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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 347. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gemacht wird. Die Regierung hat jedoch seit Einführung der Constitution verfügt, daß in dem Dienstreglement und zwar in dem §., der von der Vereidung handelt, der Pflichten gegen das Vaterland ausdrücklich erwähnt, in dem Eide- selbst aber, den jeder Militair zu schwören hat, die Beobachtung der Gesetze dem Soldaten zur Pflicht gemacht wird. Nach diesen Veranstaltun gen Hai» nun die Negierung eine Umformung der Officierspatente nicht mehr für etwas so wesentliches, daß darauf ein dkrecter stän discher Antrag zu richten sei, sondern sieht den Gegenstand durch die geschehenen Mittheilungen für erlediget an. Diese Ansicht theilt die erste Kammer, und auch die diesseitige Deputation in ih rer Majorität, zu der ich mich auch selbst bekenne; die Minorität legt zwar auf eine veränderte Fassung der Patente ebenfalls keinen besondern Werth, allein sie glaubt, daß auch jetzt noch ein An trag zulässig sei, das Militair überhaupt auf die Verfassungsur kunde vereiden zu lassen. Abg. Eisen stuck: Der Antrag ist von mir ausgegangen, und zwar in Folge des Antrags der frühern Ständeversammlung. Er beruht auf einer ausdrücklichen Zusicherung und die Stande mußten sich zur Verpflichtung machen, daß dieser Zusicherung Genüge geleistet werde. Es haben die Officierspatente rcdigirt und zeitgemäß umgeandert werden sollen. Ist das geschehen oder nicht? Ist es nicht geschehen, so halte ich den Antrag nicht erledigt, so lange diese Zusicherung nicht buchstäblich erfolgt ist. Ich hätte sehr gewünscht, daß ein solches Officierspatent der Kam mer mitgetheilt worden wäre, und da würde man sich überzeugt - haben, daß ein solches Patent in einem konstitutionellen Staate durchaus nicht thunlich ist. Es lautet das Patent so, wie in Preußen, aber nicht, wie in den Armeen konstitutioneller Staa ten. Das ist mein Grund; übrigens würde ich den Gegenstand bei der nächsten Standeversammlung jedenfalls wieder in Anre gung bringen. Abg. Haußner: Ich gehöre zu denen, welche in der Mi norität sich befinden, indem ich glaubte, daß die Officierspatente einer schnellen Revision bedürfen. Die Entgegnungen, welche gehört worden sind, bestanden darin, daß man sagte, in den Osficierspatenten des Auslandes sei dasselbe zu finden. Ob das Ausland den Ton angeben kann, für das, was wir beschließen, bezweifle ich; ich glaube sogar, unsere Kammer würde sich nie driger stellen, als die des Auslandes. Da die sächsische Kam mer wohl Intelligenz genug hat, um etwas selbstständiges zu schaffen, so glaube ich nicht, daß man sich auf andere Staaten Zu beziehen braucht. Es wurde ferner gesagt, es sei bloß die Ordre zu befolgen, welche gegeben werbe, dem Soldaten könne ein Nrtheil darüber nicht zugestanben werden, ob er die Ordre zu vollziehen habe, oder nicht. So wahr das ist, so läßt sich doch nicht leugnen, daß der Commandirende für specielle Fälle nicht so bestimmte Aufträge erhalten könne, daß er nicht die Ausfüh rung seinem ssrtheile unterwerfe. Er kann zur Vollziehung ei ner Handlung beordert werden, und da kann der Fall eintreten, daß er eine andere Lhat noch vollbringt, die inconstittüioneli ist. Schon daraus geht hervor, daß der Verfassungseid mit der Sub ordination nicht im Widerspruche steht. Cs wurde eingehalten, es sei bloß Sache der Negierung; ich glaube das allerdings, m sofern es sich auf eine Instruction bezieht; wenn cs sich aber um einen Eid auf die Verfassung handelt, so haben die Stände wohl das Recht, darauf anzutragen. Es wurde ferner eingehalten, das Militair sei bloß die executive Gewalt; aber wir haben eine Menge Staatsdicner, welche nur mit der Ausübung der Gesetze zu thun haben; nichts desto weniger sind sie auf die Verfassung beeidet, und ist dkeß der Fall, warum soll es nicht »auch bei dem Militair stattsinden? Es sei eine Veränderung der Verfassungs urkunde, ist gesagt worden; ich habe aber darauf zu entgegnen, daß, wenn ein Gebot vorhanden ist, man nicht sagen kann, es sei eine Veränderung, weil etwas in der Verfassung weggelassen ist. Hätten übrigens die früheren Stände entschieden, daß die ser Eid nicht ausgenommen werden soll, so widerspricht das der Petition des Abg. selbst, welcher sagt, die Regierung habe die bestimmte Zusicherung ertheilt, daß die Officierspatente abgean- dert werden sollen. Wenn aber auch das nicht wäre, so kann uns doch die frühere Standeversammlung keine Norm geben; sie war keine konstitutionelle Standeversammlung; jetzr sind wir aber eine Versammlung, welche der Constitution huldigt, und jener Beschluß kann uns unmöglich binden. Es ist ferner gesagt wor den, die Kammer habe sich bei Bewilligung der Position für das Generalkommando dadurch beruhigt gesehen, daß man die Ver sicherung gegeben habe, daß der Staatsminister des Kriegs die Verantwortlichkeit auf sich nehme; aber ich kann nicht einsehen, wie einer der Minister für die Lhat eines einzelnen Mannes ver antwortlich werden könne, wenn er keinen Auftrag dazu gegebm hat. Wenn Jemand seine Pflicht gegen den gegebenen Auftrag überschreitet, so kann ein Minister nicht verantwortlich sein. Das ist rein unmöglich; es können aber Falle eintreten, daß von einer Menge Militakbehörden gegen den Willen des Kriegsministers die Verfaffungsmkunde verletzt wirb; aber sie würden dann der Strafe nicht unterliegen, welche darauf steht, wenn Jemand die Constitution verletzt, denn jene würden sagen können: Wir sind auf die Constitution nicht beeidet, was geht uns diese an. Die Militairpersonen stehen nicht den andern Staatsbürgern gleich; das sind meine Gründe, welche mich bewogen haben, dem De putationsgutachten nicht beizutreten, und ich werde auch nie bei treten, indem nach meiner Ueberzeugung das in einem konstitu tionellen Staate durchaus nicht stattsinden kann. Abg. v. Khielau: Zch kann mich mit den Ansichten, wel che der Abgeordnete ausgesprochen hat, nicht emverstehen und glaube sogar, daß ex gegen die Constitution gesprochen hat. Wenn wir den Grundsatz der Verantwortlichkeit einmal oben anstelle«, so müssen wir doch auch über bas klar werden, wag wir verantwortlich nennen. Zn der Constitution ist ausdrück lich gesagt, daß den Befehlen der Minister Folge geleistet wer den soll, wenn diese verfassungsmäßig erlassen werben; mithin würde der, welcher dem Befehle Folge geleistet Hat, noch nicht verantwortlich sein; denn in der Cvnstikulion liegt cs, daß er einen solchen Befehl zur Exekution zu vollziehen hat/ Aber wenn wir die Eigenthümlichkeit des Mililairß betrachten, scheint es mir auch, daß der BerfaffMMkh bei demfilbM nicht mög-
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