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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Endlich aber scheint es vorzüglicher, daß dem hohen Cultus- ministerium von der deutsch-katholischen Gemeinde im voraus dasFormular, wonach sie dieLaufhandlung vollziehen, vorgelegt und in der Anzeige, daß dieses bei der Taufe befolgt worden sei, bezeugt werde, als jedesmal dem Ermessen und derUeberzeugung des einzelnen evangelischen Geistlichen anheimzustellen, ob die Laufe wirklich dem allgemeinen Christendogma gemäß vollzogen worden sei. Denn abgesehen davon, daß man hierin der individuellen Ansicht und Ueberzeugung der einzelnen evangelischen Geistlichen eine Ausdehnung giebt, die zu Mißverständniß, Erörterungen und Weitläuftigkeiten, ja sogar zu Ungleichheiten führen kann, so scheint es auch in der Natur der Sache selbst zu liegen, daß nur die höchste Behörde in Kirchensachen über dergleichen allge meine, bei kirchlichen und geistlichen Handlungen anzuwendende Formulare zu cognosciren und zu entscheiden habe. Die Deputation rathet demnach der Kammer an, in Betreff der gedachten, von der ersten Kammer beschlossenen drei Modi fikationen, der ersten derselben unbedingt beizutreten, der zweiten aber mit der Abänderung beizustimmen, „daß die von dem deutsch-katholischen Geistlichen zu machende Anzeige nicht von den Taufzeugen, sondern von zwei andern, bei dem Taufacte zugegen gewesenen zeugnißfähigen Männern zu unterschreiben", auch dabei zu beantragen, „daß die von dem evangelischen Geistlichen oder son stigen Führern der Kirchenbücher eingetragene Taufe als deutsch-katholisch bezeichnet werde," statt der dritten Modifikation aber folgende zu beschließen, „daß dem deutsch - katholischen Geistlichen aufgegeben werde, nur nach dem, von den Deutsch-Katholiken sofort bei dem hohen Cultusministerium einzureichenden Tauf formulare die Taufen zu vollziehen, und daß in der jedes maligen Anzeige an den evangelischen Geistlichen des Kirchspiels davon Erwähnung gethan werde, daß die Laufe nach obigem Formulare vollzogen worden sei." Zn Folge eines derartigen Beschlusses der Kammer würde der Beschluß der ersten Kammer hinsichtlich dieser zuletzt erwähnten Modifikation für abgelehnt zu achten sein. Staatsministerv. Wietersheim: Bei dem vorliegen den Punkte ist gegen das Deputationsgutachten nur wenig zu erinnern, denn theilweise ist dem schon durch die zeitherige Praxis entsprochen worden. Nur auf einen unerheblichen Punkt will ich hier aufmerksam machen. Das Ministerium kann sich nicht überzeugen, daß die vorgeschlagene Abänderung des Antrages der ersten Kammer, daß statt der Taufzeugen diese Erklärung von andern zeugnißfähigen Männern zu unter schreiben sei, eine angemessene Verbesserung der jenseitigen Vorschläge enthalte. Die Taufzeugen sind bei dem Taufacte stellvertretend für den Täufling, welcher, wenn es möglich wäre, seine Erklärung selbst abzugeben hatte, an sich aber würde es nur dieser seiner Erklärung und der des betreffenden Geist- II. 65. lichen bedürfen, um legal die Aufnahme desselben in die kon fessionelle Kirchengesellschaft zu constatiren. Da das aber nicht möglich ist, so müssen die Täufzeugen sich für ihn erklä ren, und es erscheint ganz konsequent, daß solche die von dem evangelischen Pfarrer zur Eintragung in das Kirchenbuch ab gegebene Erklärung als Stellvertreter des Täuflings unter zeichnen. Dagegen sind diejenigen, welche bei dem Taufacte nicht betheiligt sind, also kein Interesse haben, ihre volle Auf merksamkeit demselben zuzuwenden, gewiß weniger zur Attesta- tion in diesem Falle geeignet. Sollten aber wirklich Fälle ein treten, die ich mir jedoch in Sachsen kaum denken kann, daß unter den Taufzeugen, deren doch gewöhnlich mehr als zwei sind, zwei des Schreibens unkundig wären, dann würden in 8ubsiäiuM andere zu unterzeichnen haben. Referent Abg. 0. Haase: Die Deputation ist von -er Rechtsansicht ausgegangen, daß da, wo die Form einer Hand lung als beobachtet bezeugt werden soll, derjenige als Zeuge dafür nicht auftreten könne, der an dieser Handlung selbst Theil genommen hat. Wenn der Herr Staatsminister erklärt hat, daß die Laufzeugen Stellvertreter des Läuflings wären, so entnehme ich daraus, wenn anders dies Berhältnkß hier in Betracht kommen möchte, noch einen zweiten Grund für die Ansicht der Deputation, weil der Stellvertreter mit der Person, die er vertritt, in den Rechten als eine und dieselbe Person an zusehen ist, mithin, da der Täufling kein Zeugniß über seine Taufe ablegen kann, eben so wenig von seinen Stellvertretern für ihn einZeugniß gegeben werden könnte. Inzwischen lege ich auf diese Frage überhaupt kein großes Gewicht. Die De putation hat den in Rede stehenden Antrag hauptsächlich des halb gemacht, weil sie den Fall im Auge gehabt, daß einer von den Taufzeugen nicht schreiben könnte. Sie würde daher sich auch damit einverstehen, wenn man dieBestimmung alternativ faßte, so daß die Unterzeichnung der Acte eben so von den Tauf zeugen, wie von andern zeugnißfähigen Männern bewirkt wer den könnte. Wicepräsident Ei sen stuck: Ich muß mich hier bei diesem Punkte gegen die Deputation erklären. Ich sehe in der That kein Motiv, was mich bestimmen konnte, etwas anzunehmen, was anders ist sowohl bei den Alt-Katholiken, wie bei den Pro testanten; mich bestimmt aber vorzüglich das große Bedenken, daß ich von den Taufzeugen Vergewisserung habe, daß sie wirk lich dabeigewesen sind; wenn sie aber nicht unterzeichnen und die Deutsch-Katholiken bei ihren gottesdienstlichen Versamm lungen kein förmliches Präsenzprotocoll aufnehmen, so wird nie eine Garantie vorhanden sein, daß die Zwei, die bezeugt haben, es auch bezeugen können. Das ist der Grund, warum ich diese Modifikation, wie sie die Deputation vorschlägt, nicht genehmi gen könnte, sondern ich würde mehr dafür sein, was in der ersten Kammer angenommen worden ist, und womit sich auch die Staatsregierung einverstanden erklärt, daß nämlich die Lauf zeugen unterschreiben. Was das Bedenken des Nichtkönnens betrifft, so wird es nicht oft eintreten, und übrigens kommen hau- 1*
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