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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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kommen, denn dann würde eben so gut der noch nachträglich seine Steuerfreiheit anmelden können, der zwar viele Grundstücke an gemeldet hat, aber eins dabei vergaß, obwohl er wußte, daß dafür Steuerfreiheit zu gewähren war, oder er würde wenigstens da noch Entschädigung gewährt bekommen müssen, wenn er ange meldet hat, aber zurückgewiesen worden ist. Eben so würde man die Entscheidungen zweifelhaft machen, welche selbst an die hvchsteJnstanz gekommen sind und aus materiellen Gründen die Steuerentschädigung abgewiesen worden ist. Za man würde konsequent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dem ge statten müssen, der gegen das Quantum, welches an der Entschä digung bei der Berechnung der Steuerfreiheit abgezogen worden ist, reclamiren wollte. Dann würde man aber das ganze Werk, was bis jetzt beendigt wurde, von vorn anfangen müssen. Präsident Braun: Ich werde nunmehr zur Fragstellung übergehen. Die Deputation schlägt vor: „die Kammer wolle die nachträgliche Zulässigkeit der Anmeldungen derjenigen auf Grundsteusrentschädigung in dem bereits gesetzlich festgesetzten Umfange zu erhebenden Ansprüche, welche innerhalb der durch das Gesetz vom 8. November 1838 bestimmten Präklusivfrist nicht angemeldet, oder zwar angemeldet, aber ohne vorherige Ent scheidung von den Anmeldenden zurückgenommen worden sind, genehmigen." Tritt die Kammer diesem Anträge bei? -- E i n- stimmig Za. Präsident Braun: Weiter wünscht die Deputation: „zu gleich wolle die Kammer die hohe Staatsregierung um Nachlas sung einer anderweiten, in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 7. Oktober 1837 anzuordnenden Präklusivfrist für Anmel dung jener Ansprüche, so wie auch darum ersuchen". Stimmt die Kammer auch hierin dem Anträge ihrer Deputation bei? — Einstimmig Za. Präsident Braun: -Will ferner die Kammer die hohe Staatsregierung auch darum ersuchen: „den in Folge der be gründet gefundenen Anmeldung sich ergebenden nöthigen Betrag der diesfallsigen Entschädigungssumme von den annoch vorhan denen Ueberschüssen der behufs der Grundsteuerfreiheitsentschä digung creirten 4 Millionen Staatsschuldencaffenscheine, den anderweiten Betrag hingegen aus den Verwaltungseinnahmen der laufenden Finanzperiode zu entnehmen, oder auf sonst geeig nete Art zu decken; der nächsten Ständeversammlung aber über die Höhe der erforderlichen Summe, und die Mittel zu deren de- sinitiverDeckung, Mittheilung zu machen, und da nöthig der Ent schließung derselben die Deckungsmittel zu unterstellen"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Nun stelle ich die Frage auf den zwei ten Theil im Anträge der Deputation Seite 827 des Berichts. DieDeputation räth hier an, die im zweitenLheile des Berichts enthaltenen Petitionen auf sich beruhen zu lass en. Hierbei be merke ich noch, daß dis, welche sich hier gegen die Deputatian er klären, sich auch eo ipso gegen das Metzler'sche Amendement aus sprechen. Abg. Metzler: Mein Amendement steht unabhängig da, Henri es bezieht sich nicht auf alle Reklamationen, z. B. nicht auf die Schönecker, sondern es betrifft imAllgemeinen nur die, welche eine zuständige Reklamation versäumt haben, und beantragt, daß diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eben so zu Theil werde, wie denjenigen, welche die Anmeldung ganz unterlassen haben. ' Präsident Braun: Ich muß das Gegentheil annehmen, denn S. 813 des Berichts ist bemerkt: „Dagegen befinden sich die Petitionen unter Nr. 21,22,34,36,37, welche Reklamatio nen wegen stattgefundener Entscheidungen enthalten; ferner die unter Nr. 41, welche auf Revision eines Verfahrens anträgt, und die unter Nr. 47, welche einen bereits auf dem Rechtswege befindlichen Entschädigungsanspruch auf dem Verwaltungswege ausgeglichen wissen möchte, in einem andern Verhältnisse, und sind verschieden von jenen zu beurtheilen." Das sind die Peti tionen, welche im zweiten Theile des Berichts vorkommen, deren Abweisung beantragt ist, die also Ansprüche betreffen, überwelche bereits Entscheidung stattgefunden hat. Nun wünscht der Herr Antragsteller: „die Staatsregicrung wolle auch denjenigen, welche sich an einer Reklamation gegen die in Betreff der Steuer entschädigungen ergangenen abfälligen Entscheidungen versäumt haben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Theil werden lassen." Es scheint daher, als ob sein Antrag ganz zusammen falle mit dem Inhalte der Petitionen, deren Abweisung die De putation begutachtet hat. Ich will aber dies dem Ermessen der Kammer überlassen. Referent Abg. 0. Geißler: Ich halte dieAnsicht des Herrn Präsidenten für ganz richtig, da unter den Reklamationen gegen Entscheidungen, deren Abweisung die Deputation begutach tet, gerade solche sich befinden, deren Urheber nicht bis zur höchsten Instanz gegangen sind, sondern sich mit der Entscheidung der er sten Instanz beruhigt haben. Abg. v. Schaffrath: Zn Bezug auf den quantitativ extensiven Umfang, aber auch nur auf diesen ist jedenfalls ein Unterschied zwischen dem Deputationsgutachten und demMetz- ler'schen Amendement. Die Deputation beantragt, daß alle die Petitionen, welche Reklamationen wegen stattgefundener abfälliger Entscheidungen in Betreff der Steuerfreiheit betref fen, mögen diese aus nur formellen oder materiellen Gründen, wegen Versäumung einer Frist bei der Anmeldung oder Fest stellung der (angemeldeten) Steuerfreiheit oder nicht deshalb abfällig gewesen sein, auf sich beruhen sollen; der Antrag des Abgeordneten Metzler hingegen bezieht sich nur auf diejenigen Petitionen, welche Reklamationen gegen solche Entscheidun gen enthalten, durch welche Steuerfreiheitsentschädigungsan sprüche lediglich aus formellen Gründen und lediglich wegen Versäumung einer Frist zurückgewiesen sind. Also ist nur ein quantitativ-extensiver Unterschieb vorhan den zwischen dem Metzler'schen Anträge, der sich nur auf eine kleine Art von Reklamationen gegen Entscheidungen be zieht, und dem auf alle bezüglichen Gutachten der Deputa tion. Man kann für dieses in Betreff aller andern, von jenem nicht betroffenen Petitionen, aber auch zugleich für jenen stim men. Das Deputationsgutachten bezieht sich auf alle Peti-
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