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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Abg. Clauß; Nach meiner Meinung geht die Absicht des Deputationsamendements dahin, daß denjenigen Gemeinden, welche sich bereitwillig zeigen werden, für das Schulwesen, für feine Erhebung und Verbesserung mehr zu thun, als in den Grenzen des Gesetzes, ihnen auferlegt wird, freiere Hand gelas sen werde; freiere Hand jedoch unter Aufsicht der Behörde, wie es die Deputationsfassung besagt. Auch für das Amendement des Abg. Roux habe ich mich erhoben, weil bei der zunehmen den Bevölkerung und ihren verschiedenartig fortschreitenden Bil dungsbedürfnissen, namentlich in den durch die Industrie beleb ten Gegenden, auch ingroßen Orten auf dem Lande das selbe Verhältniß rintreten kann, was die Deputation nur bei städtischen Communen vorausgesetzt hat. Die vorgeschlagene bedingende Fassung wird es ganz unbedenklich machen, jene mehrere Freiheit zu gestatten. . Wer aber selbst einer größer» Commun angehört, und die Mannigfaltigkeit der Schwierig keiten kennen gelernt hat, welche einer allgemeinen Reorganisa tion des Schulwesens entgegen treten, der wird mit mir es füh len, daß solche Abweichungen, wie die Deputation sie voraus setzt , durch Localstatuten beseitigt rperden müssen. Sollte be liebt werden können, in dem tz. eine Einschaltung zu machen, wodurch bezeichnet würde, daß nicht vom Wortverstande, son dern nur von dem Geiste, dem Wesen des Gesetzes, die Rede ist, wenn im Entwürfe gesagt worden, daß eine Localschulord nung nichts zulasse, was dem vorliegenden Gesetze widerspreche, so würde ich jedes Bedenken beseitigt finden; inzwischen geht man vielleicht nicht darauf ein, und da ich auch nicht wissen kann, welche tztz., wie ein geehrter Abgeordneter sich ausge drückt hat, bei weiterer Berathung herausgeworfen werden dürf ten , so stimme ich mit vollkommener Ueberzeugung für das durch den Roux'schen Zusatz erweiterte Gutachten der Depu tation. Abg. Haußner: Ich glaube, daß, wenn dieser Z. in dem Gesetze stehen bliebe, der Zweck ganz verfehlt würde. Ich habe schon darauf hingedeutet, daß ein Unterschied in der Bil dung der Jugend in konstitutionellen Staaten nicht stattfl'nden könne; alle Stande sind berechtigt, auf dem Landtage zu er scheinen, sie sind wählbar und nun frage ich, ob nicht, wenn die Elementarschulen den Mann auf dem Lande anders bilden sollen, als den in der Stadt - der Schluß daraus zu ziehen sei: „cs ist hinlänglich, wenn auch diese Manner vom Lande mit weniger Befähigung auf dem Landtage erscheinen, als die Städter". In dem §. heißt es: „ den größern und Mittlern Städten, in welchen die Verhältnisse und Bildungsbedürfnisse zu verschieden sind, als daß sie allenthalben auf gleiche'Wcise i befriedigt werden könnten, wird die Errichtung einer Localschul- ordnung nachgelassen". Ich glaube, daß dieses für konstitu tionelle Staaten nicht paßt. So wie man Elementarschulen errichtet, müssen sie auf dem Lande wie in den Städten durch aus gleich sein, und zwar darum, weil der Knabe und das Mädchen zu Staatsbürger und Bürgerin herangebildet werden sollen, nicht aber zu Gelehrten; wenn von Gymnasien die Redet wäre, so würde das etwas anders fein. Ich kann daher nur 8 k darauf antragrn, daß der ß. nun gänzlich wegfalle. Es ist ge- ' sagt werden , daß die Loealverhältniffe etwas anders verlangen könnten ; wollen wir aber darauf eingehen, so müßten wir auch die specttllen Verhältnisse der Familien zur Sprache bringen; i es kann z. B. wünschenswerth sein, daß ein Kind erst nachdem 8. Jahre in die Schule geschickt wird; ein anderesmal könnte es wünschenswerth sein, daß ein Kind schon mit dem IS. Jahre zur Consirmation gelassen wird. Wenn man solche Ausnah men gestattet, so geht es so in das Unendliche, daß man nicht weiß, wohin man auf diese Art kommen soll. Das Gesetz muß allgemein sein, und es würde unrecht sein, wenn man zu Gunsten einzelner Privaten Ausnahmen machen wollte; denn die Gemeinden sind nichts als Privaten und die Familien sind wieder Privaten. Wenn ein Abgeordneter gesagt hat, es fei sehr ost nöthig, daß ein Specialartikel die Abänderung eines Generalartikels enthalte, so muß ich dem widersprechen; das Gesetz kann unmöglich von Wirksamkeit sein, die es doch haben muß, wenn es durch fpecielleBestimmungen wieder abgeändert werden kann. Was die Consirmation anlangt, welche in grö ßern Städten auf andere Weise befolgt werden soll, so hqbeich darauf nur zu antworten, daß sich in großen wie in kleinen Städten besondere Familienverhaltniffe Herausstellen. Alles das,. was ich gehört habe, hat keinen Anklang bei mir gefun den , und ich kann nur wünschen, daß alle Ungleichheit weg fallen soll. Abg. Atenstädt: Dem, was zur Rechtfertigung des Deputationsgutachtens bereits angeführt worden ist, habe ich noch 2 Gründe hinzuzusetzen, welche noch nicht berührt worden sind. Man hat gesagt, daß, wenn man den Satz wegkassen wolle, das Gesetz an der Allgemeinheit verlieren würde, und jeder Ort sich nach Gutdünken ein Localstatut bilden könne. Man hat aber hierbei übersehen, daß im Deputalionsgutachten eben so ausdrücklich enthalten ist, es solle die Locqlschulordnung zur Genehmigung eingereicht werden. Wenn das geschieht, so versteht sich von selbst, und hierin liegt ein wesentlicher Grund, daß die Behörde alles das aus der Localschulordnung entfernen wird, von dem sie überzeugt ist, daß es dem Geiste, Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht. Es ist auch übersehen worden, unter welchen Bedingungen eine Localschulordnung errichtet werden soll; es heißt nämlich: wenn die besondern Verhältnisse und Bildungsbedürfnisse es erfordern, Nun möchte ich wissen, warum man eine Gemeinde so im Allgemeinen beschränken sollte, daß, wenn sillche Bildungsbedürfnisse in ihrer Mitte vorhanden sind, die es wünschenswerth erscheinen lassen, von der Bestimmung des Gesetzes abzugehen, ihr nicht freistehen soll, eine andere Bestimmung vorzuschlagen. Es ist heraus gehoben worden, daß dann das Recht der Stände in den Hän den der Gemeinde liegen werde, wenn diese dem Geiste des Ge setzes entgegen handeln könnten; allein davon soll die Localschul ordnung nichts enthalten, sondern sie soll sich nur auf die be sondern Verhältnisse und Bildungsbedürfnisse beziehen, und wenn es dabei bleibt, so sehe ich nicht ein, warum hier etwas aufgestellt werden soll, was die Gemeinden so sehr beschrankt,
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