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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5093 nen, so beweist das nur, daß das Gesetz kn diesem Punctel für jede Gemeinde im Lande passen. Was übrigens das Amen- nichts taugt, daß es Dinge ausgenommen hat, welche entweder I dement des Abg. Lattermann milangt, so glaube ich nicht, daß ? dem beigetreten werden könnte. in einen allgemeinen Grundsatz hatten zusammengefaßt werden oder in die ausführende Verordnung kommen sollen. Wenn also in diesem Gesetze Dinge sich befinden, welche eine allge meine Anwendbarkeit nicht zulasten, so kann das nicht die Folge haben, daß man den Gemeinden nachlaßt, gegen das Gesetz etwas Anders in einem Localstatute festzusctzen, sondern nur, daß man aus dem Gesetze herauswirst, was nicht für das ganze Land anwendbar, sondern Sache der.Gemeinden und der aus führenden Behörde ist. Ueberhaupt, glaube ich, muß man sich sehr hüten, unwesentliche und zu speciclle Vorschriften in ein Gesetz aufzunehmen. Bei einer flüchtigen Durchsicht finde ich z. B., daß §8-15. bis 20. völlig überflüssig im Gesetzesind; sie betreffen Dinge, welche sich theils von selbst verstehen, theils nicht in das Gesetz gehören. Wenn diese und alle zu spcciellen §tz. herausgeworfen werden, so wird man auch nicht nöthig ha ben , Ausnahmen zuzulassen. Ich kann mich also nicht dafür erklären, daß man die Gemeinden berechtige, etwas anzuord nen, was dem Gesetze widerspricht. Ich achte gewiß die Frei heit der deutschen Gemeinden hoch; — in manchen andern ge priesenen Ländern haben die Gemeinden oft weniger Freiheit;— aber so weit kann ich die Freiheit der Gemeinden nie und nir gends ausdehnen lassen, daß man ihnen das Recht der Stande zugestehe, und auf sie wenigstens theilwerse das Recht der Ge setzgebung übertrage, welches allein den Standen in Gemein schaft mit der Regierung zukommt. Abg- R ichter (aus Zwickau): Ich konnte mich nur freuen, daß der Vorschlag vom Abgeordneten Lattermann unterstützt wurde, und ich wünsche, daß er angenommen würde. Ich er laube mir, um die Idee dieses Antrags zu rechtfertigen, folgen des zu äußern. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß dieses Gesetz eine allgemeine Anwendbarkeit im Lande nicht erhalten kann; das fühlte der Gesetzgeber selbst, und ließ in diesem Z- Beschrankungen zu; aber wer die Sachlage kennt, wer es fühlt, daß das Schulwesen durchaus relativ ist, und für jede Gemeinde eine andere Einrichtung bedarf, für jede Gemeinde modkft'cirt werden muß, der wird und kann nicht anders sagen, > als daß es in der That so viele Ausnahmen von dem Gesetze ge-! den muß, als Gemeinden im Lande sind. Es ist ganz richtig,! wenn man behauptet, daß es für das Land so viele Localschul- § ordnungen geben müsse, als selbstständige Gemeinden im Lande sind. Ist die Lage der Dinge so, so geht daraus hervor, daß s wir nicht weiter in der Sache kommen, wenn wir den Z. nach i dem Entwürfe beibehalten, und nur den einen oder andern §. aus « dem Gesetze entfernen wollen. So kommen wir nicht zum Ziele; S es bleiben noch außer den von dem Abg. genannten noch viele ߧ. übrig, welche herausgeworfen werden müssen, und zuletzt wird das Gesetz so geschwächt werden, daß kein Z. mehr darin bleibt; denn ich glaube, keinen gesunden zu haben, der eine all gemeine Anwendung erleiden könnte. Abg. v. HartmanrnJch thekle aus voller Ueberzeugung die Ansicht des Abg. von Mayer, und glaube auch, daß es ge wisse allgemeine Grundsätze geben müsse, welche für jeden Ort und Abg. Eisenstuck: Es ist dieser sowohl nach dem Gesetz entwürfe, als. nach der Deputation, mannigfaltig angegriffen worden. Mehrere Abgeordnete sind davon ausgegangen, daß der i Z. ganz wegfallen müsse; andere haben gemeint, daß eine Be schränkung desselben auf die Städte unzulässig sei, und dann hat man gemeint, daß der Antrag der Deputation dem Zwecke nicht entspreche und das Gesetz in seinen Grundfesten erschüttere. Ich sollte wohl meinen, daß alle diese Behauptungen ihre Widerle gung finden können. Daß ein allgemeines Gesetz, bei der Mannigfaltigkeit der Lokalitäten, doch nicht das Einzelne in sich aufnehmen könne, daß ein solches Gesetz Localstatute zulassen müsse, liegt wohl auf der Hand und ich darf mich hier auf die Mo tiven beziehen, welche dem Gesetze beigefügt sind. Es ist auch eine allgemeine Erfahrung, daß die Schulordnung von 1773, wenn sie auch anderes Gute hatte, dennoch an dem Fehler schwer darnieder lag, daß sie in den Städten weniger zur Anwendung gebracht werden konnte. Sie hat die größten Ungleichheiten zur Folge gehabt und ich erkenne als einen großen Vorzug des neuen Gesetzes, daß es nun diese Nachtheile beseitigt. Uebrigens enthalt ja der Vorschlag der Deputation nichts Ungewöhnliches; ich be ziehe mich auf die Städteordnung/ wo Localstatuten als noth- wendig anerkannt worden. Es ist gesagt worden, daß das Gesetz nur Allgemeines enthalten müsse und nichts von dem enthalten dürfe, was einer Veränderung durch ein Localstatut ausgesetzt sei. Es mag sein, daß im Gesetzentwürfe, wie er vorliegt, noch Man ches enthalten ist, was vielleicht in der Verordnung einen Platz gefunden haben würde; ich glaube aber, deßhalb kann man der Staatsregierung nie einen Vorwurf machen, wenn sie der ständi schen Zustimmung unterwirft, was sie durch Verordnung hätte ausfüyren können. Wenn man aber meint, daß die Errichtung von Localstatuten nicht auf die Städte zu beschranken, sondern auf die großem Orte auszudehnen sei, so muß ich doch fragen, welcher Ort ist größer, welcher kleiner, welcher Ort soll die Be rechtigung haben, ein Localstatut zu errichten, welcher nicht? Ue- brigens ist es außer Zweifel, daß das enge Zusammcnwohnen in den Städten, die größere Bevölkerung, eine große Verschiedenheit hervorbringen muß, sowohl in den innern als äußern Verhältnis sen. Man darf nur eins nehmen. Es ist gesagt worden, das Minimum einesLehrers.soll 120Ahlr. sein; nun, da muß ich doch gestehen, daß in den Städten sich dieß anders bestimmen wird,' was doch nicht anders möglich ist, als durch ein Privatstatut. Ich glaube, daß ohne eine Localschulordnung das Gesetz sich nicht ausführen läßt. Es ist in der Theorie allerdings richtig, daß ein Gesetz in allen Theilen des Landes anzuwenden sein müsse; aber darauf ein Gesetz, wie das vorliegende, basiren zu wollen, welches das Schulwesen in sich faßt, ist nicht möglich; die Verschiedenheit der Verhältnisse ist ungemein groß, namentlich was die Wohnun gen der Schullehrer und die Rechte und Verbindlichkeiten der Schulgemeinden, den Schullehrern gegenüber, anbetrifft. Wich tiger scheint mir der Einwurf, den man gemacht hat, daß entwe der der 2. Satz beibehalten werden soll, oder daß er nicht eine
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