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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 345. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ein Einziger dleß beweisen könne; denn die Sporteln und Ge sprenge! zweckmäßig organisiren könnte, theils unter Beibehal- zahlt, wie bei den König!. Gerichten. Will man nur die Crimi- nalgerichtsbarkeit adgeben, welche keinen Zuschuß gewährt, so spricht dieses Argument gerade gegen die Uebernahme dieser Ge richtsbarkeit, weil dann die Staatskasse überlastet wird. Aber woher ist denn die Erfahrung genommen, daß die Patrimonial gerichtsbarkeit wohlfeiler ist? Hat man sie aus Staaten genom men, wo diese Gerichtsbarkeit ganz aufgehört hat, wie in Frank reich und England? Es ist durchaus noch keine Berechnung dar über vorgelegt worden. Man sehe auf Braunschweig, wo Dis- stricts-Kreisgerichte eingerichtet worden sind, und eineUeberla- stung nicht vorhanden ist. Hat man aus Preußen die Erfahrung genommen, so spricht da die Erfahrung allerdings gegen die Ab gabe, das ist nicht zu leugnen; es geht aber aus der Ausführung hervor, und deswegen beweist cs nicht gegen die Sache, sondern nur gegen die Ausführung. Man hat dort Landgerichte einge- sührt, wo die Gerichtsbarkeit aufgegeben wurde, und Aemter da für errichtet, wo früher keine waren; man hätte aber das nicht nöthig gehabt; man batte, wie jetzt Gerichtsverwalter bestehen, von Seiten des Staats, so lange ein Gerichtssprengel nicht Zu sammentritt, einen Gerichtshalter in derselben Qualisicalion ha ben können, wie er früher gegen den Gerichtsherrn gestanden hat. Da werden die Mängel beseitigt, und der Staat ist Herr der Ge richtsbarkeit. Daß es zweckmäßig sei, wenn das Ganze auf ein mal geordnet wird, wer wollte das leugnen? Wenn man sich recht klar über das wird, was man eigentlich will, so ist es doch die zweckmäßige Organisation der Verwaltung und der Justiz. Soll die Verbesserung so erfolgen, wie sie sub I. vorgeschlagen ist, so möchte ich bezweifeln, daß etwas verbessert wird; denn ich glaube, daß selbst bei dem Zusammenschlagen mehrererPatrimoni- algen'chtsbarkeitm schwerlich etwas herauskomme. Ich glaube geln hinzutreten würden, theils unter zweckmäßiger Organist rung der Aemter. Daß sich dieß ausführen laßt, unterliegt keinem Zweifel. Ich bin überzeugt, daß dann eine große Menge von Patrimonial-Gerichlsbarkeitcn in die Hände des Staates überginge, und dann auch die Neigung zur Abgabe von Seiten derjenigen, welche sie noch behalten, sehr befördert wird. Es liegt in der Natur der Sache, daß nicht ein Mann allein den Wunsch hegt, die Patrimonial-Gerichtsbarkeit abzugebcn, so bald aber der Staat die Aufforderung ergehen laßt, und man sieht, daß eine Menge Gutsbesitzer ihre Gerichtsbarkeit aufge ben wollen, so wird ohne Zwang der größte Lheil der Gerichts barkeiten in die Hande der Regierung übergehen. Ein solcher Vorschritt scheint mir nicht verwerflich zu sein, und ich glaube also, daß man einen solchen Antrag an die Regierung stellen sollte. — Abg. Roux: Wenn einigen gestattet wird, ihre Gerichts barkeit abzugeben, so wird unter den Gerichtsuntergebenen die Meinung entstehen: So gut wie in dem Nachbarorte die Ge richtsbarkeitaufgegeben worden ist, kann sie auch bei uns auf gegeben werden und warum sollen wir für den Gerichtsherrn einen Justitiar halten? Es sind schon so viele Petitionen wegen Aufhebung der Patrimonial Gerichtsbarkeit cingegangen, und ich besorge, daß diesen Falls noch weit mehrere eingehen werden. Der schriftlich eingereichte Antrag des Abg. v. Lhielau: „Die Regierung zu ersuchen, bis zur Erlassung eines allgemei nen Gesetzes über die zweckmäßige Organisation der Unterge richte mittlerweile die Patrimonial-Gerichtsbesttzer aufzufvrdern, ihre Gerichtsbarkeit freiwillig in die Hände des Staates MÜck- zugebm," findet hinlängliche Unterstützung u. es äußert dagegen Entschädigung aufzugeben. Ich halte vielmehr die Bedingungen, welche aufgestellt werden, und unter welchen nur das Recht aus geübt werden soll, weit harter; sie legen eine Last auf, welche mit der frühern Patrimonialgerichtsbarkeit in keinem Vergleich steht. Es scheint mir also kein Grund zu sein, wenn man behauptet, es sei die Patrimonialgerichtsbarkeit ein einzelnes Recht, um so we niger, wenn man den Grundsatz aufstellt, daß die Criminalgc-- richtsbarkeit abgegeben werden soll, wahrend man die Civilge- richtsbarkeit behalten will. Was in dem einen Falle ein Recht, ist es auch in dem andern;.und eben so wenig begreife ich, wie auf ihrem Anträge bestehen möchte.' Dann glaube ich,' baß man den einen zwingen will, sein Recht aufzugeben, wahrend Regierung wohl aufzufordcm sein möchte, mittlerweile, ehe man es dem andern Lheil zu erhalten sucht. Ein anderer Grund, Gesetz über die Aufhebung erscheint, alle Besitzer von Pa- welchcr ganz allein hier in Betracht kommen konnte, ist der, daß i trimomal-Gerichten aufzufordern, ob sie dieselben in die Hände man sagt, die Patrimonialgerichtsbarkeit sei wohlfeiler. Ich »Staates zurückgeben wollen, und daß dann die königl. Re- mochte aber nur wissen, woher diese Erfahrung sei, und ob nur » gjerung ersehen würde, ob und in welcher Art sie die Gcrichts- ein Einziger dieß beweisen könne; denn die Sporteln und Ge-k^ ' - 7 / - richtsgebühren werden bei den Patrimonialgerichten so gut be- ^rag einiger Gerichtsbarkeiten, welche noch zu solchen Spren- wenn sich beide Kammern überzeugt haben, daß die Patrimonial--daher, daß die Kammer auf ihrem frühem Beschlüsse beharren gerichte abgeändert werden müssen, so stellt sich auch die Noth-! werde; denn die Gründe, welche diejenigen anführen, welche die Wendigkeit dar. Aber man war zweifelhaft, ob dieß durch Re- l Patrimonialgerichtsbarkeit verthcidigcn, scheinen mir keineswegs form oderdurch Aufhebung derselben geschehen soll. Dagestcheich, shaltbar zu sein, man betrachte sie von welcher Seite man wolle, daß ich es ganz gleich halte, ob man jemanden zwingt, das Recht Betrachtet man sie von Seite der Wohlfeilheit, so ist kein in der Art auszuüben, wie man ihm vorschreibt, oder es gegen Z Beweis da, daß die andere Einrichtung theurer sei, betrach- " . ... , May yon Seite des Rechts, so muß ich gestehen, daß die Regierung doch das Recht haben wird, mit jedem Einzel nen zu unterhandeln, und da wird es sich Herausstellen, daß eine große Masse die Gerichtsbarkeit abgeben wollten, und be trachtet man sie von Seiten des Staatsrechts, so scheint mir nach der Verfassungsurkunde außer Zweifel, daß der Staat das Recht habe, die Patrimonial Gerichtsbarkeit gegen Entschädi gung nutzbarer Rechte aufzuheben. Die Kammer hat sich auch schon mehrmals darüber ausgesprochen, und ich wünsche also, daß
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