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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die Holzdiebstahle sehr häufig vorkommen. Ich habe z. B., s als ich Wahlcommiffar war, eine Gemeinde kennen lernen, wo von vier und dreißig Hausbesitzern nur drei waren, die eine Wahlstrmme hatten, weil ein und dreißig davon sich solcher Vergehen schuldig gemacht hatten. Wollten Sie nun auch für solche Fälle, obgleich es sehr gefährlich sein möchte, den Satz auszusprechen, daß der Holzdiebstahl kein nach allgemei nem Begriffe entehrendes Verbrechen sei, ebenfalls die Unwür digkeit, in's Militair einzutreten, aussprechen, so könntesich der Fall ereignen, daß wir in einer ganzen Gemeinde, ja vielleicht in einer ganzen Gegend gar keinen Militairpflichtigen mehr hätten, und ich kann die Furcht nicht unterdrücken, daß Man cher Holz stehlen wird, um nur vom Militair befreit zu sein. Also der Punkt muß für solche Fälle wegfallen, weil wir sonst entweder den Holzdieb eximircn, oder den Holzdiebstahl als kein entehrendes Verbrechen ansehen würden. Präsident Braun: Der Abgeordnete Metzler hat das Wort begehrt. Ich frage jedoch die Kammer: ob sie es ihm noch einmal gewähren will? — Einstimmig Ja. Abg. Metzler: Durch das, was gegen mein Amendement vorgebracht worden ist, kann ich mich nicht bestimmt finden, das selbe preiszugeben. Ich fange bei dem letzten Redner an, den ich allerdings eben so wenig genau verstanden habe, als den Ab geordneten Sachße. Denn ich will nichts mehr und nichts we niger, als daß blos in dem Falle Unfähigkeit, in der Armee zu dienen, ausgesprochen werden soll, wenn Arbeitshausstrafe we gen entehrender Verbrechen ausgesprochen worden ist. Holzdiebstahl wird damit nicht belegt werden, ist aber jedenfalls entehrend. Wird nun ein Holzdieb mit Arbeitshausstrafe be legt, so ist er unwürdig, in die Armee einzutreten. Mithin hat der Abgeordnete mein Amendement nicht widerlegt. Der Ab geordnete Sachße hat mir allerdings Dinge gesagt, die ich auch nicht verstehe. Sie enthalten Vorwürfe weder gegen mich, noch gegen die Regierung, und doch schienen sie Beides zu enthalten. Wenn er sagt, er wolle nur ehrenhafte Leute und nicht Diebe in's Militair, so sage ich, die Regierung will es auch. Ich sage dasselbe, indem ich behaupte, wenn Arbeitshausstrafe wegen entehrender Verbrechen erkannt ist, dann darf der Be strafte nicht bei der Armee eingestellt werden. Ich weiß also nicht, was dieser Vorwurf bezwecken soll? Was sodann von der Regierungsbank mir eingehalten worden ist, ist ebenfalls nicht so durchschlagend, daß ich mich deshalb veranlaßt sehen könnte, mein Amendement zurückzuziehen. Denn wenn der Herr Com- Miffar sagt, daß man beabsichtige, den schwankenden Begriff der allgemeinen Ehre wo möglich nicht mehr in der Praxis vorkom men zu lassen, weil statt des Unwürdigen Andere würden einge stellt werden und so die guten Leute für die schlechten büßen müßten, nun, so ist das auch meine Ansicht. Ich will nicht, daß derjenige, der wegen eines nach allgemeinen Begriffen nicht für entehrend gehaltenen Vergehens Arbeitshausstrafe erlitten hat, vom Dienste in der Armee ausgeschlossen werde. In so fern, glaube ich, treffe ich mit der hohen Staatsregierung überein. Wenn mir nun eingehalten worden ist, daß man nicht für §. 8 sub b. stimmen könne, weil keine Potenz vorhanden sei, welche in dieser Beziehung ein Gutachten abgeben könne, so würde die ser Vorwurf auch andere Gesetze treffen, nach denen z. B. über die Wahlfähigkeit ein Gutachten abzugeben ist. In dem gegen wärtigen Falle wird die Recrutirungscommisflon dieses Urtheil zu fällen haben, die aus dem Amtshauptmanne, dem Justkzamt- manneunddemrequirirtenOffiziere besteht, und ich glaube wohl, daß diese drei Factoren werden sagen können, ob ein Verbrechen als entehrend zu achten sei oder nicht. Eben aus dem Grunde, weil Arbeitshausstrafe an sich mit Entehrung durchaus nicht verbunden ist, ist auch nirgends bestimmt, daß Einer, der sie er litten hatte, seine bürgerlichen Rechte nicht mehr ausüben könne. Ist aber dies der Fall, so finde ich auch keinen Grund dafür, daß ein solcher Mann für unwürdig erkannt werden müßte, in's Militair ausgenommen zu werden. Ich werde daher bei mei nem Amendement stehen bleiben. Abg. Klien: Nur einige Aeußerungen will ich mir in Be ziehung auf das erlauben, was der Abgeordnete Jam in Bezie hung auf kleine Holzdiebstähle gesagt hat. Ich finde bedenklich, wenn man einen Grundsatz so allgemein hinstellen will. Denn es würden sich Viele finden, welche ein dreitägiges Gefangniß vielleicht ausstehen, um sich von ihrer Militairpflichtigkeit loszu machen, während sie sich vor der Arbeitshaus strafe mehr hüten. In dieser Beziehung ist mir das Amendement des Abgeordneten Metzler, das Wort: „Arbeitshaus" wegzulaffen, nicht annehm bar, aus dem Grunde, weil darin das, was er angedeutet hat, ausgeschlossen ist. Dagegen ist allerdings das Bedenken, wel ches er in Hinsicht auf nicht entehrende Verbrechen aufgestellt hat, auch begründet; ich glaube daher, es könnte durch eine an dere Fassung abgeholfen werden, wenn man sich ausdrückte: „Zuchthausstrafe, oder wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt". Abg. Metzler: Das ist meine Ansicht. Präsident Braun: Das Amendement lautet dahin, wie ich vorhin schon bemerkte, daß vor dem Worte: „Arbeitshaus strafe" die Worte eingeschaltet werden: „wegen eines nach allge meinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens Ar beitshausstrafe". Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Mit diesem Pa ragraphen geht es der Regierung ganz sonderbar. Sie hat hierbei gar nicht das Interesse der Armee, sondern das des Volks im Auge gehabt. Die Fassung des alten Paragraphen ist für die Armee viel vortheilhafter. Allein gerade die Milde, die in den ganzen Veränderungen des Gesetzes herrscht und hervor gehen soll, das gerade ist es, warum diese Abänderungen in die sen Paragraphen ausgenommen worden find. Ein unmittel bares Interesse hat die Staatsregierung nicht daran, ob diese oder jene Fassung angenommen wird, wenn man nur die Ge wißheit erlangt, daß das Militair keine jungen Leute aufnehmen soll, die der Ehre, in der Armee zu dienen, nicht würdig sind. Secretair Lzschucke: Ich bin ganz mitderStaatsregierung einverstanden, daß in der Armee Niemand dienen könne, der um eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend gehaltenen Wer-
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