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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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August 1844 an, ist ihm niemals eine Mittheilung oder auch nur eine Andeutung gemacht worden, wie die Regierung oder das Ministerium des Innern über das Blatt mtheile, trotz dem, daß Rath und Kreisdirection vielfache Gelegenheit gehabt hätten. Nie ist er verwarnt oder sonst darauf aufmerksam gemacht wor den, daß die Richtung, die er dem Blatte gebe, als unzulässig be trachtet werde, nie endlich hat die Regierung oder eine einzelne Behörde ihm auch nur den leisesten Vorwurf wegen seiner Re dactionsführung gemacht. Ein einziger Artikel: „Jesuiten in Sachsen" hat das Ministerium des Cultus veranlaßt, ihn zu polizeilichen Erörte rungen, zuletzt zu einer Criminaluntersuchung zu ziehen. Allein diese schloß gleich in erster Instanz mit seiner gänz lichen Freisprechung (gestatten Sachen nach). Nur einmal hat eine Behörde, der Stadtrath zuStoll- berg, den Verfasser eines Artikels zu wissen verlangt, ohne später gegen denselben klagbar zu werden. Seit Anbeginn des laufenden Jahres aber hat, bis auf einen noch unentschiedenen Fall, wo ein Privatmann Nennung des Verfassers eines Artikels verlangt, Niemand Veranlassung gefunden, eine gerichtliche oder polizeiliche Maaßregel gegen die Redaction zu beantragen. Dazu kommt, daß uns zwar von der für uns beson ders auf's allerschärfste instruirten Censur viel ge strichen worden ist, allein — wie wir mit den Censurbogen be legen können — auch das Gestrichene konnte uns nicht zum Vor wurf gereichen, und nie hat der Censor sich über uns beschwert, nie über das ihm Vorgelegte einen Vorwurf ausgesprochen. In den erzählten Lhatsachcn sind allerdings hier und da Abweichungen von der Wahrheit vorgekommen, doch wird kein derartiges Blatt dies stets ganz vermeiden können, dagegen haben wir Berichtigungen stets bereitwillig und schnell und sehr oft unaufgefordert gebracht. Da aber unser Blatt im ganzen Lande als ein Organ betrachtet wurde, worin Jeder, der sich be drückt fühlte, seine Beschwerde am leichtesten zur Besprechung bringen konnte, — und darin liegt wohl eben ein Grund zur Un terdrückung — so wird man zugeben müssen, daß viel Aufmerk samkeit und Gewissenhaftigkeit dazu gehörte, noch öftere Veran lassungen zu Berichtigungen zu vermeiden. Zwei Vorwürfe, die uns öfters gemacht worden sind, scharfe und gereizte Sprache und Aufnahmen von persönlichen Angrif fen, sind theils durch Vorstehendes widerlegt, theils kann in ihnen kein Grund zur Entziehung der Concession liegen. End lich ist in Nr. 2 des Jahrgangs 1843 der letzte Artikel enthalten, der auf Antrag einer Regierungsbehörde eine Bestrafung seines Verfassers zur Folge gehabt hat. Nach diesen Erfahrungen allen war es in der That nicht anders möglich, als daß die Redaction glauben mußte, sie habe allen Anforderungen genügt, welche der Staat, welche eine Re gierung, die nicht geradezu auf Vernichtung jedweder Opposi tion ausgeht, an ein öffentliches Blatt stellen könne. , Allein sie hat sich getäuscht, sie hat sich—wie das Ministe rium behauptet — nachhaltig außerhalb der Grenzen des Er laubten bewegt. Vergebens haben wir nach Gründen für diesen harten Vorwurf gesucht; die betreffende Verordnung, von der wir eine Abschrift unter D beilegen, enthält zwar wahrhaft U. 58 . schreckenerregende Anklagen, aber keinen Beweis, kein Beispiel — Worte, nicht Gründe. Da ist denn gleich im Anfänge von Zügellosigkeit des Blattes im Januar 1844 die Rede und von dessen unzulässi ger Richtung, und doch gleich dabei von besondern, dem Censor erth eilt en Weisungen. Beides kgnn ja nun und nimmermehr mit einander bestehen, und wenn der Censor Zügel losigkeit verstattete, hätte das Ministerium gefehlt, wenn es ihn nicht absetzte! Die Ertheilung von besondern Weisungen an den Censor, die doch wohl etwas Anderes enthalten mußten, als die allgemeinen Instructionen, sind schwerlich mit der Verfassung in Einklang zu bringen; denn dem Ministerium steht doch das Recht nicht zu, jene Instructionen willkürlich und noch dazu ins geheim zu ändern. Dann folgt der Vorwurf, daß nach Ton und Richtung d er Zeitschrift in neuererZeit derH offnung,sie nach haltend in die Grenzendes Erlaubten zurückzuwei sen, nicht länger vertraut werden könne! Mögeuns doch das Ministerium nachweisen, daß wir einmal die Grenzen des Erlaubten überschritten hätten. Eine Ueberschreitung dieser Grenze kann nur darin gefunden werden, daß etwas in dem Blatte gedruckt ward, was zu drucken durch ein Gesetz verbo ten ist. Eine andere Grenze des Erlaubten und Unerlaubten kennen wir wenigstens nicht. Geschah aber das, warum hat uns das Ministerium nicht strafen lassen, warum ließ es uns so lange ruhig gewähren? Würde nicht sogar von Seiten des Mi nisteriums eine Pflichtverletzung darin liegen, daß es uns so lange über der Grenze des Erlaubten uns bewegen ließ? — Weiterhin erwähnt die Verordnung unsere weder anständige noch wohlmeinende Besprechung innerer Angelegenhei ten, böswillige Entstellungen sächsischer Vor gänge und der Verhandlungen in den Kammern. Aber Verletzungen des Anstandes — wenn sie wirklich dem Censor entgangen wären — sind kein Grund zur Unterdrückung, böswillige Entstellungen sind uns nie nachgewiesen, ja niemals nur nachzuweisen versucht worden. Unwahrheiten in den Be richten über die Landtagsverhandlungen kämen aber sofort an den Tag und sind darum absichtlich gar nicht anzubringen. Außerdem wäre ja an diesen die Redaction unschuldig, die übri gens ihrem Berichterstatter schon deshalb vollkommen vertrauen muß, weil ihr im Laufe des Landtags nur eine Berichtigung zu gegangen ist, (die natürlich sofort ausgenommen ward). Sonst ist uns weder von der Presse (das sogenannte Volksblatt ausge nommen), noch auf dem Wege der Privatmittheilung irgend eine Beschwerde über diesen Punkt zugekommen. Den letzten Grund sollen die heftigsten Ausfälle auf den deutschenBund und andere befreundete Regie rungen herleiten. Wo haben diese gestanden? In den Vater landsblättern gewiß nicht. Seit dem Antritt des mit unterzeich neten Redactrurs sind außerdeutsche Zustände- und Vorgänge gar nicht besprochen worden, Mittheilungen und Aufsätze über deutsche außersächsische Regierungen aber nur sehr wenig vorge kommen, und alle im allervorsichtigsten Tone; denn geradem dieser Beziehung erreichte die Strenge der besondern Weisungen eine oft unbegreifliche Höhe, wie aus dem einen Beispiel hervor geht, daßwir die einfache, völlig wahreNotiz, die durch alle preu ßischen Zeitungen die Runde machte, in Berlin sei eine dem Kö nig dedicirte allgemeine Pferdezeitung erschienen, nicht drucken durften. Und derselbe Censor sollte die heftigsten Ausfälle auf befreundete Regierungen haben stehen lassen? ? Auch haben die fremden Regierungen nie nach einem Berichterstatter gefragt, 2 *
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