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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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lichen liegt. Etwas Zufälliges aber kann die Natur und das Wesen der Sache selbst nicht verändern und bestimmen. Wenn eine Kirche z. B. sollte zufälligerweise gegen einen Miethzins überlassen werden, so ist das ein rein bürgerliches Geschäft, was mit den inner» Angelegenheiten der Kirche nicht im geringsten in Verbindung steht. Ich würde dies nicht einmal als eine äußere kirchliche Angelegenheit gelten lassen. Uebrigens, wenn -ie Deputation im Satze«. gesagt hat: „die Entscheidung solle von den zuständigen Verwaltungsbehörden erfolgen", so hat sie darunter die zeither in dergleichen Kirchensachen zuständigenBe- hvrden verstanden, also beziehendlich auch die Kreisdirectionen, nach Maaßgabe des Z. 48 u. flg. des v. Weber'schen Kirchen rechts, Bd. I. S. 237 flg. 2. Ausgabe. Abg. Oberländer: Ich halte die dem Deputationsgut achten zu Grunde liegenden Ansichten für die allein richtigen und dem Frieden in den Gemeinden zuträglichen. Es ist das, was sich hierüber sagen läßt, schon von dem Abgeordneten v. Schaffrath, wie gewöhnlich, stringent und mit Beachtung der positiven R'echtsgrundsätze auseinandergesetzt worden. Denn das ist doch in der Khat höchst einfach, daß diejenigen, von denen die Einwilligung zur Ueberlassung der Kirche für die Deutsch-Katholiken abhängen soll, auch diejenigen sein müssen, welche die zugestandene Ueberlassung wieder zurück nehmen. Denn wenn es anders sein sollte, dann würde ge radezu einer Minorität die Unterdrückung der Majorität zuge standen; und schon das ist an und für sich inconstitutionell, den Beschluß der Minderheit zum voraus für vernünftiger zu erklären, als den der Mehrheit, und die letztere für geneigt zu halten, sich der Minderheit zu unterwerfen. Das ist über haupt überall das Unglück, -aß die Gesammtheit sich den Diktaten einer Minorität unterwerfen soll. Die Inspektion, welche übrigens nach meiner Ansicht hier wesentlich dazu ge hört, ist die Geschäftsführerin der Kirchengemeinde, und als solche ist sie in gewissen Angelegenheiten an die Zustimmung, an die Einwilligung der Gesammtheit gebunden. Hier in dem fraglichen Falle tritt nun eben das ein, wo die gesetzliche Vertreterin und Geschäftsführerin der Kirchengemeinde an die Zustimmung eines Ausschusses der Gesammtheit gebunden sein soll. Es würde also allen Rechtsgrundsätzen widerspre chen, wenn die Zurückziehung dieser Erlaubniß ohne die Ein willigung des Ausschusses der Gesammtheit geschehen könnte. Wer in dem v. Thielau'schen Anträge eine Begünstigung der Deutsch-Katholiken erblicken will, muß sich in der That ganz eigenthümliche Begriffe von Begünstigung machen. Wenn drei verschiedene Persönlichkeiten — Kircheninspection, Pa tron und Kirchengemeinde — sich zu einem Beschlüsse vereini gen, so ist jede der andern die Aufrechthaltung schuldig. Ge gen die Deutsch-Katholiken sind sie allerdings nicht verpflich tet, das kann man zugeben, weil zu jeder Zeit der Widerruf geschehen kann; aber unter sich selbst sind sie nicht berechtigt, einseitig von der Verabredung abzugehen. Die feinen Di stinktionen, welche man wegen des Eigrnthums an dm Kir chen gemacht hat, sind nach meiner Ansicht völlig müßig. Man hatgesagt: dieKirchenseienbesondere, für sich bestehende, selbstständige Stiftungen, und in Niemandes Eigenthum; an ders ausgedrückt, wird das Nämliche bezeichnet, wenn man sagt: die Kirchen sind moralische Personen. Gut, ich will das zugeben, wiewohl das keine selbstständige Stiftung genannt werden kann, was sich nicht selbst und allein erhält, sondern aus dem Beutel anderer Leute, der Gemeindemitglie der, erhalten werden muß. Wenn es keine Kirchenanlagen gäbe, dann wären die Kirchen erst selbstständig und in Nie mandes Eigenthum. Aber jede moralische Person muß doch, um in die Welt hereinzutreten, durch irgend welche physische Personen repräsentirt werden. Wir wissen auch, durch wen die Kirchen repräsentirt werden. Es ist der Grundsatz ausge sprochen, daß sie durch die Vertreter der politischen Gemeinde repräsentirt werden. Es ist in der Städteordnung ausgespro chen und in dem später erlassenen besonder» Gesetze, welches diesen Grundsatz auch auf die Dörfer erstreckt; und wenn die betreffenden Einrichtungen dazu noch nicht überall getroffen sind, so werden sie bald getroffen werden, und es fehlt daher an einer Repräsentation der moralischen Person der Kirche durchaus nicht. Wenn man die Zurückziehung der einmal ertheilten Erlaubniß einseitig der Kirchengemeinde überlassen wollte, so würden sich dadurch die größten Unzuträglichkeiten und Zerwürfnisse inmitten der Kirchengemeinden selbst Heraus stellen. Etwas ganz Anderes aber ist es dann, wenn man die hierüber etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten der verfassungsmäßigen Entscheidung der Staatsbehörde überläßt. Der gesetzlichen Entscheidung unterwerfen sich verständige und getreue Bürger stets gern. Aber wenn inmitten der Gemeinde selbst unter Gleichberechtigten Einer kommen will, und etwas voraushaben, das bringt nie gute Früchte. Also im Interesse der Gleichheit und des Friedens in den Gemein den rathe ich der Kammer an, sich nicht auf den v. Thielau'- schen Antrag einzulaffen. Stellv. Abg. Rittner: Den Punkten ». und b., wie sie die Deputation vorschlägt, werde ich beistimmen, dem Punkte«, aber nicht, und zwar deshalb nicht, weil er meines Erachtens miü dem Punkte b. sich nicht zu vertragen scheint. Der Punkt b. sagt deutlich, daß die Einwilligung der drei Faktoren, der Ge meinde, der Inspektion und des Patrons, hinlänglich sein soll, um eine Kirche den Deutsch-Katholiken zu überlassen; Punkt«. sagt aber, daß, wenn abweichende Ansichten stattsinden, die Ent scheidung durch die Instanzen eintreten solle. Ich kann doch unmöglich glauben, daß es die Absicht derDeputation sein sollte, eine Kirchengemeinde wider ihren Willen, wenn die andern Fakto ren einig sind, zu nöthigen, daß sie ihre Kirche einer fremden Kirchengesellschaft überlassen solle. Das würde der Fall sei», wenn die Kircheninspection und der Patron einig sind, und dann gegen den Willen der Kirchengemeknde die Kirche einer fremden Gesellschast zur Benutzung überlass en wollen. Ich werde daher gegen Punkt«, stimmen, wenn mich der Herr Referent nicht eine- Andern belehrt. Bei Punkt 6. ist es mir schwerer geworden, einen Entschluß über daS v. Thielau'sche Amendement zu fassen.
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