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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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beiden Sätze würden mit einander zu verbinden sein und ein Tanzes ausmachen. Endlich aber könnte noch als ein selbst ständiger Satz, als dritter, jenen beiden folgender hinzugefügt wnden: „Ueber einen von der Kircheninspection oder von dem Kirchenpatrone gegen die von der Kirchengemeinde beschlossene Ueberlassung er hobenen Widerspruch wird in dem gesetzlichen Jnstanzenzuge der Verwaltungsbehörden ent schieden." Präsident Braun: Der Herr Referent wünscht, daß eventuell, nämlich auf den Fall, wenn das Deputationsgut achten nicht angenommen wird, statt des Punktes c. Folgen des gesetzt werde: „daß dazu die Einwilligung der betreffenden Kirchengemeinde erforderlich sei." Dann soll der Satz c. wegfallen, und statt dessen soll der Satz folgen: „daß der be treffenden Kirchengemeinde zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung ihrer Kirche von ihr den Deutsch-Katholiken gege benen Erlaubniß zustehe." Ferner soll ein Satz sub ä. des Inhalts folgen: „Ueber einen von der Kircheninspection oder von dem Kirchenpatrone gegen die von der Kirchengemeinde beschlossene Ueberlassung erhobenen Widerspruch wird in dem gesetzlichen Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden entschie den." Ich bemerke, daß diese sämmtlichen Vorschläge in Be zug auf die Unterstützung ein Ganzes bilden. Ich werde da her jeden Satz zwar besonders zur Abstimmung bringen, aber die Unterstützungsfrage auf das Ganze richten. Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag des Herrn Referenten unterstütze? — Wird hinreichend unrerstützr. Abg. v. Lhielau: Ich habe in meinen Anträgen, die ich mir zu stellen erlaubt habe, nicht die beste Garantie für den Neu-Katholicismus, sondern die beste Garantie für die prote- -stantischen Gemeinden vor Augen gehabt. Meine Absicht kann wahrhaftig nicht sein, für die neu auftretenden Gemein den das Bestehen der protestantischen Gemeinden auf irgend eine Weise auch nur im entferntesten zu gefährden. Ich bin der Ansicht, daß erst diejenigen kommen, die im Besitze der Kirche sind, und dann erst die, welche, ohne eine Kirche zu haben, sich des Besitzes einer andern Kirche aus christlicher Liebe erfreuen wollen. Ich lasse mich nicht ein in Erörterun gen über Precarium oder Nichtprecarium. Ich weiß nur so viel, daß den protestantischen Gemeinden das Recht, über ihre Kirchen zu disponiren, vor allen andern Confessionsverwandten gebühre und sie ras Recht haben, darüber zu entscheiden, ob Jemand Gottesdienst darin ausüben solle oder nicht. Ich rheile ganz die Ansicht, welche der Abgeordnete Georgi ausge sprochen hat und die ich Wort für Won unterschreibe. Ich muß mir nur zu bemerken erlauben, daß das Gutachtender Deputation eben mich zu meinen Anträgen geleitet hat, weil es geradezu inconsequent ist, und meiner Ueberzeugung nach bleiben muß. Nämlich es soll sich hier von einem Acte der christlichen Liebe handeln, und doch, wie ein Abgeordneter hier gesagt und ausdrücklich erklärt hat, soll ein Zwang ausgeübt II. 64. werde». Es liegt eben in der Fassung des Deputatkonstzut- achtens ein Zwang der protestantischen Gemeinden versteckt, was Andere wollen können, ich aber gerade durchaus nicht will. Man prüfe nur das Deputationsgutachten, so wird man finden, daß, wenn unter Punkt K. eingeräumt worden ist, daß, wenn die betreffende Kirchengemeinde und Kirchen inspection einverstanden find, die Kirche eingeräumt werden kann, daß aber darüber, wenn fie nicht einverstanden sind und das Ministerium im gewöhnlichen Jnstanzenzuge entscheiden soll, keine Bestimmung getroffen ist, für wen das Ministerium entscheiden, soll. Es kann also blos nach seiner Willkür für die Kircheninspection, für den Patron oder für die Gemeinde entscheiden. ES steht nicht darin, daß es blos für die Gemeinde entscheiden solle. Die geehrte Deputation hat also die Ein willigung nur an einen Factor geknüpft, da das Ministerium, wie ausdrücklich erklärt worden ist, die fehlende Einwilligung suppliren kann. Man hat ausdrücklich Beziehung darauf ge nommen, daß, wie auch in andern Fällen die Einwilligung eines unter Curatel Stehenden supplirt werden könne, auch hier die Einwilligung der Gemeinden supplirt werden könnte. Ich halte das nicht für einen Act der christlichen Liebe, sondern für einen Act des Zwanges. Dagegen aber soll zur Begünsti gung der Neu-Katholiken, damit, wenn fie einmal im Besitze sind, es schwer gemacht werde, sie wieder herauszusetzen, die gemeinschaftliche Einwilligung aller drei Facloren eintreten. Gegen diese gemeinschaftliche Einwilligung ist ein Recurs nicht gegeben. Eben weil sie gemeinschaftlich sein soll, kann eineBeschwerde nicht eintrereu. Darin liegt ein zweiter Zwang. Einmal erkenne ich darin einen Zwang, daß die Kirchen auf Antrag einestheils zu überlasse» feien, und anderntheilszwingt man, den Neu-Katholiken die Kirche zu belassen, wenn nicht alle Faktoren einwilligen. Daß in Bezug auf die Form sich Manches gegen mein Amendement sagen läßt, gebe ich zu; aber ich hätte die ganzen Paragraphen umarbeiten müssen, um es zu verbessern, und ich glaube, daß wenigstens das erreicht wird, daß die Gemeinden größere Freiheit erlangen. Es wird noch Gelegenheit gegeben sein, durch die Redaction und in der Ver handlung mit der ersten Kammer dem Anträge die Form zu geben, welche nothwendig ist, um den Zweck zu erreichen. Ich habe -en Antrag -es Herrn Abgeordneten o. Haase nicht un terstützt, und zwar deshalb, weil er seinen Antrag als einen untrennbaren betrachtet. Betrachte ich nun dessen Antrag unter 6., daß nämlich der Widerspruch der Kircheninspection oder des Patrons zur Entscheidung an die Behörde gebracht werden soll, so frage ich, was in der frühem Fassung der De putation geändert wird. Die Behörde soll über den Wider spruch entscheiden. Sie muß also das Recht haben, diesen Widerspruch auch auf den Fall zurückzuweisen, daß er gegen die Einräumung der Kirche geht. Dies muß in dem Willen des Antragstellers gelegen haben, und das ist es, was ich glaube, daS dem Anträge entgegensteht. Ich bekenne ganz offen, daß ich .jede Begünstigung, die aus bloßer christlicher Liebe den Neu-Katholiken dargebracht wird, mit Freuden un- S*
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