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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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richtigen Grenzlinie in diesem schwierigen Conflicte zwischen der formellen Vorschrift der Verfassungsurkunde auf der einen und dem materiellen Gewicht der Verhältnisse auf der andern Seite nicht geringe Schwierigkeit dar. Davon ausgehend, daß faktische Toleranz gegen eine neue Glaubensgenossenfchaft von einer ausdrücklich erklärten Dul dung derselben mit Privatcultus wesentlich verschieden sei, glaubte Man das angemessenste Maaß für erstere darin zu fin den, wenn Man einerseits Alles geschehen ließ, wozu es nicht einer ausdrücklichen Autorisation der Behörden bedurfte — also gewissermaaßen ignorirte, wovon Man nicht Kenntmß zu neh men genöthigt war, andererseits aber auch wirkliche, zumal mit äußern bürgerlichen Rechtswirkungen verknüpfte, Uebcrgriffe in die bestehende gesetzliche Ordnung nicht zuließ. Dieser Ansicht gemäß wurde den neuen Dissidenten auch fernerhin die Haltung öffentlicher gottesdienstlicher Ver sammlungen und die öffentliche Einladung dazu, so wie die Be nutzung solcher Locale zu ihren Prkvatversammlungen, zu deren Erlangung es einer ausdrücklichen Genehmigung einer Staats oder Kirchenbehörde bedurft hätte, nicht gestattet. Letztere Beschränkung führte, besonders wegen des von sol chen, mit Zustimmung der betreffenden Kirchengemeinden, ge wünschten Gebrauchs evangelisch-lutherischer Kirchen zu ihrem Gottesdienste zu mehrfachen Conflicten. Sowohl die evangelisch lutherischen als die reformirten Kirchenbehörden zu Leipzig und Dresden, wo diese Frage zuerst auftauchte, erkannten jedoch aus eigner Ueberzcugung sofort an, daß sie dazu, nach Vorschrift der Berfassungsurkunde, nicht ermächtiget seien, stellten vielmehr der Staatsregierung die Entscheidung hierüber anheim. Diese konnte sich jedoch zu dessen Gewährung, da in solcher zugleich eine ausdrückliche Genehmigung des Privatcultus der Dissidenten gelegen haben würde, auf keine Weise und zwar um so weniger für ermächtigt halten, als ein Gottesdienst in einer dem öffentlichen Cultus der evangelischen Confession gewidmeten Kirche unbezweifelt den faktischen Character einer freien und öf fentlichen Religionsübung beinahe vollständig, jedenfalls in weit höherem Grade angenommen haben würde, als eine Zusammen kunft hierzu in einem sonstigen öffentlichen oder Privatlocale. Diesem Grundsätze mußte daher auch an andern Orten, wo sich die Kircheninspectronen zu Einräumung von Kirchen an die Dissidenten ohne weiteres für befugt erachtet hatten, durch Recti- fication und Anweisung derselben für die Zukunft mit Entschie denheit nachgegangen werden. Daß hiernächst den von den neuen Glaubensgenossen bei ihren gottesdienstlichen Versammlungen zugezogenen Geistlichen, die bis zur neuesten Zeit übrigens insgesammt Ausländer waren, die Vollziehung geistlicher Amtshandlungen mit bürgerlicher Rechtswirkung für hiesige Lande nicht gestattet werden konnte, leuchtet von selbst ein, da dies ein Eingriff in das bestehende Pa- rochialrecht, nach welchem dergleichen Handlungen nur von öffent lich angestelltcn und verpflichteten Geistlichen rechtsgültig ver richtet werden können, gewesen sein würde. Weil jedoch die oberste katholisch-geistliche Behörde der Erblande erklärte, daß diese Ministerialhandlungen, rücksichtlich der Dissidenten, durch römisch-katholische Geistliche nicht mehr vollzogen werden könnten, sah man sich, und zwar auf den eignen Wunsch derselben genöthigt, solche damit an die evangelisch-lutherischen Ortspfarrerzu verweisen. Auch diese Vergünstigung hat solche indeß späterhin nicht mehr befriedigt, vielmehr sind einigemal Taufen, ohne daß dies vorher bekannt worden, gesetzwidrig durch Geistliche, die bei ihnen fungirten, vollzogen worden. Man hat diese Acte jedoch, nachdem die Verrichtung derselben und zwar in einer christlichen Form hinlänglich beglaubigt worden, nachträglich in die evange lischen Kirchenbücher eintragen lassen. Waren dies im Wesentlichen die materiellen Grundsätze, welche das Verfahren der Staatsregierung, jenen Dissidenten gegenüber, leiteten, so hatte man in formeller Hinsicht noch zu erwägen, ob nicht eine vollständige Veröffentlichung derselben angemessen sei? So wünschenswerth dies aber auch in mehrfacher Hinsicht unstreitig gewesen sein würde, so erschien cs doch um deswillen nicht zulässig, weil jede diesfalls erlassene Verordnung, wenn die Dissidenten dadurch nicht zugleich in engere Grenzen streng zu rückgewiesen wurden, den Kreis factischer Toleranz offenbar überschreiten, und das, wenn auch nur indirecte, Zugeständniß eines Privatcultus für solche enthalten mußte. Dürfte aber diesem Allem zufolge für das in der Sache bis her beobachtete Verfahren, auch selbst in so weit man dabei aus dringenden Rücksichten über die gesetzliche Grenze in etwas hinausgegangen ist, gewiß Billigung zu erwarten sein, so würde sich doch andererseits das Ministerium des Cultus und öffent lichen Unterrichts einer schweren Verantwortung schuldig ge macht haben, wenn dasselbe durch eine noch weiter getriebene Connivenz der fraglichen Religionsgesellschaft, über deren An erkennung, Duldung oder Behinderung die Gesetzgebung erst noch zu entscheiden hatte, dessen unerwartet, bereits eine solche Ausdehnung hätte gestatten wollen, daß davon späterhin, ohne die größten Inconvenienzen, gar nicht wieder zurückzugehen ge wesen wäre. Referent Abg. 0. Haase: Ich werde nun, wenn das Prä sidium damit übereinstimmt, den allgemeinen Lheil des Berichts hier anknüpfen. Präsident Braun: Ich bin vollkommen damit einver standen. Referent Abg. 0. Haase: Der Bericht bautet in seinem allgerneinenTheileso: Der Hervortritt des Deutsch-Katholicismus ist ein großes und wichtiges Ereigniß unserer Zeit, und es mag nicht geleugnet werden, daß er das größte und wichtigste unter denen werden kann, welche seit der Reformation sich zugetragen haben. Wer dies in Abrede stellt, wer ihn als eine flüchtige Erschei nung des Tages betrachtet, die eben so plötzlich, wie sie sich gezeigt, wieder verschwinden werde, verkennt die Zustände der Gegen wart und ist ein Fremdling in der Geschichte der letztvcrgangenen Jahrhunderte. Zn der That, der Deutsch-Katholicismus er scheint nicht als eine Pflanze, die über Nacht aus der Ei de ent sprossen, nicht hervorgegangen aus einem Saamenkorn, das der Zufall verstreut hat, er ist ein Werk, an dem Jahrhunderte ge baut haben. An seiner Wiege hat einst Luther gestanden, Kunst, Wissenschaft und Philosophie haben ihn genährt, die großen Deutschen Leibnitz, Lessing, Herder haben ihn geleitet, Wieland, Göthe, Schiller und andere Heroen deutscher Literatur haben ihn unter das Volk geführt. Auch in unserm Vaterlande ist er aufgetreten, von derMenge freudig begrüßt und von vielen Tau-
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