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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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eines zur Leitung dieser Sitzung berufenen Mitgliedes. Nach vielseitiger Erwägung erschien es daher der Deputation, als ob es dem obgedachten Rechte der Krone am meisten entspreche und doch den ständischen Befugnissen am wenigsten prajudicirlich sei, wenn solchenfalls die laufenden Geschäfte, wie die Erbrechung der Eingänge an die Kammer, die Führung der Registrande u. s.w., jedoch mit Ausnahme des Vorsitzes in Kammer- und Depu- tationssitzungen, von den Secretarien besorgt würden. Sollte die Behinderung länger währen und sich die Abhaltung einer Sitzung nöthig machen, so möchte vom Könige ein einstweiliger zweiter StellvertreterdesP räsidenten zu ernennensein, der jedoch in mehr nicht als in drei Kammersitzungen zu präsidiren und, wenn jene Behinderungsursachen dann noch immer fortdauern sollten, eine Vorschlagswahl in der verfassungsmäßig vvrgeschriebenen Maaße einzuleiten, dann aber abzutreten und sein Amt in die Hande des vomKönige aus dem Mittel der vorgeschlagenen Can- didaten zu ernennenden Stellvertreters zu übergeben hatte. Die ser würde natürlich seine Function nicht früher niederzulegen haben, als bis entweder der Präsident oder dessen erster Stellver treter wieder im Stande wären, ihre Präsivialfunctionen zu übernehmen, also bis die momentane Behinderungsursache ge hoben wäre. Pflichtet die Kammer dieser Ansicht bei, so wird sie sich für folgenden Zusatz zum §. entscheiden: „Sind gleichzeitig Beide behindert, so werden die lau fenden Geschäfte mit Ausnahme des Vorsitzes in Depu- tations- und Kammersitzungen von den Secretarien der Kammer besorgt. Erfordert es die Notwendigkeit, so bestimmt der König ein Mitglied der Kammer zum einstweiligen zweiten Stellvertreter des Präsidenten. Dieses kann jedoch in mehr nicht als drei Kammersitzun gen den Vorsitz führen und hat, wenn die Behinderung noch länger währt, am Schlüsse der letzten Sitzung die verfassungsmäßigen Vorschlagswahlen zu einem Stell vertreter des Präsidenten (Z. 21) einzuleiten. Das un ter den Vorgeschlagenen vom Könige ernannte Mitglied tritt an seine Stelle so lange, als nicht die Behinderungs ursache des Präsidenten oder dessen ursprünglichen Stell vertreters gehoben ist." ReferentAbg. v. Haase: Die erste Kammer ist dabei ihrer Deputation beigetreten. — Die diesseitige Deputa tion hat hierüber in dem Nachberichte sich folgendergestalt geäußert: Wenn auch der Fall, daß sowohl der Präsident, als der Vicepräsident ander Ausübung ihrer Functionen behindert sind, selten vorkommen wird, so liegt er doch nicht außer dem Be reiche der Möglichkeit. Um daher dann keine Störung der Ge schäfte eintreten zu lassen, stellt sich eine Zusatzbestimmung, wie die von der ersten Kammer beschlossene, allerdings als zweck mäßig dar. Im Uebrigen verweist man in Betreff der weitern Motivirung auf den jenseitigen Deputationsbericht. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation hat demnach vorgeschlagen, jenen von der ersten Kammer angenommenen Zusatz ebenfalls anzunehmen. Der ganze tz. 19 würde nun mehr so lauten: „Die Präsidenten beider Kammern, so wie die Stellvertreter der Ersteren (Vicepräsidenten) werden nach den in der Verfassungsmkunde 8Z. 67 und 72 enthaltenen Bestimmungen ernannt." Hieran würden sich die aus dem Berichte der ersten Kammer (Seite 7) vorgelesenen Worte an schließen: „Sind gleichzeitig Beide behindert, so werden die laufenden Geschäfte mit Ausnahme des Vorsitzes in Deputa- rions- und Kammersitzungen von den Secretarien der Kammer besorgt. Erfordert es die Nothwendigkeit, so bestimmt -er König ein Mitglied der Kammer zum einstweiligen zweiten Stellvertreter des Präsidenten. Dieses kann jedoch in mehr nicht als drei Kammersitzungen den Vorsitz führen und hat, wenn die Behinderung noch länger währt, am Schluffe der letzten Sitzung die verfassungsmäßigen Vorschlagswahlen zu einem Stellvertreter des Präsidenten (§. 21) einzulcrten. Das unter den Vorgeschlagenen vomKönige ernannte Mitglied tritt an seine Stelle so lange, als nicht die Behinderungsursache des Präsidenten oder dessen ursprünglichen Stellvertreters ge hoben ist." Präsident Braun: Wünscht Jemand hierüber zu spre chen? Die Deputation schlägt uns vor: §. 19, 20 und 21 hier in Wegfall zu bringen, den letzten Satz von §. 21 hinter tz. 22 zu versetzen, und auf die Modalität der Präsidentenwahl durch einen H. 19 folgenden Inhalts zu verweisen: „Die Prä sidenten beider Kammern, so wie die Stellvertreter der Erste ren (Vicepräsidenten) werden nach den in der Verfaffungsur- kunde ZZ. 67 und 72 enthaltenen Bestimmungen ernannt." Ich frage nun zuvördest die Kammer: ob sie hierin den Vor schlag ihrer Deputation genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner schlägt die Deputation vor, den von der ersten Kammer beschlossenen Zusatz zu §. 19 anzu nehmen, jedoch denselben hinter H.24 einzuschalten als §. 24b., in folgender veränderter Fassung: „Sind sowohl derPräsident als Vicepräsident gleichzeitig behindert, so werden rc. (s. vor stehend)". Ich frage die Kammer: ob sie auch hierin dem Vorschläge ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: §. 22. Dauer ihres Amtes. Das Amt der Präsidenten und ihrer Stellvertreter endigt mit dem Landtage, für welchen sie bestellt sind. Es haben jedoch dem in der Verfassungsurkunde §. 13S bestimmten feierlichen Act der Zusage des Königs oder Regie- rungsverwesers, wegen Beobachtung, Aufrechterhaltung und Bc- schützung der Verfassung des Landes, die beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung beizuwohnen, die hierüber zu erthei- lende Urkunde in Empfang zu nehmen und der nächsten Stände versammlung zu übergeben, immittelst aber im ständischen Ar chive beizulegen. Die Deputation sagt dazu in ihrem ersten Berichte Folgendes: Wenn man die beiden Sätze dieses §. mit einander ver gleicht, so wird man finden, daß dieselben mit einander nicht in gehöriger Consequenz stehen. Denn obschon der erstere bestimmt, daß das Amt des Präsidenten mit dem Schlüsse des Landtags aufhören soll, so soll doch nach dem zwecken Satze
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