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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Vicepräsident hat selbst zugegeben, daß es gewiß nicht in der Absicht des Mini steriums und eben so wenig der Appellationsgerichte liege, die Untersuchungshaft über die Nothwendigkeit hinaus zu erstrecken. Daß das Ministerium sie nicht will, wird die geehrte Kammer daraus abnehmen können, daß auf den frühern Antrag sofort eine diesfallsige Verordnung im Gesetzblatts erschien. Ich hätte auch geglaubt, daß diese Verordnung Nutzen gestiftet hätte, denn es sind seitdem sehr wenig Beschwerden an das Ministerium ge kommen, und ich muß daher voraussetzen, daß sowohl die Appel lationsgerichte, wie die Untergerichte sie befolgt haben. Das Ministerium wird, so weit es in seinem Bereiche möglich, gewiß ferner darauf hinwirken und darauf sehen, daß der Verordnung nachgegangen werde; allein sie schon jetzt wieder einzuschärfen, hierzu ist weder Veranlassung vorhanden, noch läßt sich hiervon ein Erfolg,versprechen. Jedenfalls werden die Behörden schon durch diese öffentliche Verhandlung von neuem darauf aufmerk sam werden. Was den Antrag betrifft, daß binnen einer säch sischen Frist die Urthel versprochen werden sollen, so hat bereits der geehrte Vicepräsident darauf aufmerksam gemacht, daß eine solche Frist zu stellen in der That ganz unmöglich ist. Nicht alle Sachen können binnen solcher Frist versprochen werden. Es kommen einzelne Sachen von einem solchen Umfange vor, daß die Acten auf Wagen in die Wohnungen geschafft, die Referen ten mehrere Monate, ja ein ganzes halbes Jahr von allen übri gen Geschäften dispensirt werden müssen, um sie bearbeiten zu können. Es würde daher in der That höchst bedenklich sein, den Verspruch in sächsischer Frist vorzuschreiben. Wollen Sie Llos eine schnelle Erledigung ohne gründliche Bearbeitung? Wollen Sie blos ein Urthel, ohne zu wissen, ob es wirkliches Recht enthalt? Wollen Sie Entscheidungsgründe, die nichts sagen? Ja, dann kann man eine Frist von sechs Wochen fest setzen, wenn es blos darauf ankommen soll, daß die Sache ver sprochen wird, nicht wie sie versprochen wird. Der Antrag steller zielt wahrscheinlich nach seinem Wohnorte, ich muß daher voraussetzen, daß von dem Appellationsgerichte zu Leipzig die Rede ist. Ich habe gerade darüber die statistische Uebersicht nicht aufgeführt, und ich erlaube mir, sie jetzt noch zu vervollständigen. Bei dem Leipziger Appellatlonsgerlchte sind eingegangen im Jahre 1836: 480 Civilverspruchsachen und im Jahre 1844: 745, also über 50 Procent mehr gegen 1836. An Criminal- sachen waren eingegangen im Jahre 1836 :M8 und im Jahre 1844:840, also über 33 Procent mehr. Sie sehen daraus, meine Herren, daß die Zahl der Sachen, die bei den Appellationsgerich- Lm eingehen, im Wachsen begriffen ist, und wenn ein geehrter Abgeordneter vorhin sagte, der Advocat müsse die Frist innehal- Len, wenn es auch mit Gefahr für seine Gesundheit geschähe, so könnte ich mehrere Mitglieder des Appellationsgerichts bezeich nen, die wirklich mit völligem Ruin ihrer Gesundheit arbeiten, und es sind die Fälle nicht fetten, wo einige sich wirklich so über arbeitet haben, daß sie am Ende dienstunfähig wurden. Ich bin im Augenblicke nicht im Stande, die Zahl der Rests in den Ap- pellatwnsgerichtm anzugeben, so siel kann ich aber versichern, daß sie sich am Schlüsse des Jahres 1845 vermindert haben, und daß sie bei weitem nicht so zahlreich sind, daß man annehmen könnte, ein Urthel bliebe sechs Monate aus. Abg. v. Schaffrath: Ich muß mir noch ein paar Worte über den Gegenstand erlauben, da er für das Volk von hoher Wichtigkeit ist. Ich bin fest überzeugt, wenn wir hier eine Be stimmung treffen könnten, daß die Sachen schneller versprochen würden, so würden wir freudig ausgenommen werden, wenn wir damit nach Hause kamen, denn die Klage ist im Volke wohl all gemein geworden und fast so allgemein, wie vor 1830, daß die Rechtssachen zu langsam versprochen würden. Was den Joscph'- schen Antrag betrifft, so gebe ich zu, daß die von ihm vorgeschla- gcne Frist ein wenig zu kurz ist, und ich erlaube mir deshalb das Unteramendementzu stellen, statt: „binnen einersächsischen Frist" zu setzen: „längstens binnen Viertelsjahresfrist" und ich bitte den Herrn Präsidenten, dasselbe zur Unterstützung zu bringen. Wenn der Herr Staatsminister äußerte, eine Frist könnte nicht bestimmt werden, so begreife ich das nicht. Ein Maximum, eine längste Frist kann bestimmt werden. Es ist wenigstens dann ein Anhalt für den Advocaten da, daß er über verzögerte Rechtspflege Beschwerde führen kann, wenn gesagt wird, binnen 4 oder 5, oder meinetwegen auch 6 Monaten muß das Urthel versprochen sein, dann kann und darfein solcher exor- bitanterFall, daß eine solche Sache ein ganzes Jahr liegen bleibt, gar nicht Vorkommen. Gegen die Bestimmung eines Maximums sehe ich kein Hinderniß, denn es ist schon früher eine solche Frist bestimmt worden. So viel ich weiß, steht in der Erl. Proceßord- nung eine solche Frist für die Dicasterien vorgeschrieben, dienäm- lich, daß große Sachen in 6, kleine in 3 Wochen versprochen sein müssen. So gut dies früher gegangen ist, wird es auch noch jetzt gehen. Wenn der Herr Staatsminister von einer zu kurzen Frist für die jetzige Gründlichkeit fürchtete, so muß man deshalb allerdings hier sehr vorsichtig sein, man darf nicht eine zu kurze Frist bestimmen. Wenn der Herr Staatsminister ferner sagte, es dürfe ja nur Beschwerde geführt werden, so muß ich gestehen, es ist eine eigene Sache damit. Das Beschwerdeführen ist stets eine unangenehme Sache und fast so gut wie Denunciation, ab gesehen davon, daß der Beschwerdeführer die Kosten derselben bezahlen muß. Auch nimmt man sich oft vor, Beschwerden zu führen, aber man kommt nicht dazu, indem immer dringendere Sachen vorliegen. Was die Ansicht des Herrn Wicepräsidenten betrifft, daß unsere Richter eine zu große Begierde nach Strafen haben, so muß ich dem auch beistimmen; das ist meine vielfältige Erfahrung, daß bisweilen eine wahre Strafsucht bei ihnen herrscht. Die Entscheidungsgründe lauten nicht, wie ein rich terliches Erkenntniß, sondern wie eine Anklageaete. Oft scheint es, als verurtheilten unsere Richter zu leicht, als dehnten sie das Strafgesetz zu sehr aus, als hielten sie den Angeschuldigten für überführt in Fallen, wo gerechte Zweifel dagegen sind. Auch die Wertheidigungen und Wertheidigungsmomente werden fast ganz ignorirt. Dies sind die Wünsche, die ich hier auszusprechen für Gewiffenspflicht hielt. Ich bitte den Herrn Präsidenten nochmals, mein Unteramendement zur Unterstützung zu bringen.
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