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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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phen, in welchem sie im Jahre 1831 denStänden ^Genehmigung vorgelegt worden ist, theils auf die darüber zwischen diesen und der Regierung starrgefundenen Verhandlungen, theils auf den Wortlautdes Paragraphen in derVerfassungsurkunde selbst. In dem Entwürfe lautete der Paragraph (als §. 29) folgender- maaßen: „Jedem Landesbewohner wird völlige Gewissens freiheit und Schützin der Gottesverehrung seines Glau bens gewährt, in so fern er nicht durch die Ausübung des letzter» ein Gesetz verletzt oder sich einer allge meinen Obliegenheit entzieht." Daß in dieser Bestimmung mehr gelegen sei, als die bloße Gewährung der einfachen Glaubens- und Gewissensfreiheit, möchte füglich nicht zu bezweifeln sein. Denn in so fern der Ein zelne seinen religiösen Glauben und seine Ueberzeugung in sich trägt, ohne sic in die Außenwelt treten zu lassen, sind sie des Schutzes von Seiten des Staates weder fähig noch bedürftig. Der letztere kann nur das schützen, was sich ihm in äußern Er scheinungen darstellt. Der Gedanke ist über und außer seinem Bereiche. Dazu kommt, daß die zu gestattende Gewissensfreiheit da selbst, wie in dem §. 32 derVerfassungsurkunde, als eine völlige bezeichnet worden ist. Durch dieses Eigenschaftswort wird als Gegensatz der zu gestattenden Gewissensfreiheit eine „beschränkte" Gewissensfreiheit anerkannt, über welche der staatliche Schutz hinausgehen soll. Eine beschränktere Gewissensfreiheit aber, als die, welche blos den Gedanken freigiebt, kann es nicht geben. Weiter will dieser ß.29 auch eine Ausübung des Glaubens gewähren und diese nur in so weit beschranken, als durch eine solche Ausübung ein Gesetz verletzt wird. Auch diese eben hervorgehobenen Worte führen nothwendig zu der Folgerung, daß die hier gedachte Gewissensfreiheit sich in Handlungen äußern dürfe, da ein Gesetz nur durch äußere Handlungen ver letzt werden kann. Und wenn endlich daselbst außerdem jene Aus übung dem Landeseinwohner nurdannnochuntersagtwird, wenn er dadurch sich einer allgemeinen Obliegenheit entzieht, so folgt daraus, daß nach jenem §. 29 ein Jeder alle äußern Hand lungen, in welchen er nach seinem Glauben Gott verehrt, unbe schränkt so lange auszuüben befugt sein solle, bis nachgewiesen ist, daß damit entweder die Uebertretung eines ausdrücklichen, positiven Gesetzes, oder die Verabsäumung und Nichterfüllung der ihm überhaupt als Staatsbürger zukommenden Pflichten verbunden ist. Auch die daraufüberdiefenParagraphen eingetre tenen Verhandlungen zwischen Regierung und Ständen unter stützen die Ansicht, daß in dem §.29 mehr, als die einfache Gewis sensfreiheit hat zugestanden werden sollen. Allerdings haben die Stände im Jahre 1831, als ihnen von der hohen Staatsregierung der §. 29 im Entwürfe vorgelegt worden,darauf inbeschränkenderMaaßesichausgesprochen. Sie haben nämlich unter Bezugnahme auf den §. 52 des Entwurfs der Berfassungsurkunde (jetzt §. 56 der Berfassungsurkunde) wörtlich sich dahin erklärt r „Der §. 29 sichert jedem Landeseinwohner volle Ge wissensfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens zu. Er steht dem §. 52 gegenüber, welcher nur den imKönigreiche aufgenommenen christlichen Con- fesfionen die freie öffentliche Religionsübung zugesteht; es kann sonach hier nur von der Hausandacht die Rede sein und es wird daher, um dies bestimmter auszudrücken, zu den Motten des Paragraphen noch der Zusatz nöthig: N.62. di sein fache Hausan dacht darf daher Nieman dem, zu welch er Religion er sich bekenn en mag, verwehrtwerden." Allein die hohe Staatsregierung hat damit sich nicht ein verstanden erklärt, vielmehr entgegnet: „daß zwischen der in §. 52 des Entwurfs der Verfassungsurkunde zugesicherten freien und öffentlichen Religionsübung und der einfachen Hausandacht noch ein Drittes, der Privatcultus, mitten innen liege, wel cher wider die dem §. 29 des Entwurfs zum Grunde liegende Absicht und zugleich unter andern dem entgegen, was zeither den Juden in hiesigen Landen zugestanden, für aus geschlossen zu achten sein würde, wenn dem gedachten §. 29 der von den getreuen Ständen vorgeschlagene Zusatz als Folgerung beigefügt werden sollte. Die Genehmigung dieses Zusatzes hat daher Bedenken gefunden." Es ist daraus zu entnehmen, daß die Regierung auch den in dem §. 56 der Verfassungsurkunde erwähnten Confessionen nicht zugethanen Landesbewohnern den Privatcultus zugestehen wollen, und aus diesem Grunde jenen vorgeschlagenen Zusatz aufzunehmen sich geweigert hat. Auch haben in Folge dessen die Stände diesen Zusatz wieder zurückgenommen, mit der Erklä rung, daß selbiger ganz entbehrlich werden würde, wenn der Pa ragraph so (wie er auch später wirklich in die Berfassungsurkunde ausgenommen worden ist) gefaßt würde: „Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfrei heit und in der bisherigen oder künftig gesetzlich festzu stellenden Maaße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubensjgewahrt." Werden nun durch solches die Bedenken der Deputation gerechtfertigt, so ist doch dagegen auch nicht zu verkennen, daß das Resultat dieser zwischen Regierung und Ständen ausgetausch ten verschiedenen Ansichten, welches indem Z. 32 der Verfassungs urkunde niedergelegt worden, aus diesem völlig klar nicht hervor tritt, und zwar um so weniger, da die Ständeversammlung, als sie den früher von ihr vorgeschlagenen Zusatz aufgab, der neuen von ihr gewählten und in der Verfassungsurkunde aufgenom menen Fassung die Erklärung beigefügt: „es würde durch diese Fassung das Emporkommen neuer Secten, ohne gesetzliche Erlaubniß, verhindert." Indessen hat die Deputation auf diesen Gegenstand nicht weiter eingehen mögen, da es sich hier hauptsächlich um einen concreten Fall handelt, für welchen durch Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen ein Jnterimisticum, unter welchem Ausdruck die Deputation ein provisorisches Gefetz oder eine un ter Erwähnung der von den Ständen dazu gegebenen Zustim mung von der hohen Staatsregierung erlassene, Gesetzeskraft habende Verordnung versteht, gegeben werden soll. Anlangend aber das Verfahren selbst, welches die obersten Staatsbehörden in dieser Angelegenheit bisher ergriffen haben, so geht die Ansicht der Deputation dahin, „daß hierunter von Seiten der hohen Staatsregierung mindestens zu Gunsten der Deutsch-Katholiken diegesetz- lichen Grenzen nicht überschritten worden sind." Da nach einer Erklärung des Herrn Staatsministers v. Wietersheim in der ersten Kammer die hohe Staatsregierung auf ein derartiges Bekenntniß von Seiten der Ständeversamm lung großen Werth gelegt, „damit das ganze Land überzeugt werde, wie Man in dieser Sache nur verfassungsmäßig gehandelt 2*
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