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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ich den Antrag nicht für so beschaffen hatte, es werde die Absicht der Deputation dadurch erreicht. Es wird allemal auf den con- creten Fall ankommen, und da die Militairpflicht sich nach der Staatsangehörigkeit richtet, allemal auf die diesfallsigen Be stimmungen. So viel mir bekannt ist, hat Sachsen mit allen deutschen Bundesstaaten Conventionen über die Staatsange hörigkeit geschlossen und Regeln darüber festgestellt. Die Fälle sind jedoch ost so eigenthümlich, daß es schwierig ist, so starr nach der Convention zu entscheiden. Ein Individuum kann nur in einem Staate Staatsangehöriger sein, so daß die verschiedenen Staaten an einen und denselben jungen Mann wegen Erfüllung der Militairpflicht zwar Ansprüche erheben können, über die sen Anspruch aber in Zweifelsfällen nach der Convention ent schieden werden muß. Die Convention giebt freilich keine Ga rantie, daß der concrete Fall sofort entschieden werden kann. Will man neue Conventionen eingehen, so werden dieselben Jn- convenienzen sich finden, wie bisher, und es ist nicht anzunehmen, daß durch den Antrag etwas Besonderes erreicht werde. Fälle, wie der Abgeordnete Scholze angeführt hat, werden durch eine solcheUebereinkunft nicht schneller und besser entschieden. Wenn man darüber klagt, daß die Entscheidungen so schwierig sind, daß. sie so lange dauern, so bin ich damit vollkommen einverstanden. Mir sind Fälle bekannt, wo solche Fragen drei, vier und fünf Jahre lang ventilirt worden sind. Dadurch ist Mancher in eine schlimme Lage gekommen, und es hat auch Einwirkung auf die Militairpflicht gehabt. Diese nachtheiligen Folgen werden aber durch den Antrag der Deputation nicht abgewendet; man möge nur dahin streben, diese Angelegenheiten möglichst zu befördern, oder dunkle Conventionen klarer zu machen. Ich glaube, der Antrag wird nicht nöthig sein, und da ich nicht gern einen An trag stelle, von dem ich nicht im voraus weiß, daß durch ihn etwas erzielt werde, so werde ich gegen den Antrag stimmen. Abg. M eisel: Ich muß mich ganz dem anschließen, was Herr Secretair Lzschucke so eben ausgesprochen hat. Unmög lich kann der Antrag das bewirken, was gewünscht werden muß. Es sind Fälle citirt worden, welche beweisen, in welche üble Lage junge Leute dadurch versetzt werden können, daß klare Bestim mungen nicht vorhanden sind, wie es gehalten werden soll, wenn die Heimathsangehörigkeit junger Männer nicht ganz fest be stimmt ist. Was der Herr Kriegsministcr vorhin erwähnte, scheint mir nicht ganz schlagend. Es sind Falle da gewesen, daß die Militairpflicht anerkannt, der junge Mann zum Militair ge zogen, oder die Einstandssumme für ihn bezahlt und später doch seine Heimathsangehörigkeit bezweifelt worden ist. Bleibt der junge Mann im Lande, so kann, wenn er einmal Dienst gethan hat, es auf keine Weise geändert werden. Er mag nun zwei, drei oder vier Jahre gedient haben, es kann ihm die Zeit nicht er setzt werden. Hat er die Einstandssumme bezahlt, so kann er sie zmückbekommen. Wenn wir aber auf das Gesetz zurückgehen, so ist anzunehmen, daß, wer bezahlt hat, auch gleiche Rechte und Pflichten habe, wie ein Dienender. In so fern würde es er wünscht sein, wenn ein Antrag gestellt werden könnte, der aber anders lauten müßte, als der, welchen die Deputation vorschlägt. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Von Seiten des Kriegsministeriums ist hierauf zu erwidern, daß ihm kein Fall bekannt ist, auf welchen das Anwendung leiden könnte, was der Abgeordnete Meisel eben erwähnt hat. Abg. Sachße: Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes scheint der Antrag nicht unangemessen. Die Staatsverträge haben die Heimathsangehörigkeit zum Gegenstände, nicht aber die Militairpflicht. Obschon die Heimathsangehörigkeit mit der Militairpflicht in genauem Zusammenhänge steht, so kommen doch viele Umstände vor, wonach beide unbestimmt erschei nen. Es mangelt aber, was den angeführten Fall betrifft, ganz an einer gesetzlichen Bestimmung, ob Jemand gegen sein Vaterland die Waffen führen dürfe. In Frankreich ist die To desstrafe darauf gesetzt. Wir in Deutschland, denen selbst ein Schein wirklicher Einheit gefehlt hat, wie sie jetzt in dem deut schen Bunde erstrebt wird, haben nicht darauf gesehen, als ob es etwas Gleichgültiges sei. Es haben Staatsbürger aus einem Staate gegen andere deutsche Staaten, ja oft aus demselben deutschen Staate gekämpft, und es wäre zu wünschen, daß auch bei uns eine ähnliche Bestimmung dagegen in die Gesetzgebung ausgenommen würde, wenn auch in diesem Gesetze, welches ledig lich die Recrutirung zum Gegenstände hat, eine solche nicht an ihrem Platze sein dürfte. Abg. Meisel: Zu meiner Rechtfertigung habe ich nur zu erklären, daß ich gern zugebe, es seien dem Ministerium die ein zelnen Fälle nicht erinnerlich, daß ich aber, da es hier nicht der Ort sein kann, zu ermitteln, wie es in dergleichen Fällen gehalten werden könne, ich mir Vorbehalten werde, dem Kriegsministerium solche Fälle nachzuweisen, von denen einer noch nicht erledigt ist. Abg. i). Haase: Die Deputation ist zu diesem Anträge dadurch veranlaßt worden, daß ihr Fälle mitgetheilt worden sind, wo von einem Nachbarstaats eben so wie von unserm Staate ein junger Mann als militairpflichtig erachtet, auch genöthigt wor den ist, in beiden Staaten die angesprochene Militairpflicht zu leisten. Ich bedaure, daß das Mitglied der Deputation, wel ches diese Fälle der Deputation mitgetheilt und genauer zu ken nen versichert, nicht gegenwärtig ist. Auf dieseMeise wird ein junger Mann dadurch, daß über seine Staatsangehörigkeit und Heimathsangehörigkeit zwischen Sachsen und einem andern Staate Zweifel obwalten, genöthigt, in zwei Staaten Militair- dienste zu thun, während er nur einem Staate dazu ver bindlich ist. Deshalb hat die Deputation den fraglichen Antrag gestellt, welcher hauptsächlich das Resultat bezweckt, daß, wenn ein junger Mann in einem Nachbarstaate zur Militairpflicht an gehalten und diese von ihm erfüllt worden ist, er sodann hier da von befreit sein soll und umgekehrt. Bicepräsident Eisenstuck: Es ist nicht zu verkennen, daß mehr als ein Fall vorgekommen ist. Mir selbst sind mehrere vorgekommen, namentlich mit dem preußischen Staate. Ich will nur zwei Punkte berühren. Es ist nicht zu leugnen, daß damit das Heimaths- und Staatsbürgerrecht in Verbindung
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