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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nimmt, es ist das seine Pflicht, und er wird sich dadurch deren Liebe sichern; aber das kann uns nur selbst dann, wenn der selbe bei dem betreffenden Berathungsgegenstande nicht in der Kammer ist, nicht abhalten, unsere Ansichten darüber offen und frei auszusprechen. Abg. Rewitzer: Ich kann mich mit dem Vorschläge der geehrten Deputation ebenfalls nicht einverstanden erklären. Denn wenn auch dieselbe sagt, daß der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze bei der Besteuerung nicht allenthalben festzu halten sei, so beweist das nicht, daß die Gesetzgebung nicht die Aufgabe habe, mindestens nach dieser Gleichheit zu streben. Daß das Militair besteuert werden soll, ist im Grundsätze an erkannt, da die hohem Militairs wirklich besteuert werden. Es kann also nur davon die Rede sein, ob Billigkeitsgründe vorliegen, welche ausreichend sind, die Befreiung der Sub alternoffiziere von der Personalsteuer zu rechtfertigen. Billig keitsgründe sind aber zeither in der Regel nur für Ermäßigung des Steuersatzes, und nur in seltenen Ausnahmen für Steuer freiheit geltend gemacht worden. Daß wirkliche Gründe vor handen sind, auch die Offiziere in diese Ausnahmen zu stellen, muß ich bezweifeln. Ich gehöre zwar nicht zu denen, welche verkennen wollen, daß -er Gehalt der Subalternofsiziere so gering ist, daß er nicht im Verhältnisse mit ihren Bedürfnissen steht; allein wenn wir alle die befreien wollen, deren Ein nahme mit ihren Bedürfnissen nicht im Berhältniß steht, so würde dieListe der Steuerfreien eine sehr große werden müssen. Aus diesem Grunde muß ich bei dem frühem Kammerbeschluffe stshm bleiben. Abg. Metzler: Auch ich gehöre zu denjenigen, welche, als der vorliegende Gegenstand zum ersten Mal in der Kam mer zur Sprache kam, das Wort ergriffen^; ich bin mir aber beleidigender Aeußerungen nicht bewußt, glaube auch, solches . von den übrigen Mitgliedern der Kammer versichern zu können. Man ist bald geneigt, und das ist leicht erklärlich, einen Gegner in dem zu finden, welcher auf Wegfall eines Privilegiums an trägt. Allein hier handelt es sich um nichts, als um Durch führung eines konstitutionellen Grundsatzes, der allerdings in seinen Consequenzen aufHärten stößt. Man ist wohl versucht, bei der Geringfügigkeit der Besoldung, die dem Offizier zu fließt, diese als pure Entschädigung für den Dienstaufwand anzunehmen. Dann muß aber auch in dem Gesetze der Aus druck: „Besoldung" wegfallen. So lange aber dieser steht,, müssen auch alle Folgerungen bestehen, welche aus dem Gesetze hergeleitet werden können. Daß aber diese Befreiung der Offiziere ohne Entschädigung nach Analogie anderer Gesetze Wegfällen muß, ist unzweifelhaft; allein daß in den vorliegen den Verhältnissen mindestens ein großer Billigkeitsgrund vor liegt, die Offiziere wegen Wegfalls der Befreiung zu entschädi gen, will ich ebenfalls nicht leugnen. Wenn ich demnach gegen das Deputationsgutachten stimme, geschieht es nicht, um einem ehrenwerthen Stande ein Vorrecht, welches er hatte, ungebühr- Licherweise und ohne Entschädigung zu entziehen, sondern es geschieht deshalb, um Andern die Veranlassung zu anscheinen gegründeten Klagen in Beziehung auf das Bestehen eines Privilegiums zu benehmen; es geschieht deshalb, um einen constitutionellen Grundsatz konsequent durchzuführen. Wicepräsident Eisenstuck: Ich habe bei der ersten Bera tung nur für die Ansicht der Deputation mich aussprechen können, und ich habe dafür gestimmt. Der Gegenstand kommt jetzt anderweit vor, und die Gründe, die mich damals veran laßten, sind nicht nur fortdauernd, die mich bestimmen, sondern bei näherer Erwägung ist Manches dazugekommen. Ich glaube, es ist in der Khat ein Krugbild, welches man sich macht, es sei möglich, bei einer Steuer, wie die Gewerb- und Personalftener ist, eine vollständige Gleichheit herbeizuführen. Es ist nicht und wird nimmer möglich sein. Ich will nur Eines annehmen, das sind die Capitalisten. Da wird die Erfahrung gezeigt haben, daß diese, man mag einen Maaßstab annehmen, welchen man wolle, verhältnißmaßig günstig wegkommen. Aber em Grund, welcher mich bestimmt hat, daß ich mich nur fürdas Deputations gutachten habe entscheiden können, ist der: Es ist sonderbar, man kommt mit sich in Widerspruch, wenn man bedenkt, daß dieses Gewerb- und Personalsteuergesetz hauptsächlich dadurch hervor gerufen worden ist, daß die Staatsregierung sich überzeugte, daß die Staatsdiener, Militairs und Hofdiener unverhältnißmäßig hoch im Gegensätze zu andern Steuerpflichtigen angesetzt worden waren. Davon ging man aus. Nun kann ich nicht in Einklang bringen, daß, wenn man auf der einen Seite Civilstaatsdiener er leichtert, man auf der andern Seite einigen Branchen des Mili tairs, vom Oberleutnant abwärts, eine Befreiung entziehen soll, die sie seit langer Zeit gehabt haben. Nenne man es Befreiung, nenne man es Dienstemolument, auf den Namen kommt in der Khat nichts an. Wenn man sagt, sie könnten entschädigt wer den, des Princips halber soll abgegeben werden und dann könne wieder gegeben werden, ist das, meine Herren, etwas Anderes, als daß man es aus einer Casse nimmt und in die andere wieder giebt? Es kommt auf das Gleiche hinaus. Ich bin konsequent, ich liebe es, daß man es ist, aber bei der Gewerb- und Personal steuer, wo es unmöglich ist, das Princip mit eiserner Consequenz durchzuführen, kann man den Grundsatz verleugnen. Ich muß erwähnen, daß ich von allen andern Gründen absehe, die darin zu suchen sind, daß der Subalternofsizier in der Khat nicht so glänzend gestellt ist, daß man ihn unter die Besteuerten setzen muß; aber das kann ich nicht unerwähnt lassen, es ist oftmals auf das Werhältniß zwischen dem Militair und den Kirchen- und Schuldienern Bezug genommen worden. Den Kirchen- und Schuldienern wird die Dienstwohnung nicht mit zum Gehalte angeschlagen, den Hauptleuten und höher« Offizieren ist sie aber dazu geschlagen. Das ist auch eine Ungleichheit. Es ist einmal in diesem Gesetze eine vollständige eiserne Consequenz nicht auf recht zu erhalten. Der Gegenstand ist nicht von großer Bedeu tung, ich gebe es zu, aber der Grundsatz ist mir doch noch etwas bedeutungsvoller, und ich finde eine Härte darin, in demselben Gesetze, in welchem man andere Staatsbürger erleichtert, andere wieder mit größer» Lasten anzufetzen, als sie bisher gehabt haben.
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