Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ernannten Herren Regierungscommiffarien mitgetheilt worden waren, mit diesen letztem in mehrern Sitzungen deshalb sich vernommen, so daß ihr, um den ihr gewordenen Auftrag vollstän dig auszuführen, nunmehr nur noch übrig bleibt, ihr Gutachten schriftlich niederzulegen, wie in dem nachfolgenden Bericht ge schehen wird. Ehe jedoch die unterzeichnete außerordentliche Deputation zur Besprechung der einzelnen Bestimmungen der vorgelegten Geschäftsordnung übergeht, sieht sie sich noch zu folgenden allge meinen Bemerkungen veranlaßt. Wenn man die dermalige Regierungsvorlage mit der der ersten konstitutionellen Ständeversammlung vorgelegten, zeither gültig gewesenen provisorischen Landtagsordnung vom Jahre 1833 vergleicht, so findet man, daß die erstere ganz auf den näm lichen Grundlagen beruht, wie die letztere, und diese überhaupt im Wesentlichen wenig Abänderungen erlitten hat. Neu ist, einige minder wesentliche, an ihrem Orte zu besprechende Be stimmungen abgerechnet, daran nur eigentlich dasjenige, was in Abschnitt XVII. §Z. 148 und 149 über die Behandlung der von den Staatseinwohnern eingcbrachren -Petitionen bestimmt ist, und der größere Theil des letzten Abschnitts (XXIl), über die von einem Landtage zum andern zusammentretenden Zwischendepu tationen. In ersterer Beziehung hat der Entwurf das Verfah ren der ersten Kammer vom letztvergangenen Landtage, in letzte rer Beziehung die zeitherige Praxis adoptirt. Außerdem ist noch an den alten Bestimmungen Einiges in Abschnitt VI. in Bezug auf den ständischen Archivar geändert, wie dies ohnehin durch die veränderten Verhältnisse und durch die Andeutungen der Kam mern geboten war. Auch ist in Abschnitt V. Z. 21 hinsichtlich der Bestellung des Präsidenten der zweiten Kammer eine Lücke ergänzt und-wegen der den Präsidenten beider Kammern zu ge währenden außerordentlichen Entschädigung in Abschnitt XX. ein eigener Paragraph (182) ausgenommen worden, während diese Entschädigung zeither von Landtag zu Landtag durch beson dere Bewilligungen gewahrt wurde. In allem Uebrigen wieder holt der jetzige Entwurf nur dasjenige, was auch die alte Land tagsordnung enthält, nur daß die einzelnen Abschnitte derselben in einer mehr logischen Reihefolge aufgestellt und an einander gegliedert worden sind — eine Abänderung, welche die unter zeichnete Deputation nur billigen kann und die auch von der ersten Deputation der zweiten Kammer der vorigen Ständever sammlung in Vorschlag gebracht war, oder vielmehr hat werben sollen. Um die Kammer in den Stand zu setzen, die Vergleichung der einzelnen Paragraphen der neuen Vorlage mit denen der frühem Landtagsordnung ohne Zeitverlust vorzunehmen, Hat die Deputation unter X. eine besondere Uebersicht beigefügt, aus welcher zugleich hervorgeht, daß aus der älternLandtagsordnung auch mehrere Paragraphen in Wegfall gekommen und welche Bestimmungen dem jetzigen Entwürfe neu hinzugefügt worden sind. Bei dieser Gelegenheitmuß zugleich nochFolgendes erwähnt werden. - Es hat sich die Deputation veranlaßt gesehen, eben weil die zeitherige Landtagsordnung nur wenig verändert wor den ist und doch diese gleichwohl in'mehrfacher Beziehung ihr mangel- und lückenhaft erschien, viele neue Zusätze zu derselben in Vorschlag zn bringen, Bestimmungen des Entwurfs aber einer wesentlichen Abänderung zu unterwerfen. Damit nun das Ber- ständniß mcht gestört werde, und das Ganze desto leichter über sehen werden könne, hielt es die Deputation für sachgemäß, deiff gegenwärtigen Berichte in einer besonder» Beilage (unter L.) einen Abdruck der neuen Geschäftsordnung in der Form beifügen zu lassen, wie diese im Zusammenhang lauten würde, wenn die selbe allseitige Genehmigung fände. Es soll damit, wie sich von selbst versteht, nicht gesagt werden, daß diese Genehmigung erfol gen werde und müsse, sondern es soll die Beilage unter L. nur der Berathung mit zur Unterlage dienen und die Uebersichtlich- keit des Ganzen erleichtern. Was hiernächst die von der Deputation vorgeschlagenen Ab änderungen und Zusätze im Allgemeinen anlangt, so bedarf es wohl kaum einer besonder» Erwähnung, daß die Geschäftsord nung für eine landständische Kammer ihren practischen Werth darin zu suchen hat, daß bei ihrer Anwendung einerseits die Geschäfte mit Gründlichkeit und doch auch möglichster Zeiterspar- niß gefördert, andrerseits aber die Kammern selbst, welche sich danach zu richten haben, und ihre einzelnen Mitglieder in der Freiheit ihrer Bewegung nicht allzu sehr gehemmt werden und nicht das Wesen der Form zum Opfer falle. Auf dieser Ansicht fußen dis meisten Vorschläge, welche die Deputation in Bezug auf die für die sächsischen Kammern nunmehr definitiv zu verab schiedende Geschäftsordnung gemacht hat. Sollte dabei dieser oder jener Zusatz, namentlich was die Stellung der Kammern und deren freiere Bewegung anlangt, vermißt werden, so liegt dies nicht darin, daß ihn die Deputation nicht für zweckmäßig an gesehen hat und nicht vorschlagen wollte, sondern darin, daßsie ihn nicht Vorschlägen konnte, weil ihm Bestimmungen unserer Verfassungsurkunbe enkgegenstanden, welche nicht füglich zum Gegenstände der Erörterung gemacht- werden konnten. Dage gen hat es die Deputation für zweckentsprechend gehalten, alle diejenigen Bestimmungen des Entwurfs, welche bereits in der Verfassungsurkunbe enthalten sind, aus demselben auszuschei den, einestheils aus dem eben angedeutcten Grunde, und weil dasjenige, was bereits bestimmt ist und so fest bestimmt ist, wie durch die Berfaffungsurkunde, nicht erst noch einer Vereinba rung und Bestimmung bedarf, anderntheils weil die zeitherige Erfahrung gelehrt hat, daß durch eine Vermischung der Vor schriften der Verfassungsurkunde mit denen der Landtags- und Ge schäftsordnung häufig Verwirrung entsteht, indem die einen sta- bilerArtsind, während die andern zu jeder Zeit einer Abänderung unterworfen werden können. Nun läßt sich zwar nicht verkennen, daß durch die Mitaufnahme derjenigen Bestimmungen aus der Verfassungsurkunde, welche sich auf den Gang und die Behand lung der Geschäfte in den Kammern beziehen, indie Landtagsord nung für letztere eine gewisse Ueberflchtlichkeitgewonnenwird. Al lein umdiese Uebersichtli chkeit nicht zu stören, darfman nur—und dies hat auch die Deputation gethan — in den einschlagenden Abschnitten der Geschäftsordnung, bei welcher zugleich Bestim mungen der Berfaffungsurkunde zur Anwendnng kommen, auf diese letzter» ausdrückliche Beziehung nehmen. Will man dann noch weiter gehen, so können die einzelnen Paragraphen derVer- faffungsurkunde, auf welche im Texte diese Beziehung genom men worden ist, unten als Anmerkungen in veränderter Schrift beigedruckt oder die sämmtlichen Paragraphen der Verfassungs urkunde, welche auf solche Weise in der Landtagsordnung in Erwähnung gekommen sind, der Landtagsordnung als besonderer Anhang beigefügt werden, wodurch zugleich noch derVortheil erlangt wird, daß solche Bestimmungen der Verfassungsurkunde, die öfter Vorkommen und angezogen werden müssen, nicht wie derholt beigedrückt zu werden brauchen. Hat die Deputation bezüglich derFaffung einzelner Bestim mungen oder hinsichtlich einzelner Ausdrücke, die öfter wieder kehren, Abänderungen vorgeschlagen, so könnten diese zwar, als auf das Ganze sich beziehend, hier sogleich mit zur Sprache ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder