Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gesetzt werden können, weil sie nur aus den Aussagen der Schul- ; kmdcr hervorgegangen sind; daß aber auch eine Willkühr der Be- l Hörde darum kaum zu besorgen ist, weil auch hier ein Erkennt- ? niß in mehrern Instanzen cintritt, und, wenn im Verfahren gc- k fehlt worden sein sollte, dem Gethckli'gten nach §. 60. eine Scha- denklage zusteht. Was die KeurrHeilung der dem Lehrer in sei nem Unterrichte vorgeworfmen Fehler und Zrrthümer anlangt, so würde hier neben der Competenz des Ministern des Cultus auch das Ermessen des künftig zu errichtenden Landesconsistorii eintreten, wie die Deputation in ihrem Berichte vom 27. Juni 2. v. die evangelisch-lutherischen kirchlichen Mittelbehörden betref fend , in Antrag gebracht, die 2. Kammer auch solches angenom men hat. — Ein gleiches Ermessen des Landesconsistorii wird cknLretm, wenn ein Schullehrer nach Z. 57. sud 1. wegen wahr genommener Rückschritte in seinen Kenntnissen entlassen werden soll, eines besonder» Antrags aber scheint es hier nicht zu bedür fen, da nach §. 58. Satz 8. ein solcher Lehrer, bevor über dessen Entlassung etwas beschlossen werden kann, von einer Prüfungs behörde hinsichtlich seiner Tüchtigkeit zu prüfen ist, welche Function dem Landesconsistorio nach §. 8. des der Standever- sammlung mitgctheilten Planes ebenfalls zusteht. Die Discussion wendet sich nun zuvörderst zu §.55. (s.dens.! oben S. 5282.) j Abg. Axt erklärt, an dem Worte: „verdächtig" Anstoß zu nehmen, indem der Lehrer dadurch gegen Calumnien nicht geschützt sei, und er sich nur darauf verlassen müßte, daß vor der Hand keine Gefahr für den Schullehrer daraus zu befürch ten sei. Staatsminister v. Müller macht darauf aufmerksam, daß das Wort: „dringend" dabei stehe, und also schon sehr nahe Anzeichen vorhanden fein müßten; dann liege der Schutz für den Schullehrer,, aber es mache sich auch wieder eine solche Be stimmung nöthig, weil zu Begründung einer Anzeige gegen dm Schullehrer man nicht immer auch sonst beweisfähige Zeugen, sondern meistens z. B. nur Schulkinder erlangen könne, und daher rechtliche Uebersührung selten möglich sein würde. Zudem sei ein Anstanzenzug vorgcschriebm, so daß wohl kein begrün detes Bedenken gegen diese Bestimmung vorwalten könnte. Lebrigens bemerke er, daß die Worte: „und der Bibelerklärung" weggelassen werden müßten, da nach dem Beschlüsse der Kam mer das Gesetz auf alle Conftssionen anwendbar sein solle. Abg. Atenstadt erklärt, daß auch die Deputation das Bedenken des Abg. Axt gekheilt habe, aber davon zurückgegan gen sei, nachdem man bemerklich gemacht, daß außerdem Zu einem Entschlüsse nicht zu gelangen sei. Die Kinder brächten daß, was in der Schule geschehen sei, nach Haufe, die Tel lern würden dann die Anzeige machen, weil aber die Kinder nicht fähig seien, einen Eid zu leisten, so müßte dann die Ge meinde zu etwas schweigen, was doch offenkundig sei, und das habe man unmöglich zugebm können. Abg. Roux «innertLara», baß man bis jetzt ordentliche Md außerordentliche Strafen gehabt Habe. Erstere fanden such da statt, wenn ein Verbrechen begangen worden, und wenn süch eine vollständige LeLerfäHrung nicht vorhanden sei. Nach seinem Dafürhalten sei die Erklärung, daß jemand der bürger lichen Ehrenrechte verlustig sei, eine sehr hohe Strafe; es werde jemand derselben aber verlustig, wenn er einer peinlichen Un ¬ tersuchung unterworfen, zwar lekgesprochtn, aber nicht von allem Verdachte frei gesprochen worden sei. Ferner werde er derselben verlustig, wenn er in Folge eines Ehrengerichtes Hand lungen überführt worden, welche ihn in den Augen des Publi» cums hrrabsctzrcn. Sei erst Pie Crimmalgesetzgcbung vollstän dig, dann werde sich das anders gestalten, aber so lange das nicht sei, würde man nicht umgehen können, eine solche Be stimmung in das Gesetz aufzunehmm. Abg. Runde: Gewiß hat die Kammer bis jetzt bclhäilgt, wie sehr sie beflissen ist, nächst den Volksschulen selbst, auch di« äußere Stellung der dabei angestellten Lehrer zu verbessern und besonders in den kleinere»: Stellen ihr Auskommen durchgängig zu sichern. Ist sie in vieler Hinsicht bei diesem Bestreben wei ter gegangen, als die Regierung in dem Gesetzentwurf selbst glaubte gehen zu können, so geschah dieß wohl hauptsächlich in der Ansicht, daß der Erfolg aller dieser Maßregeln nur von der Anstellung und Thätigkeit tüchtiger Lehrer ahhänge, und daß man m Folge jener Zusicherungen auch berechtigt sei, dir Anforderungen an solche in dieser Beziehung um so höher zu stellen. Eins Bürgschaft für diese Erwartung liegt zunächst m der stricte» Vollziehung aller der Bestimmungen, welche die §§. dieses Abschnittes enthalten. Sehr bedenklich möchte es sein, gerade hier Abänderungen zu bezwecken, welche die Kraft der Regierung lähmen und sie behindern könnten, solche Perso nen von der fernem Ausübung des Lehramtes zu entfernen, wel che notorisch durch Unfähigkeit und Nachlässigkeit in ihrem Be ruf und durch schlechte Sitten außer demselben den großen Zweck einer bessern Volksbildung vereiteln. Hart kann es erscheinen, daß gerade Manner in diesem Beruf der Möglichkeit bloß ge stellt fein sollen, durch eine strenge Disciplm vielleicht in man chen Fallen unverschuldet laben zu müssen. Allein, so wie jeder Stand seine Vorzüge und seine Beschwerden hat, so liegt es in der eigenthümlichen Beschaffenheit dieses Berufes, daß vas künftige Geschick einer Menge von Kindern, welche einem solchen Lehrer «»vertraut werden, zum großen Theil von der Befähigung, von dem Pflichteifer, von dem Beispiel desselben abhangt. Eine Schonung, die man hier gestattet, ist eine Versündigung an dem Gemeinwohl; und wenn in dieser Be ziehung auch schon der dringende Verdacht durchgreifende Vor kehrungen fordert, so rechtfertigt der höhere Zweck gewiß in din sem Fall das Mittel, wie sehr dieser Grundsatz auch sonst ge tadelt werden möge. Ich vermuthe, daß die Deputation, wel che an diesem Abschnitte keine wesentlichen Abänderungen vor» geschlagen hat, von diesen Ansichten ausgegangen ist und stim me ihr Hierin ganz bei. Abg. Axt findet sich durch das, was geäußert worden ist, beruhigt, und es folgt nun die Fragstellung in der Art: 1) Werden die 3 ersten Sätze des §. von der Kammer angenom men? 2) Wird dem 4. Satze mit der von der Deputation vorgeschlagenen Einschaltung von der Kammer beigetreten? 3) Ist die Kammer mit dem Inhalte des 5. Satzes einverstanden? 4) Sott aus dem 1.. Satze das Wort: „Wibelerklarung" weg--
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder