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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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angedrohten Nachtheile mit seiner Abreise und seinem Eintreffen zögere; daher hat sie es nicht für überflüssig erachtet, daß das neu einzuberufende Mitglied auf die von ihr angegebene Weise mit den ihm drohenden Nachtheilen bekannt gemacht werde. Ich finde darin nichts, was irgend wo einen Anstoß geben könnte. Staatsminister v. Falkenstein: Da sich diese Bestim mung nicht auf ein specielles Verhältnis! des einen oder andern Abgeordneten bezieht, sondern es sich um eine allgemeine Com- mination handelt für Alle, die einberufen werden, so scheint es mir hinreichend und genügend, wenn die Bestimmung in der Landtagsordnung, zumal sie künftig Gesetz werden soll, steht, und nicht angemessen, daß sie in jeder Missive besonders heraus gehoben wird. ReferentAbg. v. Haase: Die Landtagsordnung wird den Mitgliedern erst bei ihrem Eintreffen in die Hände gegeben und nicht Zeder besitzt die Gesetzsammlung. Wenn also nun, wie vorgeschlagcn worden, eine so allgemeine Beziehung auf die Landtagsordnung stattsindet, so dürste diese nicht zureichend fein. Staatsminister v.Könneritz: Allerdings muß man von der Ansicht ausgehen, daß die Landtagsordnung zum Gesetz er hoben wird und im Gesetzblatte erscheint. Was den Satz selbst «nlangt, so hat man in dem Entwürfe angenommen, daß Präju dicien und Strafandrohungen durch das Gesetz selbst aufzustellen und nicht besonders anzudrohen seien. Man muß annrhmen, daß die Gesetze Jedem bekannt sind, und daß er weiß, welches Präjudiz auf die Unterlassung steht. Es hat aber noch einen andern Grund. Wenn man das Präjudiz im einzelnen Falle androht, so hat es etwas Verletzendes, einmal, indem man Vor aussicht, daß der, an den der Auftrag gerichtet wird, das Gesetz nicht kennt, oder daß er der Aufforderung nicht genügen werde. Aus dem letztem Grunde hat man auch bei dem Justizministe rium die frühere Form, wonach jedesmal bei 5Thlr. Bericht erfordert wurde, verlassen. In der That scheint es deshalb rich tiger, man spricht in dem Gesetze das Präjudiz aus, inserirt es aber nicht in der Missive. Es ist doch wohl vorauszusetzen, daß derjenige, welcher zum Landtagsabgeordneten gewählt ist, sich nun auch sofort erkundigt, was seine Pflicht als solcher sei, und da wird er auf die Landtagsordnung kommen und wird das Prä judiz darin finden. Abg. Brockhaus: Ich bin in diesem Falle vollkommen der Ansicht des Ministeriums, und glaube nicht, daß es angemessen ist, einen derartigen Antrag zu stellen. Es hat etwas Auffallen des, sogleich bei der Missive zu einem so wichtigen und ehren vollen Posten, wie dem eines Abgeordneten, ein Präjudiz für das Nichterscheinen zu stellen. Es ist besser, das Nöthige in dem Gesetze selbst auszudrücken, und es wird sich dann, wenn die Landtagsordnung als Gesetz publicirt wird, Jeder schon davon unterrichten, was ihn trifft, wenn er der Aufforderung, in der Kammer zu erscheinen, nicht nachkommt. Abg. Metzler: Ich halte die Annahme des Deputations gutachtens doch für unbedenklich. Denn wenn emsPräjudiz in Kraft treten, wenn ein Rechtsnachtheil, welcher auf die Unter lassung einer Handlung gesetzt worden ist, Platz ergreifen soll, so ist es unbedingt erforderlich, daß derjenige, welchen der Nachtheil treffen soll, davon vorher in behusige Kenntniß gesetzt oder be droht werde. Andere Gesetze liefem hierzu eine Analogie, welche zum Stützpunkt für das Deputationsgutachten dienen kann. Ich weise auf die Städteordnung hin, nach welcher auch das ge setzliche Präjudiz in die wegen des Wahlakts ergehende Bekannt machung ausgenommen werden soll, daß der außenblcibende Wahlmann für diesmal seines Wahlrechts verlustig sei, trotz dem, daß das Präjudiz in dem Gesetze selbst steht und mithin bekannt sein muß. In der Proceßordnung Hatwan eine Masse Präjudize, und trotz dem, daß sie in der Proceßordnung stehen und den Unterthanen bekannt sein müssen, werden doch die Prä- judize in die Ladungen ausgenommen, und ich weiß nicht, ob die angedrohte nachtheilige Folge eintreten würde, wenn man sol- - ches unterließe. Ich finde daher die Annahme des Deputations antrags unbedenklich, da ja auch in der Missive die Fassung auf eine Weise erfolgen kann, daß eine Verletzung des Betreffenden nicht zu besorgen ist. Abg. Jani: Ich muß es der Stellung der Landesvertretcr für würdiger halten, wenn das Präjudiz in das Gesetz selbst aus genommen wird. Was vom Proceß gesagt worden ist, scheint nicht hierher zu passen. Im Proceß kommen die Rechte zweier Parteien in Frage, es sind mit Verschiedenheit der Fälle auch verschiedene Präjudicia verbunden, und deshalb schreibt das Gesetz, um jeden Fall prägnanter herauszustellen, vor, es solle das Präjudiz in der Ladung selbst ausgedrückt werden. Viel leicht kann dies überflüssig erscheinen, es ist aber nun einmal so zur Zeit noch gesetzlich und muß daher bis auf weiteres beibehal ten werden. Ein Anderes ist es aber im gegenwärtigen Falle; hält sich Einer zum Abgeordneten befähigt, nun so mag er sich auch vorher mit der Landtagsordnung bekannt machen. Abg. Rewitzer: Ich schließe mich der Ansicht derjenigen vollständig an, welche den Vorschlag der Deputation, auf die Nachtheile des Nichterscheinens, also auf §. 8 der Landtagsord nung gleich in dem Einberufungsschreiben hinzuweisen, als un- nöthig und der Stellung der Kammermitglieder nicht ganz an gemessen erachten. Die Deputation selbst sagt, daß bei dem guten Geiste, der in dieser Hinsicht bis jetzt gewaltet hat, eine eintretende Lauheit nicht zu befürchten sei, und indem sie vor schlägt, auf die Landtagsordnung hinzuweisen, setzt sie voraus, daß jeder Einberuftne die Landtagsordnung kennt. Ist diese Voraussetzung richtig, so ist auch die Hinweisung darauf min destens überflüssig. Steyv. Abg. Rittner: Wenn der Antrag der Deputation wegbleiben soll, so scheint mir die Fassung der Regierungsvor lage angemessener; denn ich sehe nicht ein, warum, wenn zwi schen der ersten und zweiten Einberufung vier, fünf Tage ver fließen können, die Kosten, die dem Lande hierdurch erwachsen, dem unentschuldigt Ausbleibenden nicht eben auch zur Last fallen
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