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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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derrnalige faktische Zustand dieser Angelegenheit aber in einigen Beziehungen mit unverkennbaren Unzuträglichkeiten verknüpft ist, deren Beseitigung aus höher» Staatsrücksichten wünschens- werth erscheint, so dürfte, ohne daß jedoch hieraus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein würde, eine in terimistische Ermächtigung zu Gewährung der hierunter, nach Befinden, nöthigen Abhülfe und zwar in folgenden Punkten an gemessen sein: 1) Dem Cultusministerium dürste nachzulaffen sein, daß es an Orten, wo sich, in Folge einer größer» Zahl von Dissiden ten und sonstiger localer Verhältnisse, das Bedürfniß hierzu er- giebt, die Ueberlaffung evangelischer Kirchen für deren gottes dienstliche Zwecke, ohne sonstige weitere Attribute eines Privat- cultus, unter folgenden Bedingungen genehmige, daß ») nicht allein die Kirchengemeinde, sondern auch die Kirchen- inspection vorher eingewilligt habe, b) jede Form eines öffentlichen Gottesdienstes, z.B. Gebrauch von Glocken, öffentliche Ankündigung rc. dabei vermieden werde, so wie c) nur auf Widerruf und so lange nicht etwa bei dem Cultus und den Lehrvorträgen der Dissidenten sich die Religion oder den Staat gefährdende Elemente Herausstellen. Ferner dürfte 2) den Dissidenten zu Vermeidung größerer Znconvenien- zcn auch die Vollziehung von Laufen, jedoch nur in der Art nachzulassen sein, daß solche, zu legaler Constatirung dieser Acte und deren Verrichtung in christlicher Form, nur imBeisein eines evangelischen Geistlichen — dem eine Zwangspflicht hierzu frei lich nicht auferlegt werden kann — zu erfolgen haben, welchen- falls das weitere Verfahren hinsichtlich dessen Abordnung hierzu und des Eintrags in die Kirchenbücher durch nähere Anweisung zu ordnen sein würde. Die Deputation sagt hierzu in ihrem Berichte: Zn dem zweiten Abschnitte der Vorlage^. Seite 97 hat die hohe Staatsregierung erklärt, daß eine hauptsächliche Reguli- rung dieser Angelegenheit jetzt noch nicht erfolgen könne, daß aber inzwischen der dermalige faktische Zustand derselben in einigen Beziehungenmit so unverkennbaren Unzuträglichkeiten verknüpft sei, daß deren Beseitigung aus höhern Staatsrücksichten wün- schenswerth erscheine, und daß daher eine interimistische Ermäch tigung zu Gewährung der hierunter nach Befinden nöthigenAb hülfe — ohne daß jedoch hieraus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein würde, — und zwar in mehrern von ihr angegebenen Punkten als angemessen sich darstelle. Der erste dieser Punkte geht dahin, daß dem hohen Cult- ministerium nachgelassen werde, „an Orten, wo sich in Folge einer größer« Zahl von Dis sidenten (Deutsch-Katholiken) und sonstiger localen Ver hältnisse das Bedürfnis hierzu ergiebt, die Ueberlaffung evangelischer Kirchen für deren gottesdienstliche Zwecke ohne sonstige weitere Attribute eines Privatcultus unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: daß o) nicht allein die Kirchengemeinde, sondern auch die Kircheninspection vorher eingewilligt habe, b) jede Form eines öffentlichen Gottesdienstes, z. B. Gebrauch von Glocken, öffentliche Ankün digung rc. dabei vermieden werde, e) diese Ueberlaffung nur auf Widerruf und so lange stattsinde, als nicht etwa bei dem Cultus und den Lehrvortragen der Dissidenten sich die Religion oder den Staat gefährdende Elemente Herausstellen." Die erste Kammer hat bei Berathung dieses zweiten Ab schnitts der Vorlage zunächst zu der Erklärung im Allgemeinen sich vereinigt: „daß sie die Feststellung eines Interimistikums für wün- schenswerth, rathsam und selbst nothwendig hält," (Abth. II. d. Landtagsacten S. 79) und hierüber bei dem ersten vorgedachten Punkte insonderheit folgende Beschlüsse gefaßt: 1) die Staatsregierung zu ermächtigen, die Ueberlaffung evangelischer Kirchen an die Deutsch-Katholiken zu ge nehmigen, 2) daß diese Ueberlaffung evangelischer Kirchen zum neu katholischen Gottesdienste nur ohne alles Präjudiz für die künftige definitive Regulirung der neu-katholischen Frage unter den in der Beilage zum Decrete S. 97 unter L., b. und c. enthaltenen Bedingungen geschehen solle, 3) daß die fragliche Erlaubniß nur in Bezug auf Städte, und zwar auf solche ertheilt werde, wo die Zahl der Bekenner der neuen Confession schon eine größere sei, 4) daß unter dem Ausdrucke: „Kircheninspection" in dem Vorschläge der Regierung I a., in so weit solche Orte in Rede stehen, wo eine einzelne Person Patron ist, dieser Patron selbst mit darunter verstanden werden solle." (Abth. II. d. Landtagsacten S. 80 flg.) Die Deputation kann nach dem, was sie in dem allgemei nen Lheile ihres Berichts ausgesprochen hat, in Verbindung mit dem, was in dem Deputationsberichte der jenseitigen Kammer S. 290 flg. enthalten ist, keinen Anstand nehmen, ihrer geehrten Kammer anzurathen, im Allgemeinen, jedoch mit Vorbehalt der weiterunten zu stellenden besonder«Anträge, ihrEinverständniß damit zu erklären: s) „daß hinsichtlich der den Deutsch-Katholiken zu gestat tenden Ausübung ihres Gottesdienstes, jedoch ohne alles Präjudiz für die künftige definitive Regulirung der deutsch-katholischen Frage, ein Interimistikum festgestellt werde," und dabei insonderheit d) „den Deutsch-Katholiken ihre Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen in Kirchen auszuüben gestattet werde." Hat die Kammer dies erklärt und beschlossen, so ist über diese beiden Punkte, in der Hauptsache, zwischen der hohen Staatsregierung, von welcher sie der Ständeversammlung zur Genehmigung vorgeschlagen worden sind, und der ersten Kam mer, in Hinsicht auf deren vorgedachten allgemeinen Beschluß: die Feststellung eines Interimistikums betreffend, ingleichen nach dem, was dieselbe darauf unter 1 und bezüglich unter 2 beschlossen hat, Uebereinstimmung aller Faktoren der Gesetz gebung vorhanden. Wenn nun auch die Deputation nicht hat anstehen können, der geehrten Kammer anzurathen, im Wesentlichen und Mate riellen dieser beiden Punkte der hohen Staatsregierung und der ersten Kammer beizutreten, so sieht sie doch sich außer Stande, ihrer Kammer ein Gleiches hinsichtlich aller der dabei zur Sprache gekommenen Nebenpunkte anzuempfehlen, welche von der hohen Staatsregierung vorgeschlagen und von der ersten Kammer be ziehendlich angenommen worden, da ihr dagegen mehrere nicht unwichtige, wenn auch zum Lheil nur formelle, Bedenken bei gegangen sind. Bevor sie jedoch deshalb die ihr nothwendig erschienenen Anträge stellt, erlaubt sie sich die Gründe, welche sie zu jenen bewogen, im Zusammenhänge mit wenigen Worten ausemander- zusrtzen.
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