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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Ministerium, darauf hinzuweisen, daß, wenn Petitionen von Stadträthen und Stadtverordneten eingegangen sind, diese höch stens als die individuellen Ansichten der Personen, die sie unterschrieben haben, gelten können, da Stadträthe und Stadtverordnete die Gemeinde in dieser Beziehung nicht vertreten und als Corporationen nach der Städteordnung zu solchen Petitionen gar nicht' befugt find. — Die Gründe zu diesem Wunsche können und mögen sehr verschie den sein. Im Hauptwerk mag dieser Wunsch auf der Ansicht beruhen, dem Volke und jedem Einzelnen ein neues politisches Recht zu verschaffen. Das Ministerium glaubt um so mehr an nehmen zu können, daß es aufOeffentlichkeit als Zweck und nicht als Mittel zum Zweck abgesehen sei, als selbst bei einer früher» Berathung, bei dem Schiedsmannnsinstitut von Mehrern Oef- sentlichkeit verlangt wurde, wo sie doch gewiß gar nicht paßt. Wie deducirt man aber dieses politische Recht? Man beruft sich darauf, es habe Jeder ein Interesse an der Rechtspflege, es habe also auch Zeder das Recht, den Verhandlungen beizu wohnen, und zwar zu dem Zwecke, daß er eine Controle ausübt. Dies wird überall durchblicken. Daß aber das Interesse an einer guten Rechtspflege an und für sich noch nicht dem Einzelnen das Recht gewahrt, ist am vorigen Landtage schon nachgewiesen und ist selbst von mehrern Mannern nachgewiesen, die diese Frage wissenschaftlich beleuchtet haben. Obschon sie für Oeffentlichkeit sind, haben sie ferner nachgewiesen, daß man die Oeffentlichkeit nicht aus dem Zweck einer Controle ableiten könne. Selbst der Herr Referent hat in seinem Druckwerke zugegeben, daß es irrig sei, wenn man glaube, durch jeden Einzelnen im Volke eine Con- trole über die Rechtspflege geben zu wollen, und doch, meine Herren, kommt man immer wieder aufdiesen Satz zurück. Selbst im Deputationsberichte blickt jene irrige Ansicht wieder durch. Denn die ganze Argumentation in dem Deputationsberichte läuft doch wieder nur darauf hinaus, es soll durch das Publicum, durch jeden Einzelnen im Volke — eine Controle ausgeübt wer den. Das Publicum soll der Wächter sein. Man hat dem Ministerium den Vorwurf gemacht, von der einen Seite, daß es sich nicht überzeugen lassen wolle, man hat mit andern Worten ihm Halsstarrigkeit vorgeworfen. Das Ministerium muß es über sich ergehen lassen, daß seine Schritte falsch ausgelegt wer de». Während man auf der einen Seite ihm Halsstarrig keit vorwirft, betrachtet man auf der andern Seite das, was das Ministerium aus veränderter Ueberzeugung gewähren will, als eine Concession. Ja, im Inlands wie im Auslande hat man die Erklärung des Ministeriums, daß es sich für Mündlichkeit mit Staatsanwaltschaft entscheide, für eine reine Concession ge halten, nicht für den Ausfluß einer anders gewordenen Ueberzeu gung. Wofür man es hält, muß das Ministerium über sich er gehen lassen. So viel aber — mögen Sie es nun für eine Con- cesston oder eine Aenderung der Ueberzeugung halten — geht daraus, daß das Ministerium sich für Mündlichkeit mit Staats anwaltschaft ausgesprochen hat, doch gewiß hervor, daß es nicht Halsstarrigkeit ist, wenn es sich gegen Oeffentlichkeit ausspricht. Auch nicht, um dem Wunsche des Volkes entgegenzu treten, ist das Ministerium gegen die Oeffentlichkeit, sondern weil es sie mit dem Interesse für die Rechtspflege für unverein- barlich hält. Von vielen Seiten ist nun dem Ministerium zu gerufen worden, es solle n a chg eb en, es solle eineConcession machen. Zur Antwort hierauf rufe ich Ihnen die Worte eines Mannes in das Gedächtniß zurück, eines Veterans in der Kam mer, eines Veterans in der juristischen Welt, des Mannes, der eben den Präsidentenstuhl einnimmt. So sehr er ebenfalls für das verlangte System eingenommen war, schloß er doch die Dis- cussion über diese Frage am letzten Landtage mit den Worten: „Es sei von vielen Seiten die Rede gewesen, dieRegierung möge eine Concession machen; ihm sei aber das Recht zu heilig, die Rechtspflege stehe ihm zu hoch, als daß hier von einem gegensei- tigenHandeln dieRede sein könne. Erwerdesich freuen,wenn die Regierung mit der Kammer sich vereinigen und eine andere Ansicht gewinnen könne, aber niemals möge man hierin eine Concession machen." Es ist von mehrern Seiten bemerkt worden, auch schon dadurch, daß die Regierung eine Gerichtsbank von Un- betheiligten bestellen wolle, habe die Regierung eine Conces sion gemacht, oder wolle sie eine Concession machen; es sei dies eine halbe, eine beschränkte Oeffentlichkeit. Meine Herren, hier kommt es wieder auf den Begriff an, was Sie unter Oeffentlichkeit verstehen, und zu welchem Zweck Sie die Oef fentlichkeit wollen. Halten Sie die Oeffentlichkeit aus dem Grunde für gerechtfertigt und nothwendig, damit Jeder im Volke die Rechtspflege kennen lerne, damit Jeder im Volke die Rechtspflege controlire, so ist die Oeffentlichkeit Regel, so kann von einer Beschränkung der Oeffentlichkeit nach Categorien nicht die Rede sein. Ich muß darin denen Recht geben, die dem widersprechen. Wenn man von dem Grundsätze aus geht, daß die Rechtspflege öffentlich sein solle, damit Jeder sich von dem Gange der Rechtspflege unterrichte und sie controlire, so kann man keine Beschränkung machen. Man würde sonst dahin kommen, was in England stattsindet, wo die öffentlichen Sitzungen der Sammelplatz der Aristokratie sind, wo der Zu tritt gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes gewährt wird; ein Uebelstand, der sogar von den Gerichten in neuern Fällen als ganz gerechtfertigt dargestellt worden ist. Gehen Sie von diesem Grundsätze aus, daß jeder Einzelne im Volke die Con trole der Rechtspflege üben soll, daß die Oeffentlichkeit die Kenntniß des Rechts befördern soll, so weiß ich in der That auch nicht, wie man die Frauen ausschließen will. Ja, geht man von der Ansicht aus, die Oeffentlichkeit befördere die Mo ralität, in so fern sie einen erschütternden Eindruck auf die Zuhörer mache, halte von Verbrechen ab und bessere die Ver stockten, ja ist es gegründet, wie ein geehrter Redner vor zwei Tagen schilderte, daß die Väter ihre Kinder mit Nutzen hin führten, um ihnen ein Beispiel vorzuhalten, wie sie nicht wer den sollen, findet man den Nutzen der Oeffentlichkeit darin, so werden Sie auch die Kinder zulassen müssen. Es kommt daher in der Lhat auf das Princrp an, was man durch die Leffentlich- kekt erlangen will. Will man das durch die Oeffentlichkeit erlangen, so können Categorien nicht gestellt werden. Das
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