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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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direkter Tadel ausgesprochen wird, daß die Regierung nicht wei ter gegangen ist. Ich kann nicht damit einverstanden sein, daß man diesen indirekten Tadel dadurch zu motiviren glaubt, daß die anglikanische Hochkirche die Verwilligung ihres Gottesdien stes erhalten habe. Ich glaube, es ist eine ganz andere Sache, einer bestehenden und anerkannten, in anerkannter Wirksamkeit seitJahrhunderten bestehenden Kirche die Ausübung ihres Got tesdienstes zu gestatten, und eine ganz andere Sache, ein weitver- schiedenererFallist es bei einer neu entstehendenKirche, die sich noch nicht consolidirt hat. Die anglikanische Kirche theilt sich auch in zwei Secten, das kann sein, denn im englischen Cultus haben sich vom Anfang an viele Secten gebildet; aber anerkannt, das ist gewiß, ist sie in und außer Europa; sie ist eine wirklich beste hende Kirche. Hingegen die Deutsch - Katholiken, oder wie ich sie nenne, die Neu-Katholiken, sind noch nicht so allgemein aner kannt als eine bereits bestehende Kirchengesellschaft. Da glaube ich, muß man doch einen Unterschied machen.-^Deshalb würde ich mich mit dem Deputattonsgutachten nicht vereinigen können, in so fern die Deputation, auf den Grund bauend, daß der an glikanischen Kirche ihr Gottesdienst gestattet wurde, nun den in direkten Tadel ausspricht, daß die Staatsrcgierung nicht auch die Einräumung der Kirchen ausgesprochen habe. Ob sie es nicht hatte thun köcknen? Ja, ich glaube, wenn es dringend gewesen wäre, konnte das geschehen, und es unterlag-dann der nachträg lichen ständischen Genehmigung. Sie hat es aber auch gethan in mehrern Fällen; ich will das nicht in Abrede stellen. Da ich nun in Bezug auf Alles, was die Regierung für die Neu-Katho- liken gethan hat, eine ständische Genehmigung auszusprechen für unbedenklich halte, so gehört das auch dazu. Das'ist der Grund, der mich dafür bestimmt, worauf der Lhielau'sche Antrag gerich tet ist, die Genehmigung alles dessen auszusprechen, was die Re gierung ohne ständische Zustimmung gethan hat. Aber auf ein Weiteres kann ich mich nicht einlaffcn. Ich halte das für sehr bedenklich. Ich will, die Staatsregierung soll in ihrem Rechte geschützt werden, in dem Rechte, was ihr in dringenden Fällen zusteht; aber das kann ich nicht wünschen, daß man es gleichsam als eine Generalregel aufstellt, daß von dieser-Berechtigung oft Gebrauch gemacht werden müsse. Ich glaube, das ist nicht gut. Wohin soll das führen? Es würde dahin kommen, daß die Kam mern nichts weiter zu thun hätten, als nachträgliche Genehmi gungen zu ertherlen. Das gilt nicht im Geiste der Verfassung. Ich wünsche nicht, daß diese Ausnahme zur Regel sich erhebe. Abg. v. Geißler: Da der Antrag des Abgeordneten v. Thielau dahin gerichtet ist, die Staatsregierung vor einem Tadel zu schützen, der direkt oder indirekt durch das Deputations gutachten und diejenigen Mitglieder, welche für dasselbe sich aus gesprochen haben, erklärt worden ist, so werde ich für den Antrag stimmen, um so mehr, als sich auch gezeigt hat, daß bei der Be- rathrmg übes das Verfahren der Regierung doch Aeußerungen vorgekommen sind, dicwenigstens zudem Mißverständnisse haben führen können, es werde ein Hinausschreiten der Regierung über die Grenzen der Constitution Billigung finden. Ich habe aus drücklich gesagt, daß es zu diesem Mißverständnisse habe führen können. Die Einwürfe, die von Seiten einiger Abgeord neten der Regierung gemacht worden sind, erlaube ich mir, zwar nicht im Zusammenhänge zu widerlegen, aber Einiges da von herauszuheben; unter Anderm den des Abgeordneten Ober länder, daß es,die Regierung wohl den Sympathien des Volkes schuldig gewesen wäre, für den Deutsch - Katholicismus mehr zu thun, als sie gethan hat. Wenn es, meine Herren, dahin kommen soll, daß die Regierung nach den Sympathien geht, dann weiß ich nicht, auf welches Gebiet sie sich wagt. Si e muß das Gebiet des Rechtes und des Gesetzes festhalten. Die Sympathie bewegt sich auf dem Gebiete des Gefühls und am Ende der Leidenschaft. Eine Regierung, die dasselbe beträte, würde nicht wissen, wo sie aufhören sollte. Ein anderer Abgeordneter hat gemeint, §. 32 der Constitution schreibe ja schon ohnedem vor, daß die Regierung im Allgemeinen der Religionsübung Schutz gewähren, mithin das thun müsse, was sie durch das Gesetz vorgeschlagen hat. Da rin liege, daß sie dieses Letztere schon bis jetzt für den Deutsch- Katholicismus habe thun, mithin demselben mehr habe gewahren sollen, als sie in der Zwischenzeit gewahrt hat. Der geehrte Ab geordnete hat aber bei der Erwähnung des §. 32 unterlassen, die Clausel mit zu erwähnen, daß in der bisherigen, oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maaße der Schutz in der Ausübung de- Gottesdienstes solle gewahrt werden; er hat blos von dem Schutze gesprochen; in den Worten: „in der bisherigen oder künftig fest zusetzenden Maaße" liegt aber, daß die Regierung eben ohne ein solches Gesetz diesen Schutz nicht ausüben konnte. Endlich hat die Deputation selbst der Regierung daraus einen Vorwurf machen wollen, daß sie demDeutsch-Katholicismus nicht so viel eingeräumt habe, wie der englischen Hochkirche eingeräumt ist. Die Staatsregierung erklärte darauf, daß die englische Hoch kirche für eine reformirte Kirche gelte, und so lange nicht ihr nach gewiesen ist, daß sie sich in dieser Voraussetzung im Jrrthume befindet, kann man ihr nicht Schuld geben, daß sie in der der Hoch kirche gemachten Einräumung formell über die Verfassung hinauS- gegangen sek. Im Materiellen muß ich das, was der Herr Vicepräsident erklärt hat, wiederholen; der Fall ist ganz anders, wenn es sich um eine seit Jahrhunderten bestehende Kirche han delt, welche wenigstens in Beziehung auf Sachsen als ein fremdes, abgeschlossenes und unsere konfessionellen Verhältnisse gar nicht berührendes Institut angesehen werden muß. Aber auch deshalb, weil hier von einerKirche von Gästen dieRede ist; in Bezug auf Gäste aber muß man stets liberaler sein, als gcgensdie Angehö rigen, zumal wenn die Gäste solche sind, die dem Lande Nutzen bringen. Es liegt auch ein Unterschied wohl darin, daß die Be willigungen zu Gunsten einer bereits bestehenden Kirche im All gemeinen in einem andern Verhältnisse stehen und einer andern Beurtheilung unterliegen, als zu Gunsten einer neu entstehen den, weil die neu entstehende auf Kosten der bereits bestehenden Eroberungen macht. Die neu-katholische Kirche kann nicht anders vorwärts schreiten, als auf Kosten der bestehenden, sei es protestantischen, sei es katholischen Kirche, und es liegt doch ein Unterschied darin, ob einer solchen Kirche eine Concession gemacht wird, oder einer solchen, die, wie die englische Hochkirche, schon
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