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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 279. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Geistliche einen mit dem Knchenstcmpelabdruck, wie bei den Ge burtsscheinen, versehenen Confirmationsschein zu erthri- len, womit es sich wahrend des Aufenthalts in einer fremden Parochie als wirklich consirmirt zu legilimircn hat. — Für die Ausstellung dieses von der Stempelsteuer freien Zeugnisses sind dem Geistlichen Drei Groschen von jedem Kinde nicht noto risch armer Aeltern zu entrichten. . Die Deputation bemerkt: - Die hier vorgeschriebene Einrichtung scheint zweckmäßig, damit aber den jungen Leuten das Aufbewahren vieler einzelner Bescheinigungen erspart und die Nachweisung alles dessen, was zu ihrem Mains gehört, erleichtert werde, scheint es wünschens- werth, daß die erfolgte Consirmation entweder auf dem Geburts scheine oder, wie die Standeversammlung schon bei Z. 5. der zur Gesindeordnung gehörigen Verordnung beantragt hat, in dem Gesindebuche bezeugt werde. Es dürfte jedoch hinreichend sein, diesen Wunsch der Staatsregierung nur zur Erwägung anheim zu geben. Abg. Rund e halt in Berücksichtigung der wenigen Zeilen, die zu einein solchen Scheine erforderlich sein dürften, den An satz von 3 Gr. zu hoch; erklärt jedoch, daß er sich in Beziehung dieser Ausstellung beruhigen würde, wenn man den Inhalt und den Zweck dieser Scheine etwas mehr exlendire und in denselben zugleich die Anlagen, den bewiesenen Fl.iß und das Benehmen der Kinder in der Schule bemerken wolle. Auf diese Weise würden diese Scheine auch den Kindern für ihr weiteres Fort kommen nach dem Austritt aus der Schule nützlich werden und für gut geartete Kinder die Aufnahme bei Dienst- und Lehrher- rcn sehr erleichtert und befördert werden. Da eine solche Maß regel indeß lediglich Vcrwaltungssache sei, so habe er bloß den Gedanken selbst hier aussprechen wollen, bitte solchen zu Pro tokoll zu nehmen uud überlasse es ganz dem Ermessen der Re gierung, ob solche, darauf zu reflectiren, sich geneigt finde. Abg. v. d. Planitz schlagt vor, daß, so lange es noth- wendig sei, daß jeder einen Geburtsschein besitzen müsse, der sich von seinem Orte entferne, zugleich der Consirmations - und Ge burtsschein mit einander verbunden würden. Abg. Nour bemerkt, daß die Ansicht der Deputation eigentlich dahin gehe, daß dieser ganze tz. wegfalle, und auch seine individuelle Ansicht gehe dahin, daß tz. 29. durchaus nicht für das Gesetz passe. Er pflichte dem bei, was die Deputation in ihrem Berichte geäußert habe, und wenn noch etwas nothwendig werde, so würde das Sache der Verordnung sein. Abg. Clauß: Er habe sich eben so wenig mit der Fassung j des Entwurfes, als mit dem Deputaiionsantrage befreunden können, und dkshalb noch eher den Wegfall des ganzen tz. als hie Annahme des einen oder des andern zu wünschen; jrbenfalls sei er für einen besonder» Confirmationsschein und für keine Ver bindung dieses mit dem nicht für alle Verhältnisse paffenden Ge burtsscheine oder Zmgnisse im Gesindebuche. Abg. Haußner wünscht gleichfalls den Wegfall des Z-, weil einmal sich nicht allgemein das Bedürfniß herausstelle, solche Consirmationsschcine haben zu müssen; denen, welche in der Gemeinde blieben, werde hier eure Abgabe ausgedmngen, welche nicht nothwendig sei, und die meisten Gemeindemitglieder blieben doch in der Gemeinde, wozu brauchten sie also diese Consirma- tionsscheine. Uebrigens könne er mit dem Abg. Roux nicht übcr- einstimmen, als ob dieß Sache der Verordnung sei; denn cs be träft eine Abgabe, welche den Gemeinden aufgelegt werden soll, und das gehöre in das Gesetz.. Er sei aber deßhalb für den Weg fall des weil nur die, welche einen Confirmationsschein ver langten, ihn zu erhalten brauchten. Abg. Sachße spricht sich dagegen für die Beibehaltung des Z. aus und glaubt, dem Bedenken des Sprechers vor ihm sei da durch abzuhelfen, daß man die Worte: „auf Verlangen," hcr- einfttze. Wohl ersprießlich sei es, wenn gesetzlich bestimmt werde, daß ein Schein darüber, daß das Kind nach der Consirmation aus der Schule entlassen worden, ausgestellt werde, indem wohl der Fall möglich sei, wo ein Kind aus der Schule in das bürgerliche Leben übertrete, ohne consirmirt zu sein, und cs sei ihm von einem Geistlichen gesagt worden, welche Bedenken es habe, wenn man die Consirmationsschcine nicht cinführe. Uebri gens sei zu wünschen, daß statt des Wortes Consirmalionsschein gefetzt Werder „Entlassungsschein," und cs lasse sich dann auch der Geburtsschein damit verbinden. Staatsminister v. Müller äußert: Essei, wie bereits in den Motiven bemerkt worden sei, zeithcr, besonders in denLro- ßeren Städten, der Fall hin und wieder vorgekommen, daß Dienstboten und Handwcrkslehrlinge, weil die Dienstherrschaft oder der Lehrherr auf den Genuß des heiligen Abendmahls drang, ohne irgendwo consirmirt worden zu sein, von Geistlichen, denen ! sie völlig unbekannt waren, zur Beichte und zum Abendmahl zugelaffen worden seien. Das, habe man geglaubt, fei ein Uebelstand, der künftig verhindert werden müsse, damit auch hierin die nöthige Ordnung, vorzüglich aber der oft tiefe Eindruck der Consirmation auf junge Gemülher erhalten werde, und es sei auch aüf die Einführung der Confirmationsscheine vor längerer Zeit in Schriften hingewiesen worden. Wei uns hätten, wie wir hörten, mehrere Geistliche von selbst dergleichen Scheine erthcilt, was anderwärts geboten sei, denn z. B- in dem Regierungsbe zirk zu Merseburg bestehe diese Einrichtung schon seit einer Reihe von Jahren, und er halte eine solche Vorkehrung für nothwendig, um Unzutraglichkcitcn zu vermeiden. Die Deputation habe die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung erkannt und nur den Antrag, daß die Consirmation entweder im Geburtsscheine oder im Gesin debuche bezeugt werden solle, für die Schrift gestellt; das scheine ihm aber nicht angemessen, denn Geburtsscheine würden nur bei Mannspersonen gegeben, und nicht alle Consirmanden träten in Dienste, hauptsächlich aber gehe die, wie vernommen worden, für die Consirmationsscheine von den Geistlichen gewählte sehr passende Form verloren, und der Anblick dieses Scheines rege vielleicht noch in spaterer Zeit zu Vorsätzen für das Gute an. Wenn vorgeschlagen worden, das Wort: „Entlassungsschein" ! zu setzen, so müsse er dagegen bemerken, daß die Consirmations- scheine einen eigenthümlichen Zweck hätten, und was den Satz von 3 Groschen anlange, so sei er ausgenommen worden, weil er auch im Mandat von 1826 für einen Geburtsschein zugestan den worden sei, und den Geistlichen die unmtgeldliche Erthei-
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