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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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M 526. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags den 13. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und fünfzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 20. Oktober 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung des Berichts der 1. Deputation, den Entwurf eines Gesetzes über die Volksschulen betreffend. v. Ziegler schlagt noch vor, den Gemeinden in dem hier vorliegenden Falle nicht ein blos negatives Votum, sondern viel mehr die Wahl selbst aus dreien ihnen vorzuschlagenden Compe- tenten einzuraumcn, indem auf solche Weise der Vortheil ge wonnen werde, daß der neue Schullehrer bereits mit Vertrauen in die Gemeinde trete, wahrend sich solches ein Anderer erst er werben müsse. Dieser Antrag findet indessen die erforderliche Unterstützung nicht, und werden sodann zuerst der Zusatz der Deputation, wie er sich durch die gefaßten Beschlüsse gestaltet hat, hierauf aber mit demselben der §. 47. einstimmig angenommen. Bei §. 48. (s. dens. Nr. 483. d. Bl. S. 5274.) bemerkt die Deputation: Hier hat man sich jenseits an die Worte „Contract auf Zelt" gestoßen und geglaubt, es sei dadurch allen Zeitbestimmungen in dem Contract z. B. auch in Bezug auf das Diensteinkommen ab geschnitten, man hat daher folgende Fassung gewählt: „Ernen nungen auf Kündigung sind nur bei außerordentlichen Hilfsleh rern , bei ständigen Schullehrern hingegen auf keine Weise gestat tet/' Es scheint jedoch unleugbar, daß durch die obenerwähn ten Worte nur die Annahme auf eine bestimmte Reihe von Zäh ren ausgeschlossen werden sollte, welches gewiß sachgemäß ist. Daher dürfte nach unserem Dafürhalten der Z. zu Vermeidung alles Mißverständnisses so zu fassen sein: „Ernennungen auf Kündigung oder auf gewisse Zeit sind bei ständigen Schulleh rern auf keine Weise gestattet." ES erlangt solches allgemeine Zustimmung. Der §. 49. ss. dens, Nr, 483. d. Bl. S. 5276.) aber wird, eben so wie in der 2. Kammer geschehen, dem Gesetzent würfe gemäß einhellig angenommen. Gleichergestalt wünscht die Deputation, daß man, dem Beispiele der 2. Kammer gemäß, den §. 50. (s. dens. a. a. O.) unverändert, nach dem Gesetzentwürfe annehmen möge. v. Großmann: Er müsse dringend wünschen, die in §. 54. nur auf 4 Wochen gestellte Gnadenzeit für die Relikten von Schullehrern nach dem Beispiele des Staatsdienrrgesetzes auf 3 Monate verlängert zu sehen. Finde dicß Genehmigung, so werde aber auch die in dem vorliegenden §. bestimmte Frist von L Monaten für die Wiederbesetzung erledigter Schulstellen auf mindestens 3 Monate verlängert werden müssen. Staatsminister v. Müller entgegnet hierauf, wie die in dem vorliegenden §. vorkommendc Frist von 2 Monaten nicht für die Wiederbesetzung der erledigten Stelle, sondern nur füt die Präsentation des Neuanzustcllenden bestimmt sei, in deren Folge durch die Prüfung, Probe und Bestätigung ohnehin noch mindestens ein Monat bis zur wirklichen Anstellung vergehen dürste. Es sei demnach dem Wunsche des Hrn.v, Großmann, wenn solcher Anklang finden sollte, auf keine Weise vorge- griffen. — ' ' . l). Großmann findet sich hierdurch beruhigt, und wird §. 50. ganz so, wie im Gesetzentwürfe einstimmig ange nommen. Bei §. 51. (s. dens. Nr. 483. Bl. S. 5277.) bemerkt die Deputation: Hier wünscht man jenseits nach dem Worte: „ ausfertigen" einzuschalten: „in welcher dessen Dienstobliegenheiten und Dienstemolumente genau und vollständig aufzusühren sind und welche nachher rc." Dieser Zusatz scheint uns jedoch theils über-' flüssig, theils bedenklich, da der.Collator weder die Dienstoblie genheiten des Lehrers nach Willkühr zu bestimmen, noch in den meisten Fällen ihm sein Einkommen zu gewähren hat, ja man könnte in letzterer Rücksicht sogar «««» Rogvosianspruch gegen den Collator, wenn die Gemeinde das in der Bocatkon Ausge worfene nicht gewährt, daraus herzulciten veranlaßt werden. Staatsminister v. M ü ller führt an, daß schon jetzt eine Andeutung der Dienstgeschäfte, namentlich eine Verweisung auf die Bibel und die symbolischen Bücher, in die die Vocatwn der Schullehrer ausgenommen werden müsse, und daß ohnedem die Bestätigung versagt werde. Wünschenswert!) sei es demnächst gewiß, daß wenigstens eine summarische Angabe der Emolu mente in der Vocation ihren Platz finde, und könnten Regreß ansprüche daraus wohl nicht entstehen. Uebrigens möge man sich doch nicht ohne Noth von der 2. Kammer entfernen. Bürgermeister Ritt erst ädt ist derselben Ansicht, indem es dem neuangesteliten Lehrer denn doch wichtig sein müsse, irgend eine Zusicherung über den Umfang seiner Emolumente zu haben. v. Carlowitz dagegen macht bemerklich, daß insonder heit die Worte „genau und vollständig" Bedenken erregen müß ten, und daß unter diesem Zusatze die Ausfertigung derVoea- tion ein um so mißlicheres Geschäft für den Collator werde, als er ein ganz and eres, Interesse bei der Sache habe, wie die Ge meinde. Ehen so könnten sich hinsichtlich der Amtsobliegenhei- ten des Schullehrers durch Ein- und Ausschulungen oder sonst Veränderungen zutragen, bei denen eine so umständlich ausge fertigte Vocation nur schade. Er rathe daher an, Her Ansicht der Deputation Zu folgen.
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