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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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dauer. Nur auf Privatrechte laßt sich dieses anwenden, daß wohlerworbene Privatrechte nicht durch Gesetze ohne und gegen den Willen der Berechtigten aufgehoben werden dürfen, wiewohl auch hier Ausnahmen vorkommen, z. B. Ablösungs gesetze. Nun gebe ich zwar zu, daß von dem öffentlichen Rechte, hier von dem Rechte über Scheidung verschiedene Privatrechte abhangen, das hindert aber nicht an einer Umänderung des öf fentlichen Rechts; außerdem würde, da von und in jedem öf fentlichen Rechte auch zugleich Privatrechte abhangen, das öffentliche hierdurch an jeder Reform gehindert werden. Wenn dieser Grundsatz adoptirt würde, so würde man zur Stabilität in aller Gesetzgebung, besonders des öffentlichen Rechts, verur- theilt. Dazu, meine Herren, werden Sie Ihre Einwilligung gewiß nicht geben wollen. Hiernach kann ich nicht zugeben, daß ein Ehegatte, z. B. ein römisch-katholischer durch die Schlie ßung der Ehe im voraus auch auf die aus der Ehe für die ganze Lebenszeit folgenden Privatrechte ein wohlerworbenes Recht (zus gusesitum) erwerbe. Der Begriff des wohlerworbenen Privat rechts (juris tjuaesiti) ist auf ein von dem öffentlichen Rechte ab hängiges Privatrecht nicht anwendbar. Hiernächst gilt ja auch jetzt schon — ein Einwand, den der Herr Staatsminister sich selbst gleich machte— dann, wenn von zwei römisch-katholischen Ehegatten der eine zum Protestantismus übertritt, dann auch von und über seine Ehe und deren Scheidung von diesem seinem einseitigen Uebertritte an auch das protestantische Eherecht; warum soll dies also nicht auch von den Ehen der Deutsch-Katho liken und deren Scheidung gelten? Werden in jenem Falle keine Privatrechte verletzt, warum denn in diesem? Hiergegen meinte nun freilich derHerr Staatsminister, es sei zwischen jenem ersten und diesem letzten Falle der Unterschied, daß der Ehegatte, wel cher mit einer römisch-katholischen Gattin in eine Ehe getreten sei, hierbei im voraus wissen könnte, daß der andere zum Prote- stantismus übertreten könne, wahrend er nicht habe wissen können, daß der andere Ehegatte zum Deutsch-Katholicismus übergehen, — dieser entstehen könne. Allein dieser Unterschied ist nur ein scheinbarer und ganz einflußloser. Denn eben so gut, als die Möglichkeit des Uebertritts seines römisch-katholischen Ehegatten zum Protestantismus, konnte sich der andere Ehegatte im voraus denken, daß eine neue Secte, — der Deutsch-Katholicismus ent stehen könnte; daß der andere Gatte aber übertreten werde, das wußte er ebenso wenig, als daß der Deutsch-Katholicismus entstehen werde. Beide Fälle sind sich gleich. Die Möglichkeit der Entstehung des Deutsch-Katholicismus könnte sich ebensogut denken lassen, als die Möglichkeit des Uebertritts des einen Gatten zum Protestantismus. Also ist zwischen beiden Fällen kein Unter schied. Wenn also in dem einen das protestantische Eherecht jetzt schon anwendbar wurde, warum denn nicht auch in dem andern? Hiernächst meinte der Herr Staatsminister, durch eine einseitige Handlung, wie der Uebertritt zum Deutsch-Katho licismus sei, könne man seine Rechte nicht verändern. Allein auch der Uebertritt nur eines Römisch-Katholischen zum Prote stantismus ist eine einseitige Handlung und dennoch^ die Rechte der Ehegatten verändernd. Sodam ist auch jener Grund satz nur im Privatrechte richtig, aber nicht im öffentlichen Rechte; denn wenn ich durch meine einseitige Handlung das öffentliche Recht verändere und dadurch mittelbar zugleich Privatrechte verändert werden, so hindert mich das letztere wenigstens, die zu fällige mittelbare gleichzeitige Veränderung von Privatrechten, nicht an -«Veränderung des öffentlichen Rechts durch diese ein seitige Handlung. Mithin ist auch dieser Fall, dieser nur privat rechtliche Grundsatz hier nicht anwendbar. Der Herr Staats-, Minister bestritt ferner die Notwendigkeit einerBestimmung, wie sie das Deputationsgutachten verschlägt. Allein, meine Herren, etwas müssen die Deutsch-Katholiken sein, entweder Römisch- Katholische, oder Protestanten, oder Deutsch-Katholiken. Nun ist sowohl an sich durch ihren Austrittaus derrömisch-katholischen Kirche, als durch unsere bisherigen Beschlüsse festgesetzt, daß sie nichtmehrrömisch-katholisch sind,daßsie einen besondcm Glauben und eine besondere Secte, wenigstens interimistisch bilden. Nun kann man sie doch nicht in einer Beziehung von ihrer frühem Kirche trennen und getrennt betrachten, und in einer andern Be ziehung zu derselben wieder zurückdrängen? Das wäre eine In konsequenz und ein Widerspruch. Sind die Deutsch-Katholiken aber nicht mehr römische Katholiken, so kann auch nicht mehr das römisch-katholische Eherecht auf sie angewendct werden, weil sie die Grundsätze desselben verwerfen. Mithin ist eine Be stimmung und Aenderung rücksichtlich des Eherechts allerdings notwendig. Der Herr Staatsminister meinte ferner, die bloße Erklärung der Deutsch-Katholiken, daß das protestantische Kir- chenrecht auf ihre Ehen angewendet werden möge, sei doch kem Grund, um dies zuthunundeinesolcheBestimmungindas Gesetz aufzunehmen. Allein diese Erklärung der Deutsch-Katholiken ist auch nicht der Grund des Deputationsgutachtens, am aller wenigsten der einzige. Ich fühle die Notwendigkeit des Depu- tatkonsgutachtens, auch wenn die Deutsch-Katholiken fürdasselbe sich nicht erklärt hätten. Jene Erklärung kann uns nicht be stimmen, aber auch nicht abhalten, den Wunsch der Deutsch- Katholiken zu erfüllen. Nicht weil diese es wünschen, sondern weil es notwendig ist, aus inner« Gründen stimme ich für das Deputationsgutachten. Der Herr Staatsminister wendete ferner ein, es gäbe keine Garantie dafür, daß diese Erklärung der Deutsch-Katholiken, das protestantische Kirchenrecht auf ihre Ehen anwenden zu lassen, nicht zurückgerufen würde. Das hat keinen Einfluß. Sie können diese Erklärung nicht zumckrufen, weil und wenn sie dann durch dasvorliegende Gesetz bestimmt sein wird. Also ein Einwand gegen das Deputationsgutachten ist auch dieser Grund nicht. Uebrigens muß ich bemerken: wenn auch das organische deutsch-katholische Statut von Regierung und Standen noch nicht anerkannt ist, so bindet es doch wenig stens die, welche sich ihm unterworfen haben. Nun steht aber im organischen Statut, daß Jeder, der zu den Deutsch-Katholiken übertritt, dasselbe anerkennen müsse. In wie weit daher die Autonomie jedem Staatsbürger gestattet und anerkanntist, wird auch jeder Deutsch-Katholik an das organische Statut gebunden bleiben, weil er sich Unterschrieben hat. Ein großer Wechselt jener M Frage stehenden Erklärung -er Deutsch-KathoMM
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