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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Dieser Antrag findesgleichfalls zahlreiche Uyterstützung und . Abg. R u n d rläßt sein Amendement fallen und vereinigt sich mit dem des Abg. Axt. StaatsministerV. Müller: Ich habe mich gegen Z. 12. ll. um deßwillen nicht erklärt, weil ich von der Ansicht ausgegangen bin, es werde in solchem derselbe Grundsatz ausgesprochen, den man in dieser Angelegenheit bisher befolgt hat. Der §. selbst ist nämlich um deßwillen von Wichtigkeit, weil bisher verschiedent lich eine von den Gemeinden selbst für wünschenswerth erkannte Ausschulung daran gescheitert ist, indem die Ansprüche des Schullehrers der Schule an die austretende Gemeinde zu hoch ge stellt wurden und die Verhandlungen darüber keinen Erfolg hat ten. Das ist nun sehr zu bedauern und cs bedarf daher eines bestimmten Grundsatzes, um dergleichen Hindernisse zu heben. Nach §.12.8. können nur die Nachtheile, welche für den Schul zweck sich herausgcstellt haben, die Anordnung oder den Anspruch auf die Trennung begründen. In einem solchen Falle hat nun wohl ein solcher Schullehrer keinen weitem Anspruch, als auf das Einkommen, worauf er berufen wurde, nicht aber auf das, wie cs in Folge der Connivenz, daß ihm spater eine zu große Anzahl von Kindern, die er mit Unterricht nicht gehörig versorgen konnte, überlassen worden ist, gegenwärtig sich herausstellt. Ich kenne einen solchen Fall, wo der Schullehrer im Jahre 1796 das Schul amt angetreten, und während dieser Zeit seiner Amtsführung von 38 Jahren sich die Sahl der Kinder verdoppelt, fast verdreifacht batte. Hiernach einen Anspruch auf Entschädigung zu bemessen, konnte nicht für thunlich erkannt werden. Die Sicherstellung der Schullehrer habe ich darin gefunden, daß die Kreisschulbe- hörde dem bisher gemeinschaftlichen Schullehrer ein angemes sen e s Einkommen sichern solle. Als angemessen erkenne ich nur, was dem anzulegenden Maßstabe angepaßt ist, und dafür wird in vorliegendem Falle nur erkannt werden können ein Einkom men, welches den Grundsätzen des Rechts, d. h. worauf der Schul lehrer berufen war, oder der Billigkeit entspricht. Ich glaube, daß die geehrte Deputation denselbmSinn mit den Worten: „ein angemessenes Einkommen" verbunden habe; übrigens ist alles in die vermittelnden Hände der Kreisschulbehörde gelegt, wohl auch hauptsächlich deßhalb, damit nicht die Entschädigungs-Ansprüche zur Ungebühr erhöht werden; denn wenn in einem solchen Falle das Schulgeld nicht nach einer gewissen Durchschnittssumme, sondern nach der zuletzt Statt gefundenen Soll-Einnahme berech net werden wollte, so würde die Gemeinde allerdings beschwert werden. Ich stimme daher in dem Grundsatz mit dem Amende ment, welches der Abg. Axt vorgeschlagen hat, überein, glaube aber, daß, nach der vorstehend bemerkten Ansicht, es eines Zusa tzes nicht bedürfe, wenn schon dessen Annahme zur Beruhigung gereichen könnte, weil er nur ausdrückt, was nach meiner An nahme die Deputation selbst im Sinne gehabt hat. Referent, Abg. v. Frie sen: Ich habe zwei Bedenken ge gen das Amendement, wenn nämlich ein Lehrer ohne Fixation angestellt wird, bloß auf das Schulgeld verwiesen wird, so laßt sich eine bestimmte Summe nicht annehmen; denn durch Krank heiten und andere Unglücksfalle kann sich bas Schulgeld sehr ver mindern, und die Gemeinde kann ihm eine Entschädigung.dafür nicht gewahren; also kann von einer zugesicherten Einnahme nicht die Rede sein. Dann heißt es wieder: „die Kreisschulbehörde" rc. Das scheint den ersten Satz wieder aufzuheben oder schwächt ihn wenigstens, und da glaube ich doch, daß die von der Depu tation vorgeschlagene Fassung richtiger sei. Abg. Roux: Ich wollte auch darauf aufmerksam machen, daß das Amendement zu weit extendirt ist, und eine zu große Be lästigung der Gemeinde herbeiführcn würde. Es ist der Fall, daß mit der Schuüehrerstelle noch andere kleine Stellen verbunden waren, und wenn nun Vie Entschädigung sich auch darauf erstrek- ken soll, so würde sie sich sehr hoch belaufen. Abg. Sachßer Ich habe das, was in Z. b. enthalten ist, nicht bloß als einen Beitrag anfehen können, sondern es so be trachtet, daß die austretende Gemeinde die Entschädigung ganz allein zu gewahren hat. Es erhellt dieß auch aus §. e. Ein Schullehrer, welchem ein Theil seiner Schulgemeinde entnommen wird, erleidet dadurch allerdings einen großen Ausfall in seiner Einnahme; denn bisher konnte er sich mit einem Hilfslehrer be helfen, mit dem er sich durch ein Salar von 40 Lhlr. und freier nicht viel höher anzuschlagenden Beköstigung und Wohnung ab fand, während er durch die Ausschulung vielleicht 120 Thlr. und mehr an fernem Einkommen verliert. Also ist das allerdings ein Gegenstand der Entschädigung. Es würde also immer besser sein, die Entschädigung auf die bei der Vocation zugesicherte Ein nahme zu setzen. Abg. Axt verändert in Bezug auf die Bemerkung, daß noch Nebenämter mit dem Schulamte verbunden seien, fein Amendement dahin, daß es nun heißt: „ Bei Antritt seines Schulamtes rc." Er bemerkt ferner noch: Wenn Refe rent darin ein Bedenken gefunden, daß es; schwer sei, zu ermitteln, was der Lehrer beim Antritt seines Amtes gehabt, so glaube ich nicht, daß dieß schwer zu ermitteln sei. Denn über die Schulgeldersätze kommt der Lehrer jederzeit sogleich bei dem Antritt des Amtes mitderCommun überein, und die An zahl der Schulkinder wird leicht zu bemessen sein, und es wird sich in den meisten Fällen über beide Gegenstände in einer des halb aufzunehmenden Registratur das Nöthige finden, dann wollte ich auch vermieden haben , daß der Kreisschulbehörde diese Ermittelung überlassen werde, sie soll nur ermitteln, wie viel jede Gemeinde Zu leisten hat, um das dem Schullehrer früher be willigte Einkommen zu gewahrem - ' Der Präsident stellt die Frage: Ist die Kammer mit dem Deputationsgutachten in Bezug auf Z.12.ll. einverstanden? Sie wird gegen 14 Stimmen bejaht, wodurch sich das Amen dement des Abg. Axt zu erledigen scheint, da aber dieser bemerkt, daß sein Amendement nur ein eingeschobener Satz sei, so stellt der Präsident die weitere Frage: Ob die Kammer das Axtssche Amendement als Einschaltungssatz betrachten wolle? Was aber mit einer großen Majorität vern ein t wird. Sei H, o. hatte - - > . . . ' . 2
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