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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die Function des Präsidenten auch wieder fortdauern, indem er die in 138 der Verfassungsurkunde erwähnte Urkunde in Empfang zu nehmen hat, was er nicht als Kammermitglied, sondern als Präsident thut. Dies ist aber noch gar nicht die einzige Jnconvenienz, die sich nach der zeitherigen Erfahrung aus der Bestimmung, daß das Amt des Präsidenten mit dem Schlüsse eines jeden Landtags sich endigen soll, ergeben hat. Es muß vielmehr die Deputation noch auf Folgendes aufmerksam machen: a) Wie sehr sich die Geschäfte gegen das Ende eines Landtags drängen, weiß Jeder, der einem solchen beigewohnt hat. Theils deshalb, theils weil manche und gerade in der Regel sehr wichtige Berathungsgegenstände erst noch in der letzten Sitzung zur Erledigung kommen, ist es gar nicht mög lich, die darauf abzufaffenden ständischen Schriften bis zum Schlüsse des Landtags zu Stande zu bringen. Nach der zeitherigen Praxis wurde nun das Direktorium beauftragt, die noch rückständigen ständischen Schriften zu fertigen, war aber hierbei, weil der Schluß des Landtags einmal erfolgt war, genöthigt, diese Schriften zurückzudatiren, also der Wahr heit geradezu entgegenzuhandeln, was mit der Würde desselben gewiß nicht in Einklang zu bringen sein wird. b) Der Präsident soll den Schlüssel zu dem Behältnisse führen, in welchem das Original der Verfassungsurkunde aufbewahrt wird, und selbigen bei dem nächsten Landtage dem neuen Präsidenten übergeben. Dies läßt sich aber nur denken, wenn die Function des Präsidenten bis zum nächsten Land tage fortdauert. Uebrigens ist hierbei zugleich noch auf zweierlei aufmerk sam zu machen, erstens daß es bisher ganz ungewiß gewesen ist, wer nach dem Tode eines Präsidenten diesen Schlüssel von den Angehörigen desselben ausgeantwortet zu erhalten und nun mehr aufzubewahren hatte, (die Deputation ist der Meinung, daß hier der Vicepräsident der betreffenden Kammer, in dessen Ermangelung aber der erste und sodann der zweite Secretair an die Stelle des Präsidenten tritt), so wie zweitens daß zu dem vorstehend erwähnten Behältnisse, in welchem die Ver fassungsurkunde befindlich ist, aller Regel über Verwahrung von Depositen entgegen, nur Ein Schloß vorhanden ist, zu welchem jeder der beiden Präsidenten einen und den nämlichen Schlüssel hat. c) Die Ständeversammlung hat ein Interesse daran, daß auch in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern das Archiv und die bei selbigem oder sonst etwa angestellten ständischen Beamten von Zeit zu Zeit revidirt werden, was zu thun doch zunächst nur dem Präsidenten obliegen kann. Aber wie will derselbe diese Revision vornehmen, wenn seine Function bei dem Schluffe des Landtags aufgehört hat? Endlich fehlt es auch noch <l) an einer Bestimmung, wie es gehalten werden soll, wenn die Präsidenten persönlich, durch Erlöschung ihrer Function als Kammermitglieder, oder sonst am Erscheinen zur Annahme der oben erwähnten Königl. Zusage behindert werden oder verstorben sind? Alle diese Bedenken haben die unterzeichnete Deputation zu der Ueberzeugung gebracht, daß, um dieselben gründlich und vollständig zu beseitigen, eine landständische Zwischendeputation, deren Wirksamkeit da begönne, wo ein Landtag geschlossen wäre, und wieder aufhörte, wenn der neue Landtag eröffnet wäre, das Geeignetste wäre. Sie hat sich auch von dieser ihrer Ueberzeugung nicht zu trennen vermocht, nachdem sie darüber mit den Herren Regierungscommissarien in Verhandlung ge treten war und diese einer solchen Zwischendcputation gänzlich entgegen sich erklärt hatten. Ja sie ist in dieser Ueberzeugung durch die gedachte Verhandlung nur noch bestärkt worden, indem auch die Herren Regierungscommissarien zweckentsprechende Vorschläge, die oben angedeuteten Bedenken zu heben, darzu bieten nicht vermocht haben. Die Deputation wird daher auf die Idee einer permanenten landständischen Zwischendeputation weiter unten an geeignetem Orte zurückkommen, da sie hierher jedenfalls nicht gehörig ist, und ihreAnsichten dann der Kammer näher entwickeln. Da indeß ungewiß bleibt, ob diese Ansichten allgemeiner Billigung sich zu erfreuen haben werden, und doch wenigstens etwas geschehen muß, um den hervorgetretenen Uebelständen beizukommen, so gestattet sichre unterzeichnete Deputation, eventuell auch schon hier einige Vorschläge zu thun, von welchen sie erwartet, daß sie im Falle der Annahme nicht ohne nützliche Einwirkung auf die Geschäfte bleiben und insonderheit einige der gerügten Jnconvenienzen aus dem Wege räumen würden. Sich zunächst an das haltend, was eben vorliegt, kann sich die Deputation damit, daß die Function des Präsidenten bei dem Schluffe des Landtags gänzlich erlöschen soll, nicht einverstanden erklären. Sie ist vielmehr der Meinung, daß diese Function in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern nur ruht, gänz lich aber erst beendigt wird, wenn ein neuer Präsident, fei es für einen ordentlichen oder außerordentlichen Landtag, ernannt wor den ist, wie in den oben gegebenen Andeutungen auch hinläng liche Bestätigung finden wird. Sind die Functionen des Prä sidenten zeither nach dem Schluffe des Landtags nur in Bezug auf a. und b. ausgeübt worden oder möglicherweise auszu üben gewesen, so ist es doch wünschenswert!) und für die Stände versammlung von großer Wichtigkeit, daß sie auch auf Punkt o. ausgedehnt werden. Nächstdem aber bedarf, wenn die Einsetzung einer permanen ten landständischen Zwischendcputation nicht sollte zur Verwirk lichung kommen, die unter a. besprochene nachträgliche Fertigung der ständischen Schriften, auch neben der Abänderung und Er weiterung des §. 22 bezüglich der Function des Präsidenten, immer noch einer wesentlichen Verbesserung. Unter mehrer» Vorschlägen, die in dieser Hinsicht gemacht worden sind, schien der Deputation anfangs der der zweckmäßigste, daß nach dem Schluffe eines jeden Landtags die Directorien und die Mitglie der sämmtlichcr Deputationen (was sich gleich bliebe, wenn auch keine ständigen Deputationen mehr gewählt werden sollten) noch so lange am Orte des Landtags zurückbleiben, bis sämmtliche Schriften vollends gefertigt, von der betreffenden Deputation, wie wahrend des Landtags, collegialisch geprüft, dann aber den gesammten anwesenden Kammermitgliedern (also Directorien und allen Deputationen) zur Genehmigung vorgelegt worden sind. Es ist jedoch später auch noch ein zweiter Vorschlag auf getaucht, von dem weiter unten mit gehandelt werden soll. Faßt die Deputation ihreAnsichten in Betreff der Beseiti gung der oben angeregten Bedenken nochmals kurz zusammen, so gehen diese dahin, daß ihr eine permanente landstandische Zwischendeputation als das einzige Mittel erscheint, den be absichtigten Zweck vollständig zu erreichen. Für den Fall jedoch, daß darauf nicht eingegangen werden sollte, schlägt sie eventuell vor:
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