Angelegenheiten nehmen kann, läßt es sich wohl denken, daß Jemand von diesem Recht Gebrauch machte. Allein was die Hauptsache betrifft, so heißt es in §. 126, daß wegen des collidi- renden Verhältnisses die Mitglieder des Stadtraths, die Raths- ofsicianten und städtischen Unterbedienten sogar ausgeschlossen werden sollen. Nun ist das doch in der Lhat nicht zu bezweifeln, und wenn ich recht vernommen habe, ist es von der geehrten De putation in ihrem Berichte ausführlich entwickelt worden, daß allerdings ein collidrrendes Interesse zwischen dem Amte eines Milgliedes des Stadtgerichts und dem Amte eines Stadt verordneten nicht nur möglich, sondern in der That vollkommen in der Natur der Sache begründet ist und begründet sein muß, weil die Stadtverordneten dazu da sind, Alles, was die Gemeinde betrifft, zu controliren, das Stadtgericht aber ein städtisches Amt ist und du rch den Stadtrath selbst besetzt wird, übrigens auch die Geldmittel, welche für das Stadtgericht verwendet werden müs sen, der Controls der Stadtverordneten unterliegen. Es hat also dem Ministerium im Interesse der Unbefangenheit zu liegen ge schienen, Aemter von einandergetrennt zu halten, deren Interesse mittelbar oder unmittelbar mit den Rücksichten collidiren könnte, welche die Stadtverordneten der Stadtgemeinde schuldig sind, und deshalb hat mangeglaubt, nicht die Wahlfreiheit zu beschrän ken, sondern den Grundsatz der möglichsten Freiheit, den Grund satz der Unparteilichkeit festzuhalten, indem man sagte: der Stadtgerichtsrath hat zwar die Wahl, ob er Stadtgerichtsrath bleiben, oder das Amt eines Stadtverordneten annehmen will, aber beide Aemter kann er nicht behalten, weil die collidirenden Interessen ihm entgegenstehen, und dem Vertrauen nachtheilig werden könnten, das er in dem einen, wie in dem andern Amte habenmuß. Abg. Jani: Wenn der Abg. Hensel aus Bernstadt im §.249 keinen Grund sieht, warum ein Stadtgerichtsbeisitzer nicht zu gleich Stadtverordneter sein soll, so sehe ich denselben rücksicht lich der gelehrten Mitglieder des Stadtgerichts allerdings darin, daß bei den Stadtverordneten oftAnträge an den Stadt rath discutirt werden, die Rechtsfälle betreffen. Es wird das Stadtverordnetencollegium öfter in den Fall kommen, gewisse Forderungen zur Sprache zu bringen, die von dem Stadtrathe nicht anders geltend gemacht werden können, als bei dem Stadtgerichte. Wenn nun der gelehrte Beisitzer schon seine Grundsätze dort entwickelt hat, schon auf die Rechtsprincipien eingegangen ist, wie soll er noch die nöthige Unparteilichkeit haben, wenn die Sache zur Entscheidung an das Stadtgericht kommt; und eben so mag es umgekehrt der Fall sein. Er ist genöthigt, das, was er dort verfochten hat, hier geltend z« machen, und dadurch leidet Unparteilichkeit der Justiz, welche doch dem Princip der Trennung der Verwaltung von der Ju stiz zur Grundlage gedient hat. Abg. v. Schaffrath: Zuerst muß ich im Allgemeinen bemerken, daß der Herr Staatsminister des Innern die viel fachen Gründe, welche ich gegen das Deputationsgutachten und die Ansicht der Regierung angeführt habe, nicht nur nicht widerlegt, sondern sie gar nicht einmal berührt oder zu wider legen versucht hat. Zwar hat der Herr Staatsminister für seine Ansicht allerdings auch andere Gründe angeführt, allein theils habe ich diese schon mit widerlegt, theils bleiben, werden meine Gründe nicht widerlegt, diese immer neben jenen und gegen jene, selbst wenn diese eben so richtig waren, als sie es nicht sind. Ich provocire also wiederholt auf eine Widerle gung meiner Gründe, wenn man sie widerlegen kann. Wenn der Herr Staatsminister sich auf die allgemeinen Grundsätze der Städtevrdnung, auf deren Geist berief, so erwidere ich, daß man sich nie gegen klare Worte eines Gesetzes, z. B. auch der Verfaffungsurkunde, auf dessen „Geist" beziehen kann, und wenn er sich auf tz. 249 der Städteordnung berief, welcher allerdings als Regelaufstellt, daß Stadt r a th undStadt- gericht getrennt sein sollen, so ist diese Regel so allgemein ausge drückt, und sind wieder Ausnahmen davon zugelaffen, daß daraus eine Schlußfolgerung für das Anfuhren der Regierung nicht hergeleitet werden kann, am wenigsten ist aber darin der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung gänz lich und durchgängig klar ausgesprochen, weil Ausnahmen, viele, zahlreiche und wichtige Ausnahmen zugelaffen sind, und die Worte darin stehen: „in der Regel". Zwar bestätigen jene Ausnahmen diese Regel; aber auch die Ausnahme der
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