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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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aufbürden, da es doch bisher überall angenommen war, auch im ß. 49. die Meinung zu scin-schim, daß der Gehalt der Stelle zwischen dem Emeritus und dessen Substituten oder Nachfolger getheilt, und der Gemeinde nur in seltenen Fallen und zwar nur dann ein Beitrag zu dem Ruhegehalte des Emeriti angesonnen wurde, wenn das Einkommen der Stelle Zu gering war, um zwei Individuen zu ernähren, wofür aber auch der Substitut, wie es §. 49. bedungen wird, die Zusicherung der Nachfolge er hielt, und den Dortheil genoß, früher eine Stelle zu erlangen, als es ohne diese Entbehrung geschehen wäre. Bon dieser Ge wohnheit abzugehcn, kann die Deputation der Kammer nicht «machen, weil sonst die Verpflichtung der Gemeinde wohl bis weilen benutzt werden könnte, nm einen Schullehrer, welcher eigentlich noch für dienstfähig anzusehen wäre, aber vielleicht das nicht zu leisten vermag, was die gesteigerten Ansprüche der neu ern Zeit vom Schulwesen verlangen, vor der Zeit zu entfernen. Eben so wenig dürste sich der in Folge dieser Bedenklichkeiten der Deputation von den RegierungscomMissarien gemachte Vor schlag- daß der Ruhegehalt nur dann von den Einkünften der Stelle zu entnehmen sei, wenn diese die 34. a. und d. bestimm ten Satze überstiegen, zur Annahme empfehlen, da auch diese Gehalte,, wenigstens der Aid K. eine Verminderung zum Unter halte eines zu emeritirendcn Lehrers nicht ganz unzulässig machen bürsten. Die Deputation schlägt daher folgende Fassung und zwar ohne diese beschrankende Bestimmung vor: „Zn dem einen wie in dem ander n Falle ist dem bisherigen Lehrer mit Rücksicht auf seine Vermügensvcrhältnisse ein nothdürstiges Auskommen und zwar zunächst von den Einkünften der Stelle zu sichern," und glaubt, daß durch das Wort „zunächst" die subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinde hinlänglich ausgedrückt sei. Referent Abg. v. Frresen macht darauf aufmerksam, daß das Wort: „zunächst" auch die Unterstützung des Staates offen lasse; cs würde also, wenn die Stelle nicht ein hinlängliches Auskommen sichere, die Gemeinde hinzuzutreten haben, und wenn diese es nicht vermöge, werde die Unterstützung des Staates eintreten. Abg. Puttrich: Bereits schon in der Deputationssitzung habe ich einiges Bedenken wegen dieses 53. §. ausgesprochen, was die verehrten Mitglieder sich auch erinnern werden. Mir scheint doch dieß höchst bedenklich, daß bei Emeritirung eines Schullehrers auf seine Vermögmsumstände soll Rücksicht ge nommen werben. Das Privatvermögen ist eine unsichere Sache, wie leicht kann er ohne sein Verschulden darum kom men; von dem Succeffor kann er keinen Zuschuß verlangen, da gleich Anfangs ein festes Abkommen getroffen, die betreffende Gemeinde wird sich alsdann ebenfalls weigern, sich ins Mittel zu schlagen, wovon soll alsdann, so auf ein nothdürstiges Aus kommen pensionirter alter Schullehrer sein Leben fristen, der übrigens noch wegen seiner frühem Dienstleistungen dieß auf keine Weise verdient hat? Man hat ja bei dem Staatsdiener- gesetz, in Ansehung der Pmsiommngen, auch keine besondere Rücksicht auf PrivatvermöZM genommen? Erleichterungen den Gemeinden zu verschaffen, ist gewiß mein Bestreben, allein hier kann so eine Unbestimmtheit nicht zum Nutzen derselben beitragen, sondern nur zu ost zu spätem Stmtigkeitm Veran lassung geben, ich würde mir daher den Antrag an eine ver ehrte Kammer erlauben, die Worte? „mit Rücksicht auf feine Vermögenßumstande" aus dem Gesetzentwurf oder auch Dspu- tationsgutachtm in Wegfall zu bringen. Dieses Antrag findet zahlreiche Unterstützung,- worauf Abg. Sachße äußert: Ich nehme weniger Anstoß an diesen Worten, als vielmehr darin, daß dem Lehrer nur ein nothdürstiges Auskommen gewährt werden soll, und daß nicht bestimmt ist, auf wie viel er Anspruch haben soll, wenn er eine geraume Zeit hindurch im Dienste gewesen ist. Er ist ständiger Lehrer und fast dem Staatsdiener ganz gleich. Vergleicht man ihn nun mit diesem, so wird der Kammer noch erinnerlich sein, wie bei Emeritirung des Letztem die Pension auf die Hälfte, auf K, ja auf den ganzen Gehalt sich beläuft. In dieser Beziehung wäre zu wünschen, daß dem Schullehrer, wenn er zwanzig Jahre gedient hat, wenigstens die Hälfte seines Einkommens gewährt würde. Eine Rücksicht auf seine Vcr- mögensmnstande könnte dann noch immer in Ansehung des sen, was er mehr erhalt, statt finden, und zwar zur Erleich terung der Gemeinde, weil diese doch zunächst die Verbindlich keit haben wird, ihm das Auskommen zu gewähren, und auch zu wünschen ist, daß die Staatskasse nicht zu sehr in Anspruch genommen wird. Die Fassung des tz. würde also so lauten: „In dem einen, wie in dem andern Falle ist ihm ein nothdürf- tiges Auskommen,-jedoch nach LOjähriger Dienstzeit mindestens die Hälfte des seitherigen Gehaltes rc.", Auch dieser Vorschlag hat sich der hinlänglichen Unterstützung zu erfreuen; und nachdem der Präsident bemerkt hatte, daß man in Frankreich jetzt die Bestimmung getroffen habe, daß sich die Schilehrer wah rend ihrer Dienstzeit einen Abzug Dem Gehalte gefallen las sen müßten, wodurch ihre Stellung gesichert werde, wenn sie vorn Schulamte abtreten: so äußert Abg. Axt: Ich muß mir gleichfalls erlauben, ein Amende ment der Kammer zu empfehlen, indem ich bei dem 2. Satze und zwar an 2 Puncten Anstoß genommen habe; einmal an dem Aus drucke: „nothdürstiges Auskommen". Zch gestehe, daß mich die ses Wort schmerzlich berührt hat. Ich bin Zwar nicht gemeint, dm Gemeinden eine Zu große Last auflegen zu wollen; ich habe selbst dafür gesprochen, die Lasten, wo es nm möglich war, ihnen abzunehmen; aber schmerzlich ist es, wenn man in einem Ge setze-liest, daß ein Mann, der 30, 40und 50 Zahre lang die mühseligsten Pflichten in einer Gemeinde erfüllt hat, der segens reich gewirkt hat, im späten Alter wie ein Almosenpercipient behan delt werden, und ein nothdürstiges Auskommen erhalten soll. Ich will zwar glauben, daß das Mitleid der Gemeinden einen alten verdienten Lehrer nicht so weit kommen lassen wird; indessen ist es doch unangenehm, wenn in einem Gesetze diese Worte stehen, und ich wäre daher dafür, daß sie mit einem gleichbedeutenden, aber nicht so entwürdigenden Ausdrucke, nämlich mit dem Worts: „genügend" vertauscht würden. Dann muß ich mich auch mit dem Abg. Puttrich einverstehen, daß im Staalsbie- mrgesetz nirgends gesagt wurde, es solle bei der Pensionirung auf die Bermögensverhältnisse Rücksicht genommen werden, und ich begreift nicht, wie es bei den Schullehrern der Fall sein soll. Es ist unbillig, wenn der Schullehrer redlich und treu sein Amt verwaltet hat, durch weise Sparsamkeit etwas zmücklegte, und es nun heißen soll: „Du bist vermögend, und kannst entweder gar nichts oder nur wenig bekommen."
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