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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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des Ortes, welche nicht die Mittel besitzen, sich einen eignen Schul lehrer zu halten, ganz ohne Religionsunterricht gelassen würden und das kann der Staat nicht zugeben. Eben so ist den andern Glaubensgenossen nicht zuzumuthen, daß, um diese Kinder un terrichten zu lassen, der Staatskasse irgend ein Ansinnen gemacht wird. Ein Vater, welcher sich in einem solchen Orte befindet und darin bleibt, unterwirft sich gleichsam diesen gesetzlichen Be stimmungen und muß sie sich gefallen lassen. Es wurde geäußert, es greife das zu sehr in die väterliche Gewalt ein; allein das Schulgesetz greift überhaupt in die väterliche Gewalt ein; es laßt sich dieser Grundsatz auch wohl rechtfertigen und Z.62. mildert diese Harte. Es wurde vorgeschlagen, den Z. 62. einzuschalten; allein besser wäre cs, wenn die Worte gesetzt würden: „oder keine andere von der Schulbehörde für ausreichend befundene Gelegen heit zum Unterricht in der andern Confession vorhanden ist." Abg. Roux: In Bezug auf die Oberlausitz bemerke ich, daß dort zweierlei Schulen bestehen; es gkebtOrke, wo die Ge meinde evangelisch und die Schule katholisch ist und umgekehrt; eine feste Norm läßt sich hier nicht annehmen. Es ist mir be kannt, daß katholische Aeltern ihre Kinder in eine entferntere ka tholische Schule schicken; dagegen weiß ich aber auch, daß andere sie in die protestantische Schule schicken. Daß die Kinder an dem Religionsunterrichte Theil nehmen und wirklich Theil genommen haben, ist mir von gebildeten Aeltern bekannt; wie weit man aber dabei geht, vermag ich nicht zu beurtheilcn. Ueberhaupt glaube ich, daß Zeit und Verhältnisse es mit sich gebracht haben, daß bei uns der Unterschied nicht so scharf hervortrat, wie hier in denErb- landen. Dtr Antrag desAbg. Sachße hat sich der ausreichenden Unterstützung nicht zu erfreuen. Abg. Axt: Ich leugne nicht, daß ich die Bedenklichkeiten, welche vomHrn.Staatsminister berührt wurden, anerkenne, daß ich fühle, es sei schwer, ohne alle Gefahr einer möglichen Be schränkung der Gewissensfreiheit eine solche Bestimmung in das Gesetz herein zu bringen; allein eben so wenig ist zu leugnen, daß öas Interesse des Staates, daß jeder Staatsbürger in der Reli gion unterrichtet werde, obenan stehen muß und daß also, wenn in einem Falle gar keine Gelegenheit zum Unterrichte eines Kin des in der Confession, der es ursprünglich angebört, sich darböte, auch der Vater selbst nicht im Stande wäre, den Religionsunter richt zu ertheilen, trotz der Unannehmlichkeit, die es hat, Jeman den zuzumuthen, sein Kind nach den Grundsätzen einer Conses sion unterrichten zu lassen, der es nicht zugethan ist, doch der Grundsatz obenan steht: „religiösen Unterricht muß das Kind erhalten," und diesen Grundsatz hat die Deputation durchgeführt. Ich habe zu den aufgeklärten Mitgliedern der De- k putation das Vertrauen, daß sie keine Proselytenmacherei zum Zweck haben und es ist von dem Vorstände der Deputation auch erklärt worden, daß die Falle nicht fehlen werden, wo auch Ael tern unsrer Confession durch diese Bestimmung des Gesetzes ge troffen werden. Treten einige Härten hervor, so können wir Druck und Papier von B. G. Keubner in Dresden. nicht dafür. Ich würde mich daher immer nur für die Fassung der Deputation erklären können, muß mir aber noch eine Frage ! an die Staatsregierüng erlauben. Ich weiß nämlich nicht, ob ! man bei der Fassung des Gesetzes daran gedacht habe, daß an der Grenze nicht selten derFall vorkommt, daß Ortseinwohner, welche der Confession des Nachbarlandes zugethan sind, ihren Kindern den Religionsunterricht jenseits der Grenze geben lassen. Nun ! wäre die Frage, ob der Localfchulinspector sich damit begnügen j soll, wenn ihm gesagt wird, die Kinder erhielten jenseits der Grenze ihren Religionsunterricht, ohne daß er eine Gewißheit hat, ob dieß überhaupt der Fall sei und ob es auch mit gutem Erfolg für ihre religiöse Ausbildung geschehe. Staatsminister v. Müller: Ich bin weit entfernt', der ge ehrten Deputation die Absicht beimesscn zu wollen, als ob ihrem Anträge das Streben unterliege, die Kinder einer Confes sion in die andere herüber zu ziehen, sondern die Sache ist einfach so, daß die geehrte Deputation den Grundsatz im Gesetze durch aus eonsequent durchführen zu müssen glaubt: es sek bloß darauf zu sehen, daß die Kinder mit Unterricht versehen werden, und es komme daher bei der Verbindlichkeit zum Besuch der Orts schule auf die Confession, welcher ein Kind angehöre, etwas nicht an; ich kann aber nicht bergen, daß ich mir doch die bereits berührten Bedenklichkeiten dabei mache. Ich sehe die Sache von der Seite an, daß kn einem solchen Falle ein Zwang unzulässig sek, vielmehr von der Geistlichkeit der Confession, welcher das Kind angehört, die'nöthige Anstalt getroffen werden müsse, daß das Kind mit den befondem Neligionsgrundfätzen bekannt ge macht wird. Wie das geschehen soll, ist Sache der geistlichen Behörde, die wohl Mittel hierzu finden wird, und ich glaube also, es müßte in dem Gesetze bestimmt werden, daß in einem solchen Falle für den Religionsunterricht Sekten der Geistlichkeit gesorgt würde, wie dieß in auswärtigen Gesetzen auch geschehen ist. Was die Anfrage anlangt, welche der Abgeordnete Axt ge stellt hat, so scheint mir die Beantwortung dahin gegeben werden zu können, daß, wenn wirklich in der jenseitigen Schule der be treffende Religionsunterricht ertheilt wird, den Gesetzen des Staa tes genügt werde. Darauf, daß er wirklich ertheilt werde, und daß das Kind Fortschritte mache, hat der Schul-Infpector zu sehen, indem er befugt sein wird, einer Prüfung des Kindes sich selbst zu unterziehen, oder dasselbe prüfen zu lassen, und je nach dem sich das Resultat herausstellt, würde er die weiteren Maß regeln nehmen können. Abg. Roux: Ich glaube, das Bedenken des Abg. Axt fin det durch den Vorschlag zu Z.62. Erledigung. Da heißt es näm lich r „Es ist jeder auswärtige Lehrer als Prkvatlehrer anzusehen." Das wird auch die Besorgniß derjenigen beschwichtigen können, welche nicht im Stande sind, einen Hauslehrer zu halten; denn man kann keinem Vater verargen, wenn er das Kind lieber in die benachbarte Schule seiner Confession schicken will. (Beschluß folgt.) Verantwortliche Redacttsn: U. Gr et schel
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